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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_514/2023  
 
 
Urteil vom 26. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Juni 2023 (BES.2023.16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Dezember 2020 Strafanzeige und stellte in diesem Zusammenhang Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. Das Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossen. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer am 8. November 2022 auf der Polizeiwache dahingehend, dass er damals auch eine Beschädigung seiner Drehorgel durch die beschuldigte Person festgestellt habe. Da mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 keine Sachbeschädigung abgeurteilt worden war, stellte der Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen zusätzlichen Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm eine Strafuntersuchung am 26. Januar 2023 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. Juni 2023 ab. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Zudem sei B.________ zu verpflichten, ihm Fr. 3'800.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Kosten für die Reparatur an seiner Drehorgel, welche in der von ihm zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Sachbeschädigung entstanden sein sollen, habe die C.________ "aus Goodwill" bereits übernommen. Damit liegt nahe, dass das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist (vgl. dazu statt vieler: Urteile 6B_684/2023 vom 17. August 2023 E. 3.3; 6B_1406/2021 vom 23. März 2022 E. 1.1; 6B_1192/2021 vom 26. November 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Zivilforderung zustehen sollte, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt. Insbesondere die beantragte "Entschädigung" zu Lasten von B.________ wird mit keinem Wort begründet. Eine Zivilforderungen, die den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG als Privatkläger zur Beschwerde legitimieren würde, ist insgesamt nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer kommt damit den Begründungsanforderungen nicht nach. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément