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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1147/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Berufung (mehrfacher Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. August 2022 (SST.2021.171). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau schrieb mit Beschluss vom 22. August 2022 das bei ihm hängige Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Die unter Berücksichtigung des Verfahrensstands auf Fr. 1'000.-- festgesetzten Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. September 2022 (eingegangen beim Bundesgericht am 23. September 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. August 2022 erhoben und die Nachreichung einer Beschwerdebegründung für die unbegründete Beschwerde vom 22. September 2022 in Aussicht gestellt. Innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ging indessen keine Beschwerdeergänzung mehr ein. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde vom 22. September 2022 enthält keinerlei Begründung. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2022 rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill