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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_162/2021  
 
 
Urteil vom 31. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 29. Januar 2021 (VSBES.2020.198). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge und das Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.), 
dass die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel keine Änderung im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 15. September 2020 verlangt, weshalb es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehle, 
dass dem angefochtenen Entscheid weiter zu entnehmen ist, die Beitragsjahre 2014 bis 2016 seien bereits rechtskräftig beurteilt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit "administrative Dienstleistungen (Rezeptionist) " liege noch keine anfechtbare Verfügung vor und betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren fehle es an der Voraussetzung der Erforderlichkeit (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201), 
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf gegenteilige Standpunkte stellt, indessen nicht (substanziiert) darlegt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beruhten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung, seien qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer mithin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde (zuletzt mit Urteil 9C_41/2018 vom 1. März 2018), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder