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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
8C_712/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum  
D-CH Mitte, Poststrasse 5, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. September 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. August 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen und in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingehen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass damit Beschwerdeschriften, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richten, aber sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine rechtsgenüglichen Beschwerden darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Taggeldberechnungen der einzelnen Monate zutreffen würden, dies keinen Einfluss auf den bereits vollumfänglich ausbezahlten Gesamtanspruch hätte, mithin kein praktisches und aktuelles Interesse an der Beurteilung der streitigen Angelegenheit bestünde, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
dass letztinstanzlich darauf keinerlei Bezug genommen wird, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG einzelrichterlich mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel