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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_129/2022  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafantrag, unentschuldigtes Fernbleiben an der Vergleichsverhandlung, Rückzugsfiktion; Verhältnismässigkeit etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2022 (SW.2022.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 6. April 2021 Strafanzeige gegen B.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. In einem Videobeitrag auf Youtube vom 4. April 2021 mit dem Titel "A.________: Kriegsrhetorik auf der Propaganda-Plattform Tages Anzeiger" soll B.________ A.________ als "Pinocchio-Näschen" bezeichnet, Mutmassungen über die Länge von dessen Penis angestellt und ihn mehrfach als "Volksverräter" und "Verfassungshasser" betitelt haben. Denselben Beitrag soll er auch auf Facebook gepostet haben. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien zu Vergleichsverhandlungen vor. A.________ ersuchte die Staatsanwaltschaft am 19. Oktober 2021 und am 2. November 2021 um Widerruf dieser Vorladungen, da er den Abschluss eines Vergleichs nicht als zielführend und sachgerecht erachte. Die Staatsanwaltschaft hielt an der Vorladung jeweils fest. A.________ blieb der Vergleichsverhandlung vom 26. November 2021 fern. Mit Entscheid vom 17./18. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, nachdem sie den Parteien das Gehör hierzu gewährt hatte. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies diese mit Entscheid vom 22. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.________ aufzuheben. 
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen, wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- und formgerecht (Art. 42, Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, genügt für sich allein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Die Beschwerde muss grundsätzlich einen reformatorischen Antrag in der Sache enthalten. Ein kassatorisches Begehren reicht jedoch aus, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Auch wenn der Beschwerdeführer nur einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellt, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass er eine Fortsetzung des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens anstrebt. Damit erweist sich das Begehren noch als hinreichend begründet. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a StPO) und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) oder wenn das Strafantragsrecht als solches in Frage steht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).  
 
1.3.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht keine Zivilansprüche geltend. Vielmehr beruft er sich auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vom Rückzug des Strafantrags ausging, weil er an der staatsanwaltschaftlichen Schlichtungsverhandlung nicht erschienen war. Dadurch sei ihm der Zugang zum Gericht vorenthalten worden. Er verweist diesbezüglich auf das Urteil 6B_1179/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1.2.2.  
Damit beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es um das Strafantragsrecht als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG) bzw. um eine formelle Rechtsverweigerung gemäss "Star-Praxis" geht. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. hierzu auch BGE 140 IV 118 E. 3.2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ausschliesslich Antragsdelikte (üble Nachrede nach Art. 173 StGB und Beschimpfung nach Art. 177 StGB) Verfahrensgegenstand bilden, er die Vorladung zur Vergleichsverhandlung erhalten hat und auf die Konsequenzen des Nichterscheinens, d.h. auf die Rückzugsfiktion des Strafantrags, aufmerksam gemacht wurde. Er macht vielmehr geltend, er sei an einem Vergleich nicht interessiert gewesen. Er habe die Staatsanwaltschaft mehrfach ersucht, die Vorladung zur Vergleichsverhandlung zu widerrufen und die Untersuchung fortzuführen, da er den Abschluss eines Vergleichs nicht als zielführend und nicht sachgerecht erachte. Daher sei sein Fernbleiben anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht als unentschuldigt bzw. nicht als Rückzug des Strafantrages im Sinne von Art. 316 Abs. 1 StPO zu werten. Die gegenteilige Auffassung sei überspitzt formalistisch und stelle eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 2 BV dar.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Antrag stellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind. Die Konsequenz des Nichterscheinens zur staatsanwaltschaftlichen Vergleichsverhandlung ist, anders als im ordentlichen Verfahren, in Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelt (siehe Urteil 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.2, mit Hinweisen, wonach weder Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen drohen). Danach gilt der Strafantrag als zurückgezogen, wenn die Antrag stellende Person der Vergleichsverhandlung fern bleibt.  
Der Vergleich stellt eine aussergerichtliche Form der Konfliktbewältigung dar, die es den Parteien ermöglicht, eine Lösung zu finden, die ihnen besser entspricht als eine strafrechtliche Sanktion. Die Verfahrensleitung versucht, eine Einigung zwischen den Parteien in Form einer übereinstimmenden Willenserklärung herbeizuführen, mit dem Ziel, dass die Antrag stellende Person ihren Strafantrag zurückzieht und die beschuldigte Person als Ausgleich eine Entschuldigung, Genugtuung oder Schadenersatz leistet. In der Praxis erfordert das Vergleichsverfahren regelmässig eine Gegenüberstellung und das Mitwirken der geschädigten und der beschuldigten Person, um das Verfahren aussergerichtlich zu beenden. Die direkte Konfrontation zwingt die Parteien, sich mit den Standpunkten des Gegenübers auseinanderzusetzen und darauf einzugehen. Dies erleichtert erfahrungsgemäss die Konfliktbewältigung. Eine gemeinsam gefundene Lösung findet bei den Parteien eine stärkere Akzeptanz als ein von staatlicher Seite "aufgezwungenes Ergebnis" (BGE 140 IV 118 E. 3.3.3; Urteil 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Dabei ist die Anordnung einer Vergleichsverhandlung ein interner verfahrensleitender Akt. Es obliegt alleine der Staatsanwaltschaft, ob und in welchem Verfahrensstadium sie eine solche anordnet (Urteil 6B_1179/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.1). 
 
2.2.2. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).  
Das Gesetz statuiert bei Vorladungen eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Erscheinungspflicht der zur Vergleichsverhandlung vorgeladenen Person (BGE 140 IV 118 E. 3.3.3; Urteil 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.2, mit Hinweisen). Hingegen hat die Strafantrag stellende Partei keine Verpflichtung, ihren Strafantrag zurückzuziehen (BGE 140 IV 118 E. 3.3.3). 
 
2.2.3. Im Urteil 6B_1179/2020 vom 4. Februar 2021 hat sich das Bundesgericht mit der Rückzugsfiktion gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO befasst. Es hat erwogen, damit die Rückzugsfiktion zum Tragen komme, müsse der Strafantragsteller unentschuldigt nicht erscheinen und sich aus seinem Verhalten nach Treu und Glauben ein Desinteresse am Fortgang des Verfahrens ergeben (a.a.O., E. 3.4 und E. 3.5 mit Hinweisen).  
Zur Frage, ob der von einem Strafantragsteller geäusserte fehlende Vergleichswille und das damit verbundene Nichterscheinen an der Vergleichsverhandlung als unentschuldigte Abwesenheit gelte, hat sich das Bundesgericht in BGE 140 IV 118 sowie im damit verbundenen nicht publizierten Teil des Urteils 6B_1104/2013 vom 5. Juni 2014 (vgl. dort den Sachverhalt lit. A.) befasst. Im dortigen Fall hatte die Privatklägerin geäussert, sie wolle keinen Vergleich schliessen und auch nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Die Staatsanwaltschaft hatte darauf hin die Vorladung zur Vergleichsverhandlung aufrecht erhalten und den Anwalt der Privatklägerin entsprechend informiert. An der betreffenden Verhandlung war alleine der Anwalt ohne die Privatklägerin erschienen. Das Bundesgericht hat entschieden, die alleinige Anwesenheit des Anwalts genüge nicht, die Privatklägerin sei zu persönlichem Erscheinen verpflichtet gewesen. Es hat im betreffenden Fall die Rückzugsfiktion geschützt, ungeachtet des Umstandes, dass die Privatklägerin vor der Vergleichsverhandlung erklärt hat, nicht an einem Vergleich interessiert zu sein. 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 6B_1179/2020 (a.a.O., E. 3.1 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates betreffend die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts BBl 2006 1168, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, eine Vergleichsverhandlung durchzuführen, ausser in klaren Fällen, in welchen eine gütliche Einigung von vornherein ausser Betracht fällt). Daraus lässt sich nicht ableiten, die Staatsanwaltschaft dürfe auf blosse Anzeige einer Verfahrenspartei hin, nicht vergleichsbereit zu sein, keinen Vergleichsversuch unternehmen. Eine solche Aussage alleine lässt nicht auf ein absolutes und unumstössliches Hindernis schliessen. Vielmehr ist dem Zweck des Vergleichsverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 2.2.1), welcher darin besteht, dass die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Argumenten vermittelt. Dieser unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft zustande kommende direkte Kontakt der Verfahrensparteien ist nicht zu unterschätzen. Insoweit lässt sich in den seltensten Fällen bereits vorgängig sagen, dass ein Vergleich per se ausscheidet. 
 
2.2.4. Gleich wie im Urteil 6B_1104/2013 verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer wurde zur Vergleichsverhandlung vorgeladen. Darauf hin erklärte er, nicht an einem Vergleich interessiert zu sein. Weiter ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer eine Ansteckung mit Covid-19 befürchtete, weil der Beschuldigte angeblich ein Impfgegner sei und dass er die Reise von U.________ nach V.________ als unverhältnismässig lange erachtete (vgl. angefochtener Entscheid S. 6). Die Staatsanwaltschaft hielt unter Hinweis auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO zweimal an der Vorladung fest. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Kenntnis um die Rückzugsfiktion nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, ging die Staatsanwaltschaft berechtigterweise vom Rückzug des Strafantrages aus und stellte das Verfahren ein. Es lag nicht im Belieben des Beschwerdeführers, zur Vergleichsverhandlung zu erscheinen, welche die Staatsanwaltschaft anberaumt hat. Vielmehr galt die unbedingte Erscheinenspflicht nach Art. 205 StPO (vgl. vorne E. 2.2.2) und hätte er sich die Argumente der Behörde anhören müssen, welche für einen Vergleich sprechen. Seine Abwesenheit gilt als unentschuldigt. Abgesehen von seiner vorgängigen Äusserung, sich nicht vergleichen und ganz allgemein nicht nach V.________ reisen zu wollen, standen keine absoluten Hindernisse für einen Vergleich im Raum. Vielmehr machen Vergleichsverhandlungen zwischen zwei unbekannten Parteien in einer Angelegenheit, bei welcher es um ehrverletzende Äusserungen geht, grundsätzlich einen Sinn. Der angefochtene Entscheid, welcher die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft zufolge Rückzugsfiktion schützt, erweist sich angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis als bundesrechtskonform.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der I. Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn