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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_118/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dan Wolfensberger, 
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich, 
Verfahrensbeteiligter, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. März 2022 (UA220007-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, vor seinem Weggang aus der Kanzlei B.________ Rechtsanwälte Honorarrechnungen für Leistungen in den von ihm betreuten Mandaten im Gesamtbetrag von Fr. 774'464.60 lediglich zum Schein erstellt zu haben, um die Aufwände den betroffenen Klienten nach seinem Weggang unter eigenem Namen in Rechnung zu stellen. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beantragte A.________ den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts Dan Wolfensberger (nachfolgend: Verfahrensbeteiligter). Am 7. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte. Infolge der Anklageerhebung erachtete sich das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs für nicht zuständig und trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Stattdessen übermittelte es die Sache an das Bezirksgericht Zürich, welches das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 abwies. A.________ gelangte gegen beide Entscheide mit Beschwerde an das Bundesgericht, welches in Gutheissung der Beschwerden mit Urteil 1B_511/2021 vom 27. Dezember 2021 das Obergericht anwies, das Ausstandsgesuch zu behandeln, und mit Urteil 1B_685/2021 vom 1. März 2022 den in der Zwischenzeit ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts aufhob. Mit Beschluss vom 28. März 2022 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ ab. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und Staatsanwalt Wolfensberger im gegen ihn geführten Strafverfahren ab dem 28. Oktober 2019 in den Ausstand zu versetzen. Weiter stellt er den Verfahrensantrag, die vollständigen Untersuchungsakten für das vorliegende Verfahren beizuziehen. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Verfahrensbeteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 rügte der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Zusammensetzung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 14. März 2023 erneuerte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rüge und reichte zusätzliche Dokumente ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben vom 21. Oktober 2022 und 14. März 2023, die Vorinstanz habe in verfassungswidriger Zusammensetzung entschieden und beruft sich diesbezüglich auf den - erst nach dem angefochtenen Entscheid ergangenen - BGE 149 I 14
Diese Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und somit verspätet erhoben wurde. Die Eingabe vom 14. März 2023 enthält weiter echte Noven, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind (statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe zahlreiche seiner Rügen nicht geprüft und damit in Verletzung ihrer Begründungspflicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV missachtet. 
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten war, sich mit all seinen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). 
 
 
4.  
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). 
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3). 
Daraus folgt auch, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, wie vom Beschwerdeführer beantragt die Akten des Vorverfahrens beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als er die seines Erachtens relevanten Dokumente aus dem Vorverfahren als Beilagen eingereicht hat. Sein entsprechendes Ersuchen ist daher abzuweisen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. a StPO, da der Verfahrensbeteiligte ein persönliches Interesse an der Sache habe. Dieses bestehe darin, dass der Verfahrensbeteiligte durch seine "jahrelange Untätigkeit" sowohl innerhalb der Staatsanwaltschaft als auch von Seiten der Aufsichtsbehörden unter Druck gekommen sei und sich daher möglichst schnell dem Verfahren durch die Durchführung einer Schlusseinvernahme und die Erhebung von Anklage - die nicht überprüfbar und nicht anfechtbar sei - habe entledigen wollen. 
Die Kritik entbehrt der Grundlage: Ob bereits deshalb ein persönliches Interesse in der Sache im Sinne von Art. 56 lit. a StPO vorliegen kann, weil die in einer Strafbehörde tätige Person gegenüber der ihr hierarchisch übergeordneten Personen respektive der Aufsichtsbehörde für ihr Verhalten Rechenschaft ablegen muss, scheint fraglich, kann hier aber offenbleiben. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, "zur effektiven internen Rapportierung des vorliegenden Falles [sei] nichts bekannt", womit sein Vorwurf unbelegt bleibt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO. Der Verfahrensbeteiligte habe sich in der Sache bereits festgelegt, bevor er sich inhaltlich mit dem Fall befasst habe. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er ihn (den Beschwerdeführer) ohne Kenntnis der Akten zur Schlusseinvernahme vorgeladen habe. 
 
6.1. Das Obergericht hat diesbezüglich zusammengefasst festgehalten, es treffe zu, dass der Verfahrensbeteiligte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 auf den 7. Januar 2020 für eine Einvernahme vorgeladen habe, diese aber mangels genügender Zeit zur Einarbeitung in das Dossier auf den 2. März 2020 habe verschieben müsse. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 der Sachverhaltsvorwurf im Sinne einer Schlusseinvernahme vorgehalten und ihm die Anklageerhebung angekündigt worden sei, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Verfahrensbeteiligte dies bereits im Oktober 2019 und somit vor dem Aktenstudium geplant hätte, zumal in der Vorladung nicht die Rede von einer Schlusseinvernahme gewesen sei. Aus dem Zeitpunkt der Ansetzung des Einvernahmetermins ergebe sich somit kein Anschein von Befangenheit.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer entgegnet dem im Wesentlichen, die Vorladung stelle eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 StPO dar. Ohne hinreichende Aktenkenntnis sei es indessen gar nicht möglich, festzustellen, ob die Anordnung einer Zwangsmassnahme zulässig sei, insbesondere ob der hierfür erforderliche hinreichende Tatverdacht (Abs. 1 lit. b) vorliege und das Ziel nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden könne (Abs. 1 lit. c).  
 
6.2.1. Was den hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 StPO anbelangt, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass nicht auf das persönliche Wissen des Verfahrensbeteiligten abzustellen ist. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer lief zum streitigen Zeitpunkt - vormals unter der Leitung zweier anderer Staatsanwältinnen - bereits seit mehreren Jahren und es waren bereits zuvor zahlreiche Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Unter diesen Umständen durfte ohne Weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht für die Anordnung einer Vorladung ausgegangen werden.  
Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorladung zwar eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 StPO darstellt, bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit aber auch ihrer verhältnismässig geringen Eingriffsintensität Rechnung zu tragen ist. Zur Beurteilung der Frage, ob die Vornahme einer Einvernahme als notwendig erscheint, ist die summarische Prüfung des Sachverhalts zwar notwendig, aber auch ausreichend. 
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter nicht, dass seit seiner letzten Einvernahme vom 28. August 2017 nochmals zahlreiche Eingaben, sowohl durch ihn (den Beschwerdeführer) selbst als auch durch die Privatklägerschaft, erfolgt waren. Wenn der Verfahrensbeteiligte - der bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren unbestrittenermassen noch nicht aktiv tätig gewesen war - in der Folge zum Schluss kam, eine erneute und durch ihn persönlich durchzuführende Einvernahme des Beschwerdeführers dränge sich auf, lässt sich daraus nicht schliessen, er habe sich inhaltlich bereits darauf festgelegt, Anklage erheben zu wollen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfahrensbeteiligte nach erfolgtem Aktenstudium scheinbar zum Schluss gelangt ist, eine (erneute) Einvernahme sei entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht notwendig, und den bereits eingeplanten Einvernahmetermin daher für den Schlussvorhalt benutzt hat. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.  
 
6.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in pauschaler Weise die Verfahrensführung unter der Leitung des Verfahrensbeteiligten kritisiert und unter anderem die angeordnete Einvernahme sinngemäss als unnötigen Aktionismus zur "Kaschierung" seiner bisherigen Untätigkeit bezeichnet, ist er sodann daran zu erinnern, dass das Ausstandsverfahren nicht zur allgemeinen Überprüfung des Vorverfahrens verwendet werden darf (vgl. E. 4 hiervor). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, im Rahmen des Ausstandsverfahrens jede einzelne Verfahrenshandlung des Verfahrensbeteiligten auf ihre Zweckmässigkeit und Effizienz zu überprüfen. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
6.3. Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich aus dem Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 zu einer Einvernahme vorgeladen hat, kein Anschein der Befangenheit ergibt.  
 
7.  
Hinsichtlich des Ausstandsgrundes von Art. 56 lit. f StPO beruft sich der Beschwerdeführer weiter auf Äusserungen des Verfahrensbeteiligten, die letzterer im Rahmen von kantonalen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren getätigt habe. 
 
7.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer bemängle, dass der Verfahrensbeteiligte ihm die "Schuld" für die jahrelange Verzögerung des Verfahrens zugewiesen habe. Der Verfahrensbeteiligte habe im Rahmen eines ersten Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung tatsächlich ausgeführt, dass "sich der Gesuchsteller die längere Verfahrensdauer auch - daneben seien auch interne Umteilungen und entsprechende Einarbeitungszeiten verantwortlich - selbst zuzuschreiben habe, da er das Verfahren mit seinen wiederholten weitschweifigen Eingaben in die Länge gezogen habe". Diese Äusserung sei jedoch sachbezogen erfolgt, da der Verfahrensbeteiligte zum Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebot Stellung zu nehmen gehabt habe. Zudem sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Strafverfahren auch immer wieder selbst - neben seiner Verteidigerin - mit längeren Eingaben habe vernehmen lassen.  
Der Verfahrensbeteiligte habe sodann in einer Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer scheine leider "keine Grenzen zu kennen, wenn es darum geht, Störfeuer zu legen, um das gegen ihn am 7. Juli 2021 von mir zur Anklage gebrachte Strafverfahren F-/2016/22635 zu torpedieren". Diese Äusserung des Verfahrensbeteiligten sei jedoch in seiner Stellung als beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme der vom Beschwerdeführer gegen ihn erstatteten Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs erfolgt. Auch daraus könne kein Anschein der Befangenheit des Verfahrensbeteiligten abgeleitet werden. 
 
7.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, darzulegen, dass die Verzögerung des Strafverfahrens seiner Ansicht nach nicht auf seine Eingaben, sondern in erster Linie auf die mangelhafte Verfahrensführung des Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sei. Darauf wird später noch zurückzukommen sein (vgl. E. 9 hiernach). Mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die genannten Aussagen des Verfahrensbeteiligten keinen Anschein der Befangenheit begründen, setzt er sich demgegenüber nicht hinreichend auseinander, womit auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist (siehe Art. 42 BGG).  
 
8.  
Einen Anschein der Befangenheit des Verfahrensbeteiligten sieht der Beschwerdeführer sodann darin, dass dieser ihn bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte angezeigt habe. Dies sei eine Retorsionsmassnahme gegen die Aufsichtsbeschwerde, die er gegen den Verfahrensbeteiligten bei dessen eigener Aufsichtsbehörde eingereicht habe. Daher liege auch insofern ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO vor. 
 
8.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (siehe Art. 105 BGG) festgehalten, der Verfahrensbeteiligte habe die Anklage der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auf deren eigenen Wunsch zukommen lassen. Diese sei überdies ohnehin bereits seit dem Jahr 2016 über die Eröffnung der Strafuntersuchung orientiert gewesen.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer hält diese Erwägungen zwar für "offenkundig haltlos", vermag mit seinen überwiegend appellatorischen und auf Mutmassungen basierenden eigenen Vorbringen indessen keine willkürliche oder sonst bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass auch der Privatkläger die Aufsichtsbehörde bereits im Jahr 2016 - im Rahmen einer Entbindung vom Amtsgeheimnis - über das gegen ihn hängige Strafverfahren informiert habe.  
 
8.3. Entsprechend gibt auch dieser Vorwurf des Beschwerdeführers keinen Anlass, von einer Befangenheit des Verfahrensbeteiligten auszugehen.  
 
9.  
Der Beschwerdeführer will einen Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO sodann vor allem damit belegen, dass der Verfahrensbeteiligte sich zahlreiche (schwere) Verfahrensfehler habe zuschulden kommen lassen. 
 
 
9.1. Dabei wendet er sich in seiner knapp 80 Seiten umfassenden weitschweifigen Beschwerdeschrift in erster Linie gegen prozessuale Zwischenentscheide, die als solche weitgehend nicht oder nur beschränkt selbständig anfechtbar sind. Diese Beschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Die Vorinstanz hat die behaupteten Verfahrensmängel teils vertieft geprüft. Auch dies verschafft dem Beschwerdeführer indessen nicht das Recht, dass auch das Bundesgericht auf diese Verfahrensrügen vertieft eingeht (Urteil 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Zu entscheiden ist vorliegend einzig, ob ein Ausstandsgrund vorliegt oder nicht, was wie gesehen besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung voraussetzt (vgl. bereits E. 4 hiervor). Im Einzelnen ist dazu was folgt anzumerken:  
 
9.2. Zunächst ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Verfahrensbeteiligte habe den schwerwiegenden Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Klienten zu Unrecht nicht eingestellt, sondern "informell zum Verschwinden gebracht", was einen schweren Verfahrensfehler darstelle, offensichtlich unbegründet. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Vorgehen des Verfahrensbeteiligten mit Urteil 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen und es kann vollumfänglich auf das genannte Urteil verwiesen werden.  
Soweit der Beschwerdeführer weiter zu beanstanden scheint, der Verfahrensbeteiligte habe auch andere nicht zu Anzeige gebrachte Delikte zu Unrecht nicht eingestellt, hält er in der Beschwerde einzig fest, dazu würden sich weitere Ausführungen "erübrigen". Darauf ist nur schon mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (Art. 42 BGG). 
 
9.3. Der Beschwerdeführer sieht einen schweren Verfahrensfehler des Verfahrensbeteiligten sodann mitunter darin, dass dieser die zentralen Sachverhaltselemente gar nie untersucht und trotz des Vorliegens entlastender Beweise zur Schlusseinvernahme vorgeladen respektive Anklage erhoben habe. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz darauf zu Recht nicht weiter eingegangen. Die Anklageerhebung ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht - auch nicht über das Ausstandsverfahren - anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO; vgl. dazu bereits Urteil 7B_117/2022 vom 24. Juli 2023 E. 2.4). Ob tatsächlich "keine Beweise" für das zur Anklage gebrachte Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen respektive die erhobenen Vorwürfe sogar "beweismässig widerlegt worden sind", wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht im Rahmen des Ausstandsverfahrens, sondern im Hauptverfahren durch das Sachgericht zu entscheiden. Das Argument, der Verfahrensbeteiligte wolle sich gerade die "fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Anklageerhebung zunutze machen, um - ohne irgendwelchen Aufwand betreiben zu müssen - einen langjährigen und lästigen Fall vom Tisch zu bringen", verfängt nicht (vgl. bereits E. 5 hiervor).  
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass der Verfahrensbeteiligte insoweit einen Verfahrensfehler begangen hat, als er bereits verjährte Ehrverletzungsdelikte zur Anklage brachte. Dies hat auch die Vorinstanz festgehalten und zugleich zu Recht erwogen, dies stelle jedenfalls keinen derart schweren Verfahrensfehler dar, der seinen Ausstand rechtfertigen würde. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründen (vgl. E. 4 hiervor). Dass der Verfahrensbeteiligte absichtlich verjährte Delikte zur Anzeige gebracht habe, behauptete auch der Beschwerdeführer nicht.  
 
9.4. Der Beschwerdeführer erkennt einen schweren Verfahrensfehler des Verfahrensbeteiligten sodann darin, dass letzterer die Beweiserhebung vereitelt und gesetzlich geschützte Interessen nicht verfahrensbeteiligter Privatpersonen verletzt habe. Zusammengefasst macht er geltend, er (der Beschwerdeführer) habe der Entsiegelung von Anwaltskorrespondenz enthaltender sichergesteller Datenträger unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Modalitäten (insbesondere seine Anwesenheit bei der Durchsuchung sowie Aussonderung nicht verfahrensrelevanter Klientenkorrespondenz) zwecks Wahrung des Berufsgeheimnisses eingehalten würden. Gegen diese Zusicherungen habe der Verfahrensbeteiligte verstossen, indem er geschützte Klientenkorrespondenz "heimlich" und ohne sein Beisein durchsucht und hiernach mit Verfügung vom 23. Januar 2020 beschlagnahmt habe.  
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hat infolge Rückzugs des Siegelungsbegehrens mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und der Staatsanwaltschaft sämtliche der sichergestellten Dokumente zur (uneingeschränkten) Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben. Die (aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Beschwerdeführers erfolgte) Freigabe der entsprechenden Dokumente mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (und damit nur wenige Tage nach deren Beschlagnahme) wurde von der Vorinstanz sodann mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Verfahren Nr. UH200042-O/U/HON) aufgehoben und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten. Weder gegen die bedingungslose Entsiegelung der fraglichen Dokumente durch das Zwangsmassnahmengericht noch gegen den genannten Entscheid der Vorinstanz - den der Beschwerdeführer als offensichtlich fehlerhaft erachtet - hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen. Wie es sich damit im einzelnen verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn auch das Vorgehen des Verfahrensbeteiligten nicht vollständig nachvollziehbar ist, liegt darin angesichts der Gesamtumstände doch jedenfalls kein schwerer Verfahrensfehler, der den Ausstand im Sinne von Art. 56 lit. f StPO rechtfertigen würde. 
Unbegründet ist ferner die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er den Ausstand des Verfahrensbeteiligten daraus ableiten will, dass jener die beschlagnahmte Klientenkorrespondenz entgegen der Anweisungen der Vorinstanz nicht ausgewertet und damit ihren Beschwerdeentscheid missachtet habe. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einzig die Zulässigkeit der Herausgabe der Dokumente zu beurteilen hatte; wie hiernach mit den von der Vorinstanz als beweiserheblich erachteten Datenträgern zu verfahren ist, bleibt jedoch Sache der Staatsanwaltschaft respektive des Sachgerichts. Letzteres hat im übrigen wiederum die Aussonderung eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen verfügt (vgl. dazu Urteil 1B_335/2022 vom 3. April 2023). Dem fraglichen Beschluss der Vorinstanz vom 31. Mai 2021 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst die (vollständige) Herausgabe der fraglichen Klientenkorrespondenz verlangt hatte, der Verfahrensbeteiligte diesem Ersuchen nachgekommen ist und die Beschlagnahme nur aufgrund einer entsprechenden Beschwerde des Privatklägers aufrechterhalten wurde. Im fraglichen Beschwerdeverfahren vertrat der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich die Ansicht, die sichergestellten Unterlagen seien mangels Beweisrelevanz herauszugeben, und unterstützte somit die Position des Verfahrensbeteiligten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in diesem Verhalten des Verfahrensbeteiligten eine schwere Verletzung von Amtspflichten erblickt, die sich einseitig zu seinen Lasten auswirken soll. 
 
9.5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Verfahrensbeteiligten eine wiederholte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die vorliegend sehr lange Verfahrensdauer von beinahe fünf Jahren bis zur Anklageerhebung ist tatsächlich problematisch. Entsprechend hat die Vorinstanz seine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Verfahren Nr. UV200020-O/U) teilweise gutgeheissen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang indessen insoweit zu relativieren, als der Verfahrensbeteiligte im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren nicht von Beginn weg die Verfahrensleitung inne hatte, sondern diese erst nach einer Verfahrensdauer von bereits mehr als zwei Jahren von seiner Vorgängerin übernommen hatte. Entsprechend behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei so gravierend, dass sie als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sei, welche im Sinne der Rechtsprechung den Anschein von Voreingenommenheit erwecken würde.  
 
9.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfehlungen des Verfahrensbeteiligten - sofern es denn überhaupt welche sind - weder einzeln noch gesamthaft geeignet sind, den Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu erwecken. Dabei ist der Beschwerdeführer nochmals darauf hinzuweisen, dass er im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf umfassende Überprüfung sämtlicher Verfahrenshandlungen des Verfahrensbeteiligten hat. Diese Überprüfung obliegt, soweit erforderlich, dem Sachgericht. Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet.  
 
10.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger