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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_108/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hurni, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann, Teichmann International AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. September 2022 (GT220002-F/UB/Am). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________. Sie verdächtigt die beiden, als einziges im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenes Verwaltungsratsmitglied bzw. faktisches Organ der C.________ AG verdeckte Gewinnausschüttungen, zahlreiche geschäftsmässig nicht begründete Zahlungen an sie selbst und an Drittpersonen - namentlich "nicht gerechtfertigte/überhöhte Lohn- sowie Rückzahlungen überhöhter/gestützt auf vereinbarte Rangrücktritte gestundeter Darlehen" - sowie entsprechende Falschbuchungen in der Buchhaltung der C.________ AG vorgenommen zu haben. 
Am 16. März 2022 stellten die Strafbehörden bei Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der C.________ AG, am Wohnort von B.________ sowie bei der D.________ AG diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sicher. B.________ und A.________ verlangten jeweils deren Siegelung. 
 
B.  
Am 4. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung sämtlicher sichergestellter Unterlagen, Datenträger und Daten. Mit einem Nachtrag vom 5. April 2022 verlangte sie, es sei auch der durch die D.________ AG mit Eingabe vom 1. April 2022 (nach) gereichte "UBS [sic] Memory Stick" zu entsiegeln. Mit Verfügung vom 29. September 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Entsiegelung der genannten sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände sowie deren Freigabe zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und "[d]ie verfügten Beschlagnahmungen" seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Datenträger, Gegenstände und Dokumente zurückzuerstatten und Aufzeichnungen davon zu vernichten. Eventualiter seien die beantragten Siegelungen aufrechtzuerhalten, soweit ihre "persönliche Daten" oder "Dokumente und Aufzeichnungen, die ihren Verkehr mit dem Anwalt der C.________ AG und mit ihrem Anwalt im vorliegenden Strafverfahren dokumentieren, beschlagnahmt wurden". 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat repliziert. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der - damals zuständigen - I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 29. November 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Am 27. Juli 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die Zweite strafrechtliche Abteilung unter der Verfahrensnummer 7B_108/2022 behandelt wird. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit weiteren Hinweisen). 
Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die betroffene Person die angerufenen Geheimhaltungsinteressen spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend substanziieren. Kommt der sie ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 138 IV 225 E. 7.1; Urteil 7B_113/2022 vom 27. November 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin und B.________ kämen, was die angerufenen Geheimnisse angehe, ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht ausreichend nach. Dies gelte im vorliegenden Verfahren in besonderem Masse, da "zahlreiche und darunter auch komplexe Datenträger" sichergestellt worden seien, die eine "Vielzahl von Informationen" enthielten. Die Beschwerdeführerin mache lediglich in pauschaler Weise geltend, die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände würden persönliche Fotos und Daten sowie Dokumente und Aufzeichnungen aus ihrem und B.________s Anwaltsverkehr enthalten. Nach der Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin und B.________ dabei insbesondere keine Aufzeichnungen und Gegenstände bezeichnet, auf denen sich angeblich höchstpersönliche Informationen und Anwaltskorrespondenz befinden sollen. Es wäre ihnen aber - so die Vorinstanz weiter - zumutbar gewesen, zumindest gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht nähere Angaben über die angeblich vorhandene geschützte Korrespondenz zu machen, ohne dass dadurch ein Berufsgeheimnis verletzt worden wäre. Mangels hinreichender Substanziierung vermöchten die angeführten Gründe daher eine Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen nicht aufzuhalten.  
 
1.4. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf diese Beurteilung ein. Stattdessen macht sie unter dem Titel "Formelles" lediglich pauschal geltend, der angefochtene Entscheid führe "zur Durchführung einer Zwangsmassnahme (Durchsuchung von Gegenständen und Aufzeichnungen) " und zur Offenlegung der von ihr angerufenen Geheimnisse, "namentlich des Anwaltsgeheimnisses und des rechtlich geschützten Privatgeheimnisses", weshalb ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Ferner bringt sie im Rahmen der materiellen Beschwerdebegründung unter dem Titel "Geschützte Geheimnisse" vor wie in Ziffer 51 ihrer Stellungnahme vom 13. April 2022 ausgeführt befänden sich auf den gesiegelten Gegenständen und Aufzeichnungen "Dokumente und Aufzeichnungen aus dem Verkehr der Beschuldigten mit ihren Anwälten". Es handle sich um eine essentielle Geheimnistatsache, weshalb die gebotene Ausscheidung der geheimnisgeschützten Unterlagen aufgrund des Verbots der übertriebenen prozessualen Schärfe durch das Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin versäumt es damit erneut, anzugeben, in welchen Unterlagen und Datenträgern, und wo genau darin sich die angeblich geheimnisgeschützten Informationen befinden sollen. Mit ihren unsubstanziierten Hinweisen vermag sie deshalb nicht zu belegen, dass durch die Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.  
 
2.  
Im Übrigen hätte die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen auch dann keinen Erfolg, wenn das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bejaht würde: 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil sodann den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Gesuchsgegnerinnen, d.h. der Beschwerdeführerin und B.________, eingehend und schlüssig dar, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen der Entsiegelung bejaht.  
Die Beschwerdeführerin nimmt auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz über weite Strecken nicht nachvollziehbar Bezug. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht, wie wenn dieses ein erstinstanzliches Gericht wäre, auf rund 30 Seiten frei ihre eigene Sicht der Dinge und gelangt ihrerseits zum Schluss, die Vorinstanz gehe "zu Unrecht davon aus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen hat". Den angefochtenen Entscheid nennt sie dabei bloss vereinzelt und beiläufig, so etwa, wenn sie kritisiert, die Vorinstanz verkenne, "dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorgeschichte, die begründete Vermutung, dass die Strafanzeige aus persönlichen Gründen eingereicht wurde, oder aber um Einsicht in Unterlagen zu erlangen, welchen ihnen auf dem Zivilweg verwehrt blieben (also zum Zweck einer im Strafverfahren verpönten und verbotenen Beweisausforschung), im Rahmen der Beurteilung, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, durchaus relevant ist", oder, die Vorinstanz habe Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nicht richtig angewandt, da durch die Ausführungen in der Strafanzeige und dem Nachtrag kein hinreichender Tatverdacht begründet werde. Soweit sie mit diesen Ausführungen überhaupt eine gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossende Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts durch die Vorinstanz rügen möchte, begründet sie diese jedenfalls nicht in vor Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Form. 
Entsprechendes gilt auch, soweit in der Beschwerde eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz geltend gemacht werden soll, ergibt sich aus ihr doch nicht hinreichend konkret, mit welchen prozesseskonform eingebrachten Argumenten sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hätte, obwohl sie hierzu nach Ansicht der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. Keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält die Beschwerde schliesslich auch, wenn darin ausgeführt wird, es sei nicht ersichtlich, welche Informationen sich auf den sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen befinden sollten, die der Staatsanwaltschaft nicht bereits durch die umfangreichen edierten Bankunterlagen und übrigen beigezogenen Akten (IK-Auszüge, Steuerakten, Betreibungsregisterauszüge etc.) bekannt seien, und weiter, sämtliche ausgeführten Zahlungen der C.________ AG (und der Beschwerdeführerin auf ihren Privatkonten) liessen sich durch die Bankunterlagen detailliert rekonstruieren. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch in diesem Punkt nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und tut auch nicht dar, aus welchen Gründen sie insofern zu einer Sachverhaltsergänzung (Art. 105 Abs. 2 BGG) berechtigt sein soll. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern