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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_925/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. Oktober 2018 (KES 18 727). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 6. Oktober 2018 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mittels ärztlicher Einweisung im Psychiatriezentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Am 29. Oktober 2018 schickte A.________ dem Obergericht Bern einen Fax mit dem Text "Hiermit lege ich Rekurs ein gegen das Urteil vom 15. Oktober 2018". Mit Schreiben vom 9. November 2018 leitete das Obergericht den ausgedruckten Fax an das Bundesgericht weiter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ob es bei dieser Ausgangslage und angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht näher gelegen hätte, wenn das Obergericht der Beschwerdeführerin einen kurzen Brief geschrieben hätte, sei dahingestellt. 
Jedenfalls sind Fax-Eingaben ungenügend, weil sie keine Unterschrift im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG enthalten. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung durch persönliche Unterzeichnung erübrigt sich jedoch, weil es der Beschwerde ohnehin an jeglicher Begründung fehlt. 
Die Beschwerde hat nämlich eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, inwiefern der umfassend begründete angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen könnte. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei der Präsident als Einzelrichter entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli