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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_180/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 8. Januar 2018 (200 17 868 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 1. Februar 2018 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 11. Januar 2018 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2018, 
in die Anfrage des Bundesgerichts vom 6. Februar 2018 an A.________, ob diese Eingabe als Beschwerde gegen ein kantonales Urteil oder ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegengenommen werden solle, und die damit verbundene Aufforderung, bejahendenfalls den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, 
in die daraufhin von A.________ am 19. Februar 2018 (Poststempel)eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass im Schreiben des Bundesgerichts vom 6. Februar 2018 auch auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
dass die Eingabe vom 19. Februar 2018 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Februar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, und insoweit bei der Frage, ob innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist, keine Berücksichtigung finden kann, 
dass sie abgesehen davon ohnehin genau so wenig wie die Eingabe vom 1. Februar 2018 den Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung zu genügen vermag, 
dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der auch von der Beschwerdeführerin beigebrachten Arztberichte zur Überzeugung gelangte, dieser fehle es an einem Leistungen nach IVG auslösenden invalidisierenden Gesundheitsschaden, was zur Bestätigung der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinenden Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2017 führe, 
dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen ihre Leidensgeschichte und jene ihres Ehemannes gegenüberstellt, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel