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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_339/2020  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 23. April 2020 (SCBES.2020.18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 16. März 2020 erhob der Beschwerdeführer (Schuldner) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 4. März 2020 und das Pfändungsprotokoll vom 3. Februar 2020. Mit Urteil vom 23. April 2020 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Beschwerde enthält keine Anträge und keine Begründung. Sie genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer stellt zwar in Aussicht, eine Begründung sobald wie möglich und nach Konsultation mit seinem Juristen nachzuliefern. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist allerdings am Donnerstag, 7. Mai 2020 abgelaufen, nachdem der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 27. April 2020 in Empfang genommen hatte. Die Begründung kann nicht nach Fristablauf nachgeliefert werden und eine solche ist bis heute beim Bundesgericht auch nicht eingegangen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg