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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_913/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. November 2022 (BEZ.2022.64). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Pensionskasse Basel-Stadt betreibt die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl Nr. xxx. 
Am 23. Juli 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit einer Beschwerde gegen die Betreibung Nr. xxx. Das Zivilgericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2022 nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. November 2022 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde infolge eines neuen und deshalb unzulässigen Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 29. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Entscheid des Zivilgerichts und angebliche Fehler des Betreibungsamtes bei der Zustellung des Zahlungsbefehls. Im Hinblick auf den Entscheid des Appellationsgerichts scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wollen, sie habe keinen neuen Antrag gestellt und das Appellationsgericht hätte Art. 56 ZPO anwenden müssen. Sie legt jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Erwägungen des Appellationsgerichts zu ihrem Antrag falsch sein sollen. Was Art. 56 ZPO angeht, so könnte dieser einzig als kantonales Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) anwendbar sein, womit das Bundesgericht in diesem Zusammenhang nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen kann. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg