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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_199/2023  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, 
Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2022 (EO.2021.4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH stellte am 30. November 2020 (sowie 8. Januar, 1. Februar, 1. März, 6. April, 1. Mai, 2. Juni, 1. Juli und 9. September 2021) bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt Antrag auf Ausrichtung von Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus für B.________, geboren 1989, einziger Gesellschafter und einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer.  
Am 1. Februar (sowie 8. März, 6. April, 1. Mai, 2. Juni und 1. Juli) 2021 ersuchte die C.________ AG ihrerseits bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau um Zusprechung von Corona-Erwerbsausfallentschädigung für B.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. 
In der Folge entrichtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt im Zeitraum vom 17. September bis 31. Dezember 2020 Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von Fr. 14'974.15 und vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 von Fr. 25'575.20, basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 132.80, d.h. von insgesamt Fr. 40'549.35. In der gleichen Zeitspanne zahlte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau eine Entschädigungssumme von gesamthaft Fr. 58'381.30 auf der Grundlage eines Tagesansatzes von Fr. 191.20 aus. 
 
A.b. Am 10. Juni 2021 wurden die beiden involvierten Ausgleichskassen durch die Eidgenössische Finanzkontrolle dahingehend informiert, dass betreffend B.________ für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 eine über dem Maximalbetrag von Fr. 196.- pro Tag liegende Entschädigung von insgesamt Fr. 324.- pro Tag (Fr. 132.80 + Fr. 191.20) ausbezahlt worden sei.  
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt berechnete daraufhin den Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung rückwirkend ab September 2020 neu und forderte - unter Berücksichtigung eines ermittelten Entschädigungsanspruchs von Fr. 80.80 pro Tag - von der A.________ GmbH mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 für B.________ ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 5'863.35 (2020) und Fr. 10'014.50 (2021), d.h. von insgesamt Fr. 15'877.85, zurück. Mit gleichentags verfasster Abrechnung bezüglich der C.________ AG korrigierte sie ferner den entsprechenden Anspruch für den gleichen Zeitraum - basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 115.20 - auf total Fr. 35'175.35; dieser Betrag wurde erneut ausbezahlt. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau verfügte am 19. Juli 2021 die Rückforderung der im Gesamtbetrag von Fr. 58'381.30 geleisteten Entschädigung. Die A.________ GmbH erhob Einsprache gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 19. Juli 2021, welche abgewiesen wurde (Einspracheentscheid vom 6. August 2021). Die von der C.________ AG ihrerseits auf Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 19. Juli 2021 hin eingelegte Einsprache wurde ebenfalls abschlägig beschieden (Einspracheentscheid vom 21. März 2022). 
 
B.  
 
B.a. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 6. August 2021 liess die A.________ GmbH Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichen. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 wies dieses die Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.b. Das gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 21. März 2022 angehobene Beschwerdeverfahren wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hängigen Prozesses in Sachen A.________ GmbH sistiert (Verfügung vom 24. Oktober 2022).  
 
C.  
Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Dezember 2022 führen mit dem Rechtsbegehren, es seien dieses sowie die Verfügungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 19. Juli 2021 aufzuheben. 
Das Sozialversicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt ersucht ebenfalls um Abweisung der Rechtsvorkehr, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist einzig der an die Stelle der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 getretene Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (B GE 133 V 50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Daher ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der entsprechenden Verfügungen verlangt. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen sowie diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 144 V 97 E. 1, 138 E. 4.1; Urteil 9C_456/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2).  
 
2.2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.  
Im angefochtenen Urteil wurde es mit Blick auf BGE 148 V 265 (hierzu Näheres in E. 2.3.3 nachfolgend) als zweifelhaft eingestuft, ob die Beschwerdeführerin vor dem kantonalen Gericht beschwerdelegitimiert sei, die Frage letztlich aber offen gelassen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist Arbeitgeberin von B.________. Sie hat ihn Ende November 2020 als Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung zum Bezug einer Entschädigung für Erwerbsausfall im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geleistete Entschädigung, um deren teilweise Rückerstattung es im vorliegenden Verfahren geht, ist an sie ausbezahlt worden.  
 
2.3.2. Nachdem das BSV festgestellt hatte, dass die Ausgleichskassen den Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung in vielen Fällen an die Arbeitgeber statt direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlten, ordnete es im Januar 2022 aufsichtsrechtlich an, diese Leistung sei "ab sofort" nicht mehr an den Arbeitgeber zu bezahlen. Wo jedoch die Lohnmeldung von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits Corona-Erwerbsersatz enthalte, dürfe die Verbuchung als Lohn nicht zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führen (Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen Nr. 448 vom 21. Januar 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung [nachfolgend: Mitteilung Nr. 448], abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5595).  
 
2.3.3. Im Urteil 9C_356/2021 vom 10. Mai 2022 (publ. in: BGE 148 V 265) erwog das Bundesgericht, der Arbeitgeber sei mit Blick auf das Erfordernis eines Lohnausfalls des Arbeitnehmers in arbeitgeberähnlicher Stellung selber nicht anmelde- und beschwerdeberechtigt. In diesem Zusammenhang lasse sich aus aArt. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31 [aufgehoben per 1. Januar 2023, zitiert: aArt.]) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 ATSG keine Anmelde- und Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers für Corona-Erwerbsersatz herleiten (zur anwendbaren Fassung der Verordnung vgl. unten E. 6.2). Art. 19 Abs. 2 ATSG sehe vor, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukämen, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahle; nach aArt. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall könne der Arbeitgeber die Entschädigung geltend machen, wenn eine Lohnfortzahlung stattfinde. Diese Bestimmungen kämen im Fall von Corona-Erwerbsersatz für versicherte Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung jedoch nicht zum Tragen, weil hier eine Lohneinbusse Anspruchsvoraussetzung bilde (E. 1.4.2 und 1.4.3). Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz sei mit anderen Worten subsidiär zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (E. 5.3.5).  
Ob die Arbeitgeberin aus einem anderen Grund (z.B. infolge der besonderen Nähe zwischen ihr und dem Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung oder wegen dessen Anspruchs auf Lohnnachzahlung) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben könnte, musste in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht entschieden werden (BGE 148 V 265 E. 1.4.3 am Ende; Urteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.2.2, in: SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1). 
 
2.4. Strittig ist vorliegend eine Rückforderung von Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 resp. der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 richten sich gegen die juristische Person (Beschwerdeführerin, Arbeitgeberin), die die Leistung für eine versicherte Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung (B.________) geltend gemacht hat. Wie bei jedem staatlichen Akt, der in eine Rechtsposition eingreift, muss auch hinsichtlich dieser Rechtsakte Rechtsschutz bestehen: Bei Rechtsstreitigkeiten hat jede Person von Verfassungs wegen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Rechtsweggarantie, Art. 29a Satz 1 BV; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; Urteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.4, in: SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1).  
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Rückforderungsverfügungen formell beschwert und jedenfalls befugt, rückforderungsspezifische Rügen zu erheben, d.h. solche, die sie als Empfängerin einer unrechtmässig bezogenen Leistung (Art. 25 Abs. 1 ATSG) betreffen. Die Rückforderung erfolgte in casu indessen nicht wegen einer unzulässigen Auszahlung an den Arbeitgeber, sondern aus materiellrechtlichen Gründen. Die Ausgangslage erfordert denn auch ein Beschwerderecht in der Sache selbst. Die auf Anmeldung durch die Arbeitgeberin an diese erfolgte Auszahlung entsprach zum Zeitpunkt der Leistung einer verbreiteten Praxis. Das BSV hielt in seiner Mitteilung Nr. 448 vom 21. Januar 2022 an die Ausgleichskassen fest (vgl. oben E. 2.3.2), im Fall von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung müsse der Corona-Erwerbsersatz zwar direkt an die natürliche Person und nicht an den Arbeitgeber (juristische Person) ausbezahlt werden. Eine Datenanalyse habe indessen ergeben, dass die Leistung "in grosser Anzahl" an die Arbeitgeber ausbezahlt werde. Diese Auszahlungsart bedinge, dass der Arbeitgeber die erhaltene Entschädigung doch noch als Lohn ausbezahle und darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahle. Dies führe zum Problem, dass die Lohneinbusse in der Lohnbuchhaltung nicht mehr sichtbar sei. Das Bundesamt beauftragte die Ausgleichskassen, dort, wo an Arbeitgeber ausbezahlt wurde, die Lohnmeldungen von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung gezielt zu kontrollieren und sicherzustellen, dass der Corona-Erwerbsersatz und ein allenfalls deklarierter Restlohn in der Jahreslohnmeldung enthalten seien. In diesen Fällen dürfe die Verbuchung als Lohn nicht zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führen. Inskünftig aber dürfe Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung nicht mehr an Arbeitgeber ausbezahlt werden. 
Diese Ausführungen zeigen - so das Bundesgericht im erwähnten Urteil 9C_432/2022 -, dass es bis zur Mitteilung des BSV vom 21. Januar 2022 Praxis war, einen Erwerbs- oder Lohnausfall nach aArt. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anzuerkennen, wenn die Arbeitgeber eine an sie ausbezahlte Entschädigung als Lohn an einen Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung weiterleiteten resp. diesem den Lohn in Erwartung der Corona-Entschädigung vorschossen. Für die Zeit bis zur Weisung Nr. 448 vom 21. Januar 2022 lässt die Aufsichtsbehörde eine in diesem Sinn verdeckte, faktische Lohneinbusse ausdrücklich genügen; die - trotz erheblicher Umsatzeinbusse (aArt. 2 Abs. 3ter der Verordnung) erfolgte - Lohnfortzahlung hindert den Leistungsbezug insoweit nicht. Erst in der Folgezeit war den Durchführungsstellen und den Arbeitgebern und -nehmern klar, dass eine derartige Auslegung von aArt. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unzulässig ist. Als Konsequenz dessen steht dem Arbeitgeber für bis Januar 2022 abgewickelte Fälle kraft aArt. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein Beschwerderecht zu, wenn die Anmeldung und Auszahlung über ihn erfolgte. Für spätere Fälle kommt jedoch die in BGE 148 V 265 beschriebene Ordnung uneingeschränkt zum Tragen (Urteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.4, in: SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1). 
 
2.5. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vorbehalt in BGE 148 V 265 E. 1.4.3 am Ende, wonach der Arbeitgeber (vom Regelfall abweichend) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und Beschwerde haben kann, wenn er beispielsweise in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung steht oder das Anmelde- und Beschwerderecht des Arbeitgebers sich auf Grund einer Verpflichtung zur Lohnnachzahlung aufdrängt. Von einer derartigen Ausnahme ist in Entschädigungsfällen, die vor Mitteilung der Weisung des BSV vom 21. Januar 2022 - im Sinne des in E. 2.4 Gesagten - über den Arbeitgeber abgewickelt worden sind, generell auszugehen (Urteil 9C_432/2022 vom 20. April 2023 E. 3.5, in: SVR 2023 EO Nr. 1 S. 1).  
Hier geht es um einen vor der besagten Mitteilung des BSV vom 21. Januar 2022 abgewickelten Fall, weshalb die Vorinstanz diesen im Ergebnis zu Recht auch in materieller Hinsicht beurteilt hat. 
 
2.6. Für das bundesgerichtliche Verfahren ergibt sich aus dem Dargelegten ohne Weiteres, dass unter legitimationsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
In der Beschwerde werden vorab formelle Mängel betreffend das Rückforderungsprozedere geltend gemacht. 
 
4.1.  
 
4.1.1. So seien zum einen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 resp. der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 zu Unrecht nicht B.________, sondern der Beschwerdeführerin eröffnet worden, ohne dass nachträglich eine entsprechende Berichtigung erfolgt sei. Auch hätten die Verwaltungsakte keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSG (recte: Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und 5 ATSV) enthalten. Auf Grund dessen müsse auf Nichtigkeit der fraglichen Rückforderungsverfügungen und des Einspracheentscheids geschlossen werden.  
 
4.1.2. Nach dem vorstehend Dargelegten besteht bei einem Lohnausfall des Arbeitnehmers in arbeitgeberähnlicher Stellung grundsätzlich keine Anmelde- und Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers in Bezug auf Corona-Erwerbsersatz (vgl. BGE 148 V 265 E. 1.4.3). Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber jedoch anmelde- und beschwerdeberechtigt sein, so etwa in Entschädigungsfällen, die - wie hier - vor der Weisung Nr. 448 des BSV vom 21. Januar 2022 abgewickelt worden sind. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 resp. den Einspracheentscheid vom 6. August 2021 bezogen auf die formell korrekte Adressatin im Ergebnis zu Recht geschützt. Ebenfalls keine Nichtigkeit bewirkt sodann das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs. Da die Erlassfrage ohnehin - so bereits das kantonale Gericht - erst abschliessend geprüft werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV; Urteil 8C_822/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 75 f. zu Art. 25 ATSG; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 92 f. zu Art. 25 ATSG), bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ein solches gegebenenfalls noch zu stellen. Nachteile aus dem Umstand, dass die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Vermerk enthalten, hat sie keine zu gewärtigen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert ferner eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere seien ihr die "internen Vorgänge zwischen der SVA Aargau und der Beschwerdegegnerin, die zu den Rückforderungsverfügungen geführt" hätten, nicht offen gelegt worden. Des Weitern seien Letztere wie auch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nur ungenügend begründet worden.  
 
4.2.2. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich die zentralen Überlegungen, die zur Rückforderung geführt haben, den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021, dem Einspracheentscheid vom 6. August 2021 sowie der Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 19. Juli 2021 entnehmen lassen. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurden durch die Behörden zudem die Antragsformulare betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin ab 30. November 2020 und bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau ab 27. November 2020 sowie die Abrechnungen Corona-Erwerbsersatzentschädigung der Beschwerdegegnerin ab 21. Dezember 2020 einschliesslich Zahlungsbelege aufgelegt. Ebenfalls zu den Akten reichte schliesslich die Ausgleichskasse des Kantons Aargau die Rückmeldung der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom 10. Juni 2021 samt detaillierter Datenanalyse. Auf Grund dieser Unterlagen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, die ihr gegenüber erhobene (n) Rückforderung (en) sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Motive wie auch in masslicher Hinsicht nachzuvollziehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Sie zeigt letztinstanzlich denn auch nicht substanziiert auf, worin die angeblich noch fehlenden Aktenstücke, ohne welche ein Verständnis des Rückerstattungsvorgangs nicht möglich (gewesen) sei, bestehen sollten. Ein Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht auszumachen.  
 
5.  
In der Sache erwog das kantonale Gericht, die Beschwerdegegnerin habe mit der Rückforderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG - implizit - eine Wiedererwägung der Corona-Ersatzentschädigungsabrechnungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen. Diese hätten sich, da für B.________ in seiner Funktion als Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der C.________ AG im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 Corona-Ersatzentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 324.- anstelle des maximal zulässigen Betrags von Fr. 196.- pro Tag ausgerichtet worden sei, nachträglich als zweifellos unrichtig erwiesen. Die vorliegend interessierende Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung mit Blick auf die Ermittlung der Corona-Ersatzentschädigung lohnmässig gesondert oder gesamthaft zu betrachten seien, müsse im Sinne des letztgenannten - als sachgerecht einzustufenden - Vorgehens beantwortet werden. 
 
6.  
 
6.1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Sichtweise Bundesrecht verletzt hat. Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten, dass B.________ bezogen auf die beiden involvierten Unternehmen als Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung zu qualifizieren ist (zum Begriff vgl. BGE 122 V 270 E. 3; Rz. 1025.2 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], gültig ab 17. September 2020).  
 
6.2. Massgeblich sind die Bestimmungen über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, deren zeitlicher Anwendungsbereich in den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 fällt (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2). Sie werden im Folgenden - soweit nicht anders vermerkt - jeweils in den in der damaligen Zeitspanne geltenden Versionen wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
6.3. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt, mehrmals angepasst und per 1. Januar 2023 aufgehoben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung (in sämtlichen Fassungen) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit auf Grund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Zu den Anspruchsberechtigten gehören gemäss Abs. 2 (in sämtlichen Fassungen) insbesondere auch Selbstständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Dies wird in aArt. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ebenfalls festgehalten und hinsichtlich der weiteren - hier nicht näher interessierenden - (Leistungs-) Voraussetzungen konkretisiert.  
 
6.4. Nach aArt. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist gemäss Abs. 2 der Norm Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Danach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Darüber hinaus sieht aArt. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass die Entschädigung höchstens Fr. 196.- pro Tag beträgt.  
 
6.4.1. Weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird explizit geregelt, ob ein Arbeitnehmer, der zeitgleich in verschiedenen Gesellschaften über eine arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss aArt. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat, also in derartigen Konstellationen sämtliche Anstellungsverhältnisse gesondert zu betrachten sind oder nicht.  
Detailliertere Bestimmungen zur Berechnung des Taggeldes finden sich jedoch im KS CE des BSV. Gemäss dessen Rz. 1058 wird dafür das monatliche AHV-pflichtige Einkommen - nach Massgabe der geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung/Mutterschaftsentschädigung - durch dreissig geteilt. U.a. bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz. 1060 KS CE hält sodann fest, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80 % des Höchstbetrags gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.- [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]) übersteigt. 
Zur Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gesondert zu behandeln sind, äussert sich damit auch das Kreisschreiben nicht. Allerdings enthält es Regeln zum Vorgehen von Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Stellung mit mehreren Arbeitgebern. So haben diese laut Rz. 1011 KS CE die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden somit bei arbeitnehmenden Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung zusammengerechnet. Das Taggeld beträgt dabei 80 % des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens und wird im Falle von Teilpensen entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert (in diesem Sinne die Erläuterungen des BSV zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 S. 4 zu Art. 5, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/erlaeuterungen-entschaedigung-erwerbsausfall-coronavirus-de-2.pdf). 
 
6.4.2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch bei Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten sollte. Würde anders entschieden, ergäbe sich im Vergleich zu angestellten Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung eine nicht auf sachlichen Gründen beruhende Ungleichbehandlung (Schlechterstellung). In den von der Informationsstelle AHV/IV mit dem BSV herausgegebenen Merkblättern Nr. 6.03 Corona-Erwerbsersatz "Corona Erwerbsersatzentschädigung", Stand 3. Juli 2020, und Nr. 6.13 Corona-Erwerbsersatz "Corona Erwerbsersatzentschädigung für Ansprüche ab 17. September 2020", Stand 17. Februar 2022, (abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/p/6.03.d und https://www.ahv-iv.ch/p/6.13.d) wird denn auch unter dem Titel "Wie hoch ist die Entschädigung?" mit Blick auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) von Arbeitnehmenden gesprochen (vgl. Rz. 20 f. bzw. 29 f.), bei welchen die Entschädigung 80 % des Einkommens betrage, höchstens aber Fr. 196.- pro Tag. Ebenso bezieht sich aArt. 5 Abs. 2quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wonach für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 10 ATSG der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend ist, auch auf Personen in arbeitgeberähnlicher Anstellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG (vgl. Erläuterungen des BSV zu einzelnen Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, insbesondere zur Verordnungsänderung vom 4. November 2020, Art. 5 Abs. 2bis - 2quater, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/eo/faktenblaetter/covid-erlaeuterungen-gesammelt.pdf).  
Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben (und anderweitigen behördlichen Vorgaben) insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147 V 278 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Davon ist hier - im Sinne einer analogen Bezugnahme - auszugehen. Untermauert wird diese Schlussfolgerung überdies dadurch, dass mit dem Corona-Erwerbsersatz die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden bloss - aber immerhin - abgefedert werden sollten (vgl. etwa Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. März 2020, Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78515.html). Auch dies legt nahe, dass der Erwerbsersatz lediglich zur Überbrückung finanzieller Engpässe dient und daher die staatliche Unterstützung restriktiv zu gewähren ist. 
 
6.5. Daraus ergibt sich, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation - Person zeitgleich in arbeitgeberähnlicher Stellung bei mehreren Unternehmen tätig - die Löhne aus sämtlichen Beschäftigungen zusammengerechnet und den Entschädigungsansatz auf maximal Fr. 196.- pro Tag veranschlagt haben.  
 
7.  
 
7.1. Von keiner Seite bestritten wird, dass die B.________ insgesamt zugute gekommene Corona-Ersatzentschädigung auf der Grundlage nicht zusammengerechneter Einkommen beider Unternehmen ermittelt worden ist, woraus ein Doppelbezug resultierte. Dies - resp. die darauf beruhende Leistungsabrechnung - entspricht nach den vorstehenden Ausführungen nicht der massgeblichen Rechtslage (unrichtige Rechtsanwendung) und ist daher, das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist klarerweise zu bejahen (dazu etwa Kieser, a.a.O., Rz. 65 ff. zu Art. 53 ATSG), einer Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG und damit einer Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zugänglich (vgl. auch Rz. 1077KS CE in Verbindung mit Rz. 7003 ff. der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung [WEO], gültig ab 1. Juli 2005). Da die entsprechenden Voraussetzungen, wie im angefochtenen Urteil einlässlich dargetan, gegeben sind, steht einer Rückerstattungspflicht, was die über einen Tagesansatz von Fr. 196.- hinausgehenden Leistungen anbelangt, nichts entgegen.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Basis für die konkret geforderten Rückzahlungsbeträge (Fr. 5'863.35 [2020] und Fr. 10'014.50 [2021]) bilden die effektiv ausgerichteten (Tages-) Entschädigungen (Fr. 132.80 durch die Beschwerdegegnerin; Fr. 191.20 durch die Ausgleichskasse des Kantons Aargau [insgesamt Fr. 324.-]), die anteilsmässig im Verhältnis 41 % zu 59 % auf den zulässigen Maximalbetrag von Fr. 196.- pro Tag gekürzt wurden. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin auf Grund von Aufrundungsregeln in ihrem System Tagesansätze von Fr. 80.80 (Beschwerdeführerin) und Fr. 115.20 (C.________ AG).  
 
7.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf den pauschalen, nicht weiter begründeten Einwand, für sie sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsbeträge berechnet habe. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zwar, dass sich rechnerisch bei einer Aufschlüsselung von 41 %/59 % korrekterweise Tagesansätze von Fr. 80.36 (Beschwerdeführerin) und Fr. 115.64 (C.________ AG) ergäben, was auf einen höheren Rückforderungsbetrag seitens der Beschwerdegegnerin hinausliefe (Fr. 52.44 pro Tag [Fr. 132.80./. Fr. 80.36] anstelle der zugrunde gelegten Fr. 52.-). Da im bundesgerichtlichen Verfahren aber das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin daher nicht zu einer höheren als der vom kantonalen Gericht festgelegten Rückerstattungssumme verpflichtet werden kann, hat es - anderweitige Unstimmigkeiten sind nicht erkennbar - beim angefochtenen Urteil sein Bewenden (vgl. E. 3 hiervor).  
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl