Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_523/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. September 2022 (SK 21 218). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, türkischer Staatsangehöriger, ist 1968 in der Türkei geboren und im Jahr 1986 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung. 2015 hat er eine neue Ehe geschlossen. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der Türkei und lebt seit 2016 mit ihrer volljährigen Tochter in der Schweiz. A.________ hat zudem zwei erwachsene Kinder und Enkelkinder. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Februar 2021 hin sprach das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 20. September 2022 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Es schob den Vollzug für eine Teilstrafe von 30 Monaten auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Weiter ordnete das Gericht eine Landesverweisung für die Dauer von acht statt wie vor erster Instanz fünf Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. September 2022 sei teilweise aufzuheben bzw. abzuändern, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. 
 
1.1. Er macht zusammengefasst geltend, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Sein Recht auf Privat- und Familienleben i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei betroffen. Die Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Landesverweisung anordne.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in der Türkei geboren und aufgewachsen, im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen; er sei damit seit rund 36 Jahren in der Schweiz und habe hier den überwiegenden Teil seines Lebens gelebt. Allerdings habe er auch einen Grossteil seines Lebens in der Türkei verbracht, insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre. Sie führt aus, er sei der deutschen Sprache in den Grundzügen zwar mächtig, relativierend sei aber zu beachten, dass er bei Einvernahmen teilweise auf eine Übersetzung angewiesen gewesen sei und aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer bessere Sprachkenntnisse zu erwarten wären. Positiv wertet die Vorinstanz die andauernde regelmässige Erwerbstätigkeit und den Umstand, dass er nie vom Sozialdienst unterstützt worden sei. Hingegen seien seine finanziellen Verhältnisse angesichts seiner Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.-- überaus schlecht. Die Schuldenabzahlung sei zwar erfreulich, vermöge aber an der Situation in naher Zukunft nichts zu ändern. Zur gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers sei nicht viel bekannt. Ausserhalb seiner Familie habe er soweit ersichtlich keine Sozialkontakte. Zu seinen Familienmitgliedern habe er ein gutes Verhältnis und pflege einen guten Kontakt zur Familie seiner Ehefrau. Zudem verbringe er viel Zeit mit den Enkelkindern. Damit spiele sich sein gesellschaftliches Leben primär in der Familiengemeinschaft ab, was gegen eine gelungene Integration spreche. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwar zu einem gewissen Grad beruflich integriert, jedoch sei bei ihm keine soziale oder kulturelle Integration in der Schweiz auszumachen.  
Zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, seine erwachsenen Kinder sowie seine Enkelkinder würden nicht zum geschützten Familienkreis gehören, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befinde sich erst seit rund sechs Jahren mit ihrer volljährigen Tochter in der Schweiz. Ihr sei es ohne Weiteres zumutbar und möglich, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer auch in der Türkei zu pflegen. 
Mit Bezug auf die Wiedereingliederung in seinem Heimatland erwägt die Vorinstanz, er habe die ersten 18 Jahre und damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Türkei verbracht. Dort habe er auch die Schule besucht. Er könne uneingeschränkt in die Türkei ein- und ausreisen. Zudem spreche er die Sprache seines Heimatlandes, habe dort eine Tante und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Dies gelte umso mehr, als sich sein gesellschaftliches Leben in der Schweiz ganz vorwiegend im Kreise Angehöriger des eigenen Landes abspiele. Seine aufrechterhaltene Nähe zum Heimatland zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass er 2015 seine aus der Türkei stammende Ehefrau heiratete, welche ein Jahr später mit ihrer Tochter in die Schweiz gezogen sei. Zwar wäre die Reintegration in der Türkei nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden, dennoch erschienen die Resozialisierungschancen im Heimatland gut. Im Alter von 54 Jahren und bei einer an sich guten Gesundheit dürfte es dem Beschwerdeführer auch möglich sein, in der Türkei beruflich wieder Fuss zu fassen. 
Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sodann führt sie aus, selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, da unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz klar überwiege. 
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Demzufolge ist der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.5.  
 
1.5.1. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen. Zutreffend ist deshalb die Erwägung der Vorinstanz, er habe in seiner Heimat insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht. Aus seinem Vorbringen, er habe lediglich einen Drittel und damit nicht einen "Grossteil" seines Lebens in seiner Heimat verbracht, kann er nichts für sich ableiten. Zwar trifft zu, dass er zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, jedoch bagatellisiert die Vorinstanz seine lange Aufenthaltsdauer von rund 36 Jahren entgegen seiner Kritik nicht; vielmehr berücksichtigt sie diese zu Recht lediglich als eines der gängigen Integrationskriterien und bejaht nicht bereits gestützt darauf einen schweren persönlichen Härtefall. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die obigen Ausführungen gerade nicht zu folgen, wenn er von einem Automatismus ausgeht und rügt, bei seiner langen Aufenthaltsdauer sei das Recht auf Privatleben i.S.v. Art. 8 Ziff. 1 EMRK immer betroffen. 
 
1.5.2. In beruflicher Hinsicht attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine gewisse Integration; dies angesichts seiner andauernden und regelmässigen Erwerbstätigkeit auch zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er sei vollständig und nicht nur bis zu einem gewissen Grad integriert, so vermag er nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz die gelungene berufliche Integration nicht genügend in die Härtefallprüfung hätte einfliessen lassen. Hingegen präsentiert sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers angesichts seiner Schulden in der Höhe von Fr. 150'000.-- als schlecht, was die Vorinstanz nachvollziehbar in ihre Würdigung miteinbezieht. Sie berücksichtigt diesbezüglich einerseits, dass der Beschwerdeführer die Schulden abzahlt, führt aber andererseits ebenso überzeugend aus, an seiner finanziellen Stellung werde sich angesichts der enormen Schuldenhöhe in naher Zukunft nichts ändern. Der Beschwerdeführer kann aus dieser schlüssigen Begründung der Vorinstanz nichts für sich ableiten, wenn er entgegnet, er habe bereits mit der Abzahlung der Schulden begonnen und eine wirtschaftliche Sanierung sollte für ihn mindestens zum Teil möglich sein.  
Zu den sprachlichen Kenntnissen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache in den Grundzügen zwar mächtig, zumal es ihm damit möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Relativierend berücksichtigt sie indes, er sei bei den Einvernahmen teilweise auf eine Übersetzung angewiesen gewesen. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf erwägt, aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von 36 Jahren seien bessere Sprachkenntnisse zu erwarten, so vermag der Beschwerdeführer dies nicht damit als willkürlich und unbegründet auszuweisen, indem er vorbringt, in den Akten würden sich Belege für absolut zufriedenstellende Sprachkenntnisse befinden. Zwar ist ihm insoweit zuzustimmen, als er geltend macht, die an einer Einvernahme in einem Gerichtsverfahren beigezogenen Übersetzungsdienste dürften dem Beschwerdeführer nicht (übermässig) negativ angelastet werden. Jedoch zeigt er weder auf noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers offensichtlich falsch in ihre Würdigung miteinbezogen haben soll. Seine Rüge ist diesbezüglich unbegründet, soweit es sich dabei nicht ohnehin lediglich um seine eigene Sicht der Dinge handelt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
1.5.3. Die Vorinstanz erwägt, über das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers sei nicht viel bekannt. Sozialkontakte ausserhalb seiner Familie habe er soweit ersichtlich keine. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienmitgliedern, pflege einen guten Kontakt zur Familie seiner Ehefrau und verbringe viel Zeit mit seinen Enkelkindern. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz subsumiert, das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers spiele sich primär in der Familiengemeinschaft ab.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er rügt, die Vorinstanz bzw. die Behörden hätten seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere mit Bezug auf sein gesellschaftliches Leben, unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes abklären müssen. Zwar ist ihm insoweit beizupflichten, als im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 StPO gilt und sich das Gericht bei der Prüfung eines persönlichen Härtefalls mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 f.). Jedoch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit die Vorinstanz seine gesellschaftliche Situation unzutreffend beurteile. Er belässt es dabei zu behaupten, die Vorinstanz interessiere sich nicht für seine Kontakte ausserhalb der Familien und vorzubringen, es sei krass unfair, ihm dieses von der Vorinstanz verschuldete Informationsrisiko im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung vorzuwerfen. Dabei tut er nicht dar, welche gesellschaftlichen Kontakte er aufweist, die die Vorinstanz zu Unrecht nicht abgeklärt habe. Es genügt nicht pauschal vorzubringen, die Situation hätte besser abgeklärt werden müssen, ohne dabei konkret geltend zu machen, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er ausserhalb der Familie keine Sozialkontakte habe, falsch seien. Daran ändert überdies auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, viele ältere Menschen würden vorwiegend Zeit in der Familie verbringen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz diesen Umstand nicht hätte in ihre Härtefallprüfung einfliessen lassen dürfen bzw. ihm dies übermässig zur Last gelegt werde. Die Vorinstanz übersieht denn auch nicht, dass sich das soziale Umfeld des Beschwerdeführers - grösstenteils bestehend aus seiner Familie - in der Schweiz befindet. 
 
1.5.4. Die Vorinstanz erwägt, einer Wiedereingliederung im Heimatland des Beschwerdeführers stehe nichts entgegen. Angesichts des Umstands, dass er die ersten 18 Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht hat, dort sowohl die Grund- als auch die Mittel- und Berufsschule besucht hat und türkisch spricht, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Hinzu kommt, dass er eine Tante in der Türkei hat und damit für ihn zumindest ein sozialer Empfangsraum bestehen dürfte. Ein Bezug zu seinem Heimatland kann ihm auch deshalb nicht abgesprochen werden, da er dort auch seine Ehefrau kennengelernt und im Jahr 2015 geheiratet hat. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz berücksichtigt, dass sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers in der Schweiz vorwiegend im Kreise Angehöriger des eigenen Landes abspiele. Inwieweit diese Feststellung - wie der Beschwerdeführer geltend macht - unzutreffend und widersprüchlich sei, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Töchter seien kaum "Angehörige der Türkei", da sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien. Wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf seine berufliche Zukunft in der Türkei ausführt, er habe dort im Gegensatz zu seiner beruflich gelungenen Integration in der Schweiz keine beruflichen Anknüpfungspunkte, so verfängt dies nicht. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. Urteil 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.3 mit Hinweis). Dies gilt auch für den in der Türkei beruflich unerfahrenen Beschwerdeführer. Seine in der Schweiz gewonnene langjährige Arbeitserfahrung kann er auch in seiner Heimat einsetzen. Insgesamt erscheint eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - zwar durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, aber dennoch grundsätzlich möglich.  
 
1.5.5. Der Beschwerdeführer legt den Schwerpunkt auf seine familiäre Situation und macht geltend, die Vorinstanz habe diese in mehrfacher Weise falsch gewürdigt.  
Vorweg legt er dar, er pflege in der Schweiz aktive und intensive persönliche Kontakte zu den Familien seiner leiblichen Töchter. In der Türkei dagegen verfüge er über keinen einzigen nennenswerten familiären Kontakt. Damit sei sein Recht auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzt. Der EGMR habe bereits mehrfach Beziehungen zu Familienmitgliedern ausserhalb der Kernfamilie als Teil des Familienlebens geschützt. In zwei Fällen hätten die Beschwerdeführer über keine eigene Kernfamilie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt; jedoch sei die Beziehung zu Eltern und Geschwistern geschützt worden. Entscheidend sei gewesen, dass die Beschwerdeführer im Aufenthaltsstaat aktive und intensive Beziehungen zu Familienangehörigen gepflegt hätten, während sie in ihrem Heimatstaat über keinerlei Familienkontakte verfügten. 
Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von einer möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; siehe auch Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). 
Inwieweit ein solches nach der Rechtsprechung erforderliches besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen Töchtern bzw. seinen Enkelkindern vorliegen soll, das über die üblichen familiären Beziehungen hinausgeht, ist weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der Türkei eine Tante. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge in der Türkei über keinen einzigen nennenswerten familiären Kontakt, so weicht er damit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne diesen als willkürlich auszuweisen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) und die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein Recht auf Familienleben verletze, erweist sich als unbegründet. 
 
1.5.6. Im Zusammenhang mit seiner familiären Situation führt der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 2015 erneut geheiratet und seither auch eine Stieftochter, die er als seine dritte Tochter ansehe. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht nicht auf die aktenkundige Krebserkrankung seiner Stieftochter ein.  
Die Vorinstanz hat anlässlich der Berufungsverhandlung die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abklären lassen. An der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2022, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, führt er aus, seit ca. 6 Monaten hätten sie in der Familie eine schwere Zeit, da die Tochter seiner Frau einen Tumor habe. Die Diagnose beschäftige in letzter Zeit alle. Wenn auch durchaus wünschenswert gewesen wäre, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung genauer zum Gesundheitszustand seiner Stieftochter und zu den familiären Verhältnissen befragt hätte, so ist doch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - soweit aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. September 2022 ersichtlich - weder anlässlich seiner Befragung noch des Plädoyers seines Verteidigers selbst dazu geäussert hat. Vor Bundesgericht macht er geltend, die Erkrankung belaste die gesamte Familie; er biete seiner Stieftochter und seiner Ehefrau emotionale Unterstützung und sei auch selbst darauf angewiesen, in dieser schwierigen Zeit einen direkten persönlichen Kontakt zu seiner Stieftochter pflegen zu können. Es könne in diesem Zusammenhang aktuell sicherlich von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gesprochen werden. Zudem sei mehr als zweifelhaft, ob es für seine Ehefrau zumutbar wäre, ihn in die Türkei zu begleiten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu beispielsweise Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis) durfte von ihm erwartet werden, dass er sich - auch ohne Aufforderung durch die Vorinstanz - von sich aus dazu äussert. Es geht nicht an, der Vorinstanz vor Bundesgericht mangelnde und fehlende Untersuchung von zentralen Informationen zur genauen Diagnose, zum Behandlungsverlauf und zur Prognose vorzuwerfen, ohne dabei selber mitzuwirken, damit das - wie von ihm vorgebracht - wichtige und aktenkundige Thema Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen finden konnte. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers mit Bezug auf seine familiären Verhältnisse fehl. Die Vorinstanz durfte angesichts des Umstands, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst seit rund sechs Jahren in der Schweiz ist, durchaus davon ausgehen, diese gelebte Beziehung und damit sein Familienleben könne auch in der Türkei aufrechterhalten werden. Zudem zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich begründet auf, inwieweit das Verhältnis zu seiner volljährigen Stieftochter in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde bzw. ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. 
 
1.6. Insgesamt ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der grösstenteils gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ohne Weiteres von einer gewissen Härte auszugehen. Jedoch ist vertretbar, wenn die Vorinstanz nach Vornahme einer ausführlichen und nachvollziehbaren Prüfung eine übermässige Härte und damit einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB verneint.  
 
1.7. Bleibt festzuhalten, dass sich die Landesverweisung des Beschwerdeführers selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB als rechtskonform erweisen würde. Das Bundesgericht zeigt sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros (vgl. Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit einer hohen Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde, was bereits eine gewisse Schwere der Tat ausweist. Der Beschwerdeführer ist gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zudem mehrfach vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2015 wegen Beschimpfung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt; mit Strafbefehl vom 15. Februar 2019 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz massiv missachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entspricht grösstenteils lediglich seiner eigenen Sicht der Dinge und vermag nicht zu überzeugen. Insgesamt bestehen - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - gewichtige öffentliche Interessen, welche die soeben dargelegten privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit erweist sich die Landesverweisung als rechtskonform.  
 
1.8. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Dauer der Landesverweisung von acht Jahren noch zur Ausschreibung im SIS. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen braucht in dieser Hinsicht nicht eingegangen zu werden.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb