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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_535/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mikos, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, 
vom 26. Oktober 2022 (ZK1 2022 37). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Mai 2022 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 28'800.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und ein sinngemässes Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung zur Berufungsbegründung abwies; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2022 sinngemäss erklärte, beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung zu erheben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe offensichtlich nicht genügend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf ihre Berufung eintrat und ihr sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Berufung abwies; 
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer