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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_193/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2024 (VG.2023.120/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ rekurrierte am 6. September 2023 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 8. August 2023 betreffend die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2019. Die Steuerrekurskommission setzte A.________ Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- (Präsidialverfügung vom 15. September 2023).  
 
1.2. Der Steuerpflichtige gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte u.a., die Präsidialverfügung vom 15. September 2023 sei aufzuheben und sein Rekurs vom 6. September 2023 gegen den Einspracheentscheid in der Sache gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt, setzt A.________ Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- und weist auf die Folgen einer allfälligen Nichtleistung des Kostenvorschusses hin (Entscheid vom 7. Februar 2024). Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht - bezugnehmend auf das Vorbringen des Steuerpflichtigen, die steuerrechtliche Streitfrage rechtfertige keinen Kostenvorschuss in dieser Höhe - im Wesentlichen aus, mit Blick auf die kantonalrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Eigenschaften des konkreten Rekursverfahrens liege ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- "noch im zulässigen Ermessensbereich" der Steuerrekurskommission; der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern andere, kompliziertere Fälle, in denen angeblich bloss Kosten in Höhe von Fr. 500.- erhoben worden seien, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein sollten (angefochtener Entscheid, E. 2.3).  
 
1.3. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid und die Präsidialverfügung der Steuerrekurskommission vom 15. September 2023 seien aufzuheben, sein Rekurs in der Sache vom 6. September 2023 sei gutzuheissen und der Kinderabzug vom Einkommen der Ehefrau abzuziehen. Seine administrativen Aufwendungen in diesem Rechtsfall seien zu entschädigen. Er erneuert die bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente, weshalb der Kostenvorschuss überrissen sei, äussert sich in der Sache selbst und macht eine Befangenheit der Steuerrekurskommission geltend. Diese sei keinesfalls neutral und versuche mit allen Mitteln, die Fälle zugunsten des Fiskus abzuschliessen.  
 
2.  
Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Erhebung eines Kostenvorschusses (mit Androhung des Nichteintretens für den Fall einer Nichtleistung) bestätigt wird, ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG
 
2.1. Die Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Zwischenentscheid folgt aus der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 8C_54/2024 vom 6. Februar 2024 E. 3). Die Anfechtung von Zwischenentscheiden im Sinn von Art. 93 BGG ist unter anderem dann zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein solcher Nachteil (rechtlicher Natur) droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteile 2C_104/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1).  
Wird die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, gilt die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig als gegeben, wenn im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und folglich ein Kostenvorschuss einverlangt wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1; 9C_490/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1). Vorliegend steht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, zwar die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu erfüllen, aber dennoch nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 93 BGG). Die strittige Kostenvorschussverfügung gefährdet seinen Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz nicht; über die beanstandete Kostenvorschusspflicht könnte ohne Weiteres noch in einem Endentscheid (Art. 90 BGG) befunden werden. Somit verursacht der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde kann bereits unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden, was den bestrittenen Kostenvorschuss betrifft. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Steuerrekurskommission sei befangen. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde (im Gegensatz zu den anderen Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 93 BGG) an sich zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Vorbringen ist indessen unsubstantiiert, weshalb auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt des verlangten Ausstandes nicht eingetreten werden kann (vgl. unten E. 3.2).  
 
3.  
Die Voraussetzungen einer gültigen Beschwerde sind aus weiteren Gründen nicht erfüllt: 
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer zur Hauptsache, d.h. zu der vor Vorinstanz hängigen Anfechtung der Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019, plädiert, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Massgebend ist allein der angefochtene Entscheid, der auf die Frage des Kostenvorschusses beschränkt ist.  
 
3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids bezieht, äussert er im Wesentlichen pauschale, nicht sachbezogene Kritik. Eine gültige Beschwerdeschrift muss unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten und in gedrängter Form angeben, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist einzugehen und es ist aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Die Beschwerdeschrift enthält keine genügende Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen die Vorinstanz auf die Rechtskonformität des von der Steuerrekurskommission erhobenen Kostenvorschusses geschlossen hat (angefochtener Entscheid, E. 2, insbesondere E. 2.3.2).  
 
4.  
 
4.1. Insgesamt genügt die Beschwerde an das Bundesgericht den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Deshalb ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b (i.V. mit Art. 108 Abs. 2) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.2. Die Vorinstanz setzt eine Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses (für das Rekursverfahren vor Steuerrekurskommission) von zehn Tagen ab Rechtskraft ihres Entscheids. Entscheide des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht eintritt, gilt das grundsätzlich auch für diesen. Die zehntägige, ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids laufende Frist beginnt folglich mit der Eröffnung des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids beim Beschwerdeführer (vgl. Art. 60 BGG).  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die vorinstanzlich bestätigte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission beginnt mit der Eröffnung dieses Urteils. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub