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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_503/2022  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt mit Eingabe vom 21. September 2022 Beschwerde gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Rechtsverzögerung im Verfahren UV220001. Seit Einreichung seiner Beschwerde gegen einen Staatsanwalt vor acht Monaten stehe das Verfahren vor Obergericht still. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der vorliegend geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer nennt zwar die Geschäftsnummer des Beschwerdeverfahrens, in welchem er dem Obergericht eine Rechtsverzögerung vorwirft. Zu diesem Verfahren macht er einzig geltend, dass er einem Staatsanwalt vorwerfe, sich seit mehreren Monaten nicht mit seinen Beweisanträgen befasst zu haben. Weitere Angaben zu diesem Verfahren macht er indessen nicht. So ist nicht ersichtlich, ob er in diesem Verfahren als beschuldigte Person, Privatkläger oder als anderer Verfahrensbeteiligter (vgl. Art. 104 und Art. 105 StPO) auftritt und welche Straftaten überhaupt in Frage stehen. Die Frage, ob das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, lässt sich aufgrund der mangelhaften Ausführungen des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli