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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_350/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. März 2023 (OG V 22 37). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Mai 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. März 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 30. September 2022 betreffend Ergänzungsleistungen bestätigt und bezugnehmend auf eine entsprechende Rüge der Versicherten u.a. festhält, die Unterhaltsleistungen an die Tochter seien "weder behördlich noch gerichtlich festgelegt" und gälten daher nicht als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; ferner sei die Tochter volljährig, es könnten aber nur Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Ausgabe berücksichtigt werden; auch fielen Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hätten, ausser Betracht (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils), 
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Begehrens, ihre Tochter sei in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, auf die rechtlichen Gründe, die die Vorinstanz anführt, nicht eingeht, sondern sich auf eine allgemeine Kritik an gesetzlichen Vorgaben und deren Anwendung durch die Vorinstanz beschränkt, 
dass insbesondere, was die diesbezügliche Hauptbegründung der Vorinstanz (Volljährigkeit der Tochter) betrifft, der Verweis auf verschiedene landes- und völkerrechtliche Normen, so z.B. auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (betreffend Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind in Ausbildung), nicht ausreicht, 
dass die Beschwerdeschrift, soweit Diskriminierung geltend gemacht wird, den strengen Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.2), 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen insgesamt offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub