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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_638/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Naser Raufi 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 (C-234/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) verneinte mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig überwies es die Sache zur Prüfung eines allfälligen sinngemässen Revisionsgesuchs an das Bundesgericht. Dieses teilte am 23. August 2023 mit, es könne in der Eingabe kein solches betreffend das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 398/93 vom 5. Mai 1994 erkennen, weshalb die Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt würden. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2023 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung. 
 
3.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Auch wenn das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), genügt es nicht, bloss die eigene Sichtweise wiederzugeben oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2 und 137 V 57 E. 1.3). 
 
 
4.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil vom 14. August 2023 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil einlässlich dar, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf den geltend gemachten, neu eingetretenen Versicherungsfall im Januar 2021 die versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzung einer Beitragsdauer von mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfülle. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren 1989 und 1990 in der Schweiz gearbeitet. Im Rahmen dieser Arbeit habe er einen ersten Unfall erlitten und eine "Arbeitsunfähigkeit erworben". Seit einem zweiten Unfall im Januar 2021 sei er zu 80 % arbeitsunfähig. Sinngemäss macht er weiter geltend, der Invaliditätsfall sei erst nach Einreise in die Schweiz eingetreten. 
Damit beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Kritik, ohne sich mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen. Er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2 und 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen. Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Frage der Arbeitstätigkeit in der Schweiz in den Jahren 1989 und 1990 bereits im Urteil I 398/93 vom 5. Mai 1994 rechtskräftig beurteilt wurde, und demnach von lediglich vier Beitragsmonaten auszugehen sei. 
 
7.  
 
7.1. Sofern mit der Bitte, "den Entscheid des Bundesversicherungsgerichts vom 5. Mai 1994 zu überdenken", zumindest sinngemäss um Revision des Urteils I 398/93 ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der entsprechende Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch vielmehr unter Angabe der Beweismittel zu nennen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (Urteil 9F_7/2022 vom 11. Mai 2022 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
7.2. Zu betonen ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheids zu verlangen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 9F_7/2022 vom 11. Mai 2022 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe weder ausdrücklich einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch eine entsprechende sachbezogene Begründung an. Soweit seine diesbezüglichen Ausführungen überhaupt verständlich sind, beschränkt er sich vielmehr auf den Hinweis, er gehe davon aus, der Sachverhalt sei im damaligen Verfahren I 398/93 falsch abgeklärt worden. Damit genügt seine Eingabe auch in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG klar nicht, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist.  
Mit Blick auf die offensichtlich ungenügende Begründung erübrigen sich Weiterungen zu der Frage, ob ein Revisionsgesuch mit der Eingabe vom 7. Oktober 2023 überhaupt rechtzeitig eingereicht worden wäre (vgl. Art. 124 BGG). 
 
8.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner