Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1487/2021  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. November 2021 (50/2019/30 und 50/2020/6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. Mai 2016 fuhr A.________ mit seinem Rennrad auf der Kantonsstrasse in Richtung U.________. Aufgrund jährlicher Belagsarbeiten war der Asphalt der V.________-strasse in U.________ auf der rechten Fahrbahnseite auf einer Länge von 83 Metern und einer Breite von 1,9 Metern aufgefräst und mit Unebenheiten sowie rund drei Zentimeter tiefen Fräskanten versehen. Als A.________ die bearbeitete Fläche befuhr, kam er zu Fall und zog sich unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft B.________ vor, er habe als C.________ beim Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht dem Bauunternehmer ungenügende Weisungen erteilt. Namentlich wäre er, zumal er täglich die Baustellen besichtigt habe, verpflichtet gewesen, die Signalisation zu kontrollieren und den Bauunternehmer darauf hinzuweisen, dass Hindernisse auf der Fahrbahn, wozu auch die Beschaffenheit der Strasse selbst zähle, mit rot-weiss gestreiften Abschrankungen abzusperren seien. Zudem hätte er den Bauunternehmer verpflichten müssen, die Gefahrensignale 150-250 Meter vor der Gefahrenstelle anzubringen oder, falls dies nicht möglich war, die Entfernung zur Gefahrenstelle auf einer beigefügten Distanztafel zu vermerken. Beides sei nicht erfolgt. Aufgrund seiner beruflichen Stellung und langjährigen Erfahrung hätte B.________ die durch die nicht korrekte Signalisation entstandene Gefahr vorhersehen müssen. Zudem hätte er die gesetzeskonforme Signalisation und deren Überprüfung veranlassen können. Daher sei er für den Unfall von A.________ mitverantwortlich. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (durch Unterlassen) zu 75 Tagessätzen à Fr. 180.-- Geldstrafe bedingt und zu Fr. 2'700.-- Busse. 
Das von B.________ angerufene Kantonsgericht Schaffhausen sprach ihn am 4. Dezember 2019 von Schuld und Strafe frei. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 12. November 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, B.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er sei unter Vorbehalt weiteren Schadenersatzes einzeln und unter solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten des Parallelverfahrens, D.________, (Verfahren 6B_1486/2021) zu den vorprozessualen Anwaltskosten des Beschwerdeführers, zum Kostenersatz "betr. Haus W.________", einer Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 26. Mai 2016 sowie zu sämtlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu verurteilen. Die übrigen Zivilforderungen des Beschwerdeführers seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Keine Zivilansprüche sind solche, die sich aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht ergeben (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Die Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer kommt den erhöhten Begründungsanforderungen nicht nach, zumal er sich dazu nicht äussert. Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt zudem, dass der Beschwerdegegner 2 C.________ beim Tiefbauamt des Kantons Schaffhausen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 1985 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen (Haftungsgesetz; SR/SH 170.300) haftet der Staat für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu. Der Freispruch des Beschwerdegegners 2 kann sich somit von vornherein nicht auf Zivilansprüche des Beschwerdeführers jenem gegenüber auswirken. Formelle Rügen nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK, die ihm unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache zustehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 ist nicht geschuldet, da sich dieser nicht vernehmen liess (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne,18. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt