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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_391/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
St. Johanns-Vorstadt 23, 4056 Basel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. Juni 2023 (VD.2023.41). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2023 wurde das Gesuch von A.________ um Aufschub des auf ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2021 zurückgehenden Strafvollzugs abgewiesen. Der gegen diese Verfügung gerichtete Rekurs wurde vom Appellationsgericht am 19. Juni 2023 ebenfalls abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen.  
 
1.2. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. September 2023 wurde der Beschwerde für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. August 2023 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 25. August 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 8. September 2023 erstreckt. Mit weiterer Verfügung vom 11. September 2023, wiederum mittels Gerichtsurkunde, wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. September 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler