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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_716/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 24. September 2022 (IV.2020.00376). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1958, arbeitete zuletzt von Juni 1988 bis September 2000 als Speditionsmitarbeiter (Chauffeur/Magaziner) bei der B.________ AG (vormals C.________ AG) in U.________. Wegen eines seit 1998 geklagten Rückenleidens meldete er sich am 15. Februar 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Bei einem Invaliditätsgrad von 67% bezog er ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 26. November 2001). Infolge der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision reduzierte die IV-Stelle den Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 27. April 2004). Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens vom 28. April 2010 bei der Academy of Swiss Insurance Medicine am Universitätsspital Basel (fortan: asim-Gutachten) und revisionsweiser Überprüfung des Rentenanspruchs hielt die IV-Stelle bei unverändertem Invaliditätsgrad am Anspruch auf eine Dreiviertelsrente fest (Mitteilung vom 21. Mai 2010). 
Im Rahmen eines weiteren, 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte seit 1. November 2011 als Mitarbeiter Sicherheit der D.________ AG (fortan: Arbeitgeberin) im Stundenlohn erwerbstätig war. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG) in Bern vom 28. März 2017 (fortan: SMAB-Gutachten) und nach weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei einem neu auf 10% ermittelten Invaliditätsgrad zufolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. November 2011 auf (Verfügung vom 16. Juli 2018). 
 
B.  
 
B.a. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 30. September 2019). Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020).  
 
B.b. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Verlaufsgutachten vom 5. März 2022 (fortan: SMAB-Verlaufsgutachten), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ - soweit es darauf eintrat - in dem Sinne teilweise gut, als es ihm über den 1. November 2011 hinaus einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2013 auf eine halbe Rente, ab 1. April 2014 auf eine Viertelsrente und ab 1. April 2015 auf eine halbe Rente zusprach (Urteil vom 24. September 2022).  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das Urteil vom 24. September 2022 sei insoweit aufzuheben, als das kantonale Gericht damit die Invalidenrente per 1. April 2015 auf eine halbe Rente erhöht und ab diesem Zeitpunkt unbefristet zugesprochen habe. In Abänderung dieses Urteils habe A.________ ab 1. April 2015 längstens bis zum 31. Mai 2017 noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2017 keinen Rentenanspruch mehr. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung beziehen sich auf für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 1.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen (Urteil 8C_775/2018 vom 24. April 2019 E. 1.2 mit Hinweis), soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165, 8C_104/2021 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. April 2015 ohne Befristung eine halbe Invalidenrente zusprach. Demgegenüber beantragt die Beschwerde führende IV-Stelle, der Beschwerdegegner habe ab diesem Zeitpunkt - wie in der vorangehenden Periode - nur Anspruch auf eine Viertelsrente und diese sei längstens bis zum 31. Mai 2017 zu befristen.  
 
3.2. Soweit das kantonale Gericht dem Beschwerdegegner mit angefochtenem Urteil rückwirkend vom 1. November 2011 bis 31. März 2015 eine unterschiedlich abgestufte Invalidenrente zugesprochen hat, erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Unbestritten sind sowohl die Zeitpunkte der Änderungen des Rentenanspruchs als auch das Valideneinkommen, welches die Vorinstanz gemäss angefochtenem Urteil der Bemessung des jeweiligen Invaliditätsgrades zu Grunde legte. So steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Zeitabschnitt vom 1. April 2014 bis 31. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 45% nur Anspruch auf eine Viertelsrente hat.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 30 IVG; vgl. auch Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E. 2.1).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Rückweisung die medizinische Aktenlage aktualisiert und sodann das SMAB-Verlaufsgutachten veranlasst. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage hat es sodann festgestellt, der MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 an der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 28. April 2008 neu eine deutliche foraminale Enge der L5-Wurzel rechts durch Migration von Diskusanteilen und einen regredienten, aktuell rezessalen Kontakt der Diskushernie L5/S1 zur S1-Wurzel. Dieser MRI-Befund (vgl. dazu Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.2.2) habe jedoch in der Bewertung anlässlich der orthopädisch-traumatologischen SMAB-Begutachtung bereits hinreichende Berücksichtigung gefunden. Er bestätige lediglich bildgebend die bereits gestützt auf die klinische Symptomatik erhobenen Diagnosen des SMAB-Gutachtens. Laut SMAB-Verlaufsgutachten, welches den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens genüge, bestehe kein Widerspruch zwischen dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2017 einerseits und den neurologischen Befunden des SMAB-Gutachtens sowie denjenigen des SMAB-Verlaufsgutachtens andererseits. Die anlässlich der SMAB-Begutachtung noch beschriebene sensible L5/S1-Symptomatik rechts lasse sich nunmehr - im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht - nicht mehr objektivieren. Eine gewisse Verschlechterung sei jedoch insoweit eingetreten, als seither eine langsam progrediente, distal-symmetrisch sensible Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen einer Diabetes mellitus, bestehe. Die Gutachter seien in der polydisziplinären Gesamtschau gemäss SMAB-Verlaufsgutachten zur Auffassung gelangt, aus dem Vergleich des asim-Gutachtens mit dem SMAB-Gutachten sei eine signifikante Veränderung der Untersuchungsbefunde klinisch auszuschliessen. Die ausführlichen Antworten auf die konkreten Fragestellungen im SMAB-Verlaufsgutachten zeigten, dass zwischen dem asim-Gutachten vom 28. April 2010 und dem Erlass der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 16. Juli 2018 insgesamt keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten sei. Demnach sei auf die Schlussfolgerungen des asim-Gutachtens abzustellen, wonach der Beschwerdegegner seither in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig geblieben, ihm jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 60% zumutbar sei. Daran ändere auch nichts, dass die SMAB-Gutachter - abweichend vom asim-Gutachten - gleichzeitig von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dabei handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, welche revisionsrechtlich unbeachtlich bleibe.  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf dieselben medizinischen Expertisen demgegenüber auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit schliesst, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt haben soll. Zur Geltendmachung einer solchen Verletzung genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_404/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist es nicht als willkürlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch ab 2015 weiterhin von einer fortbestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 40% ausging. Zu prüfen bleibt, ob sie Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch per 1. April 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 52% auf eine halbe Invalidenrente festsetzte. Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe ab 2015 das Invalideneinkommen bundesrechtswidrig basierend auf den statistischen Löhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt (vgl. zum Valideneinkommen E. 3.2 hiervor). 
 
6.1. Keine Einwände erhebt die Beschwerde führende IV-Stelle gegen die vorinstanzliche Bemessung der Invaliditätsgrade bis 2014. Die der rückwirkenden Zusprache einer abgestuften Invalidenrente zu Grunde liegenden Invaliditätsgrade beruhen gemäss angefochtenem Urteil auf Einkommensvergleichen im Sinne von Art. 16 ATSG. Bei der Ermittlung der bis 2014 für den jeweiligen Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz unbestritten auf die Angaben laut "Kumulativjournal" der Arbeitgeberin zum tatsächlich in den Jahren 2013 und 2014 erzielten Erwerbseinkommen sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Juli 2015 ab. Die Beschwerdeführerin teilt ausdrücklich die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdegegner angesichts der von Februar 2013 bis Ende 2014 bei der Arbeitgeberin erzielten Saläre die leichten wechselbelastenden Sicherheits- und Bewachungsdienste mit dem ihm medizinisch zumutbaren 60%-Pensum ausgeübt habe. Die IV-Stelle stimmt der Vorinstanz ebenso zu, dass der Beschwerdegegner diese Erwerbstätigkeit per 1. August 2015 aus invaliditätsfremden Gründen auf ein maximales Pensum von 25% reduziert und per Ende März 2016 schliesslich ganz aufgegeben habe.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es ab 2015 das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelte. Durch die invaliditätsfremde Reduktion und spätere Aufgabe der ihm mit einem Pensum von 60% zumutbaren Tätigkeit bei der Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegner die ihm obliegende Schadenminderungspflicht missachtet.  
 
6.2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Sicherheits- und Bewachungstätigkeit bei der D.________ AG, welche der Beschwerdegegner ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung aufgenommen und in unterschiedlichem Umfang ausgeübt hatte, besonders stabile Arbeitsverhältnisse (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen) gegeben waren. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hatte der Beschwerdegegner die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit ab 2015 nur noch mit einem Pensum von 50% und ab August 2015 nur noch mit einem 25%-Pensum ausgeschöpft. Insofern fehlte es - entgegen der Beschwerdeführerin - an der Erfüllung der praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen dafür, ab 2015 auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners bei der Festsetzung des Invalideneinkommens abzustellen. Auf die übrigen, im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (E. 1.2) nicht weiter einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 1.4 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. dazu BGE 143 V 66 E. 4.3 und 137 I 247 E. 5.1.1, je mit Hinweisen) geltend macht, zeigt sie nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdegegners in Verletzung des Willkürverbots unzutreffend gewürdigt haben soll.  
 
6.2.2. Ist nach der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts davon auszugehen, dass hier die Voraussetzungen für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Resterwerbseinkommen ab 2015 nicht mehr erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zur Festsetzung des ab 2015 massgebenden Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE heranzog (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Gegen das konkrete Vorgehen bei der Ermittlung des ab 2015 trotz der gesundheitlichen Einschränkungen zumutbaren Invalideneinkommens gemäss angefochtenem Urteil erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Insofern ist auch die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades von 52% und die darauf basierende Zusprache des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2015 nicht zu beanstanden.  
 
6.2.3. Was die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die vorinstanzliche Nichtbefristung dieses Rentenanspruchs vorbringt, ist im Rahmen der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis) mit Blick auf den hier massgebenden Sachverhalt (vgl. dazu Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1 mit Hinweisen) unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt.  
 
6.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
7.  
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli