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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_461/2022  
 
 
Urteil vom 23. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2022 (200 22 505 KV). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. September 2022 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit - hier angefochtener - Verfügung vom 27. September 2022 im Rahmen eines gegen einen Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 26. August 2022 angehobenen Beschwerdeverfahrens eine Ordnungsbusse von Fr. 600.- wegen Verletzung von Sitte und Anstand auferlegt hat, 
dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, das kantonale Gericht hätte mit dieser Art der Ahndung des Verhaltens des Beschwerdeführers (schriftliche Beleidigung des Instruktionsrichters) Bundesrecht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt, 
dass vielmehr auch die Eingabe an das Bundesgericht teilweise ungebührliche Züge aufweist, 
dass seine Vorbringen ferner keine Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, die Höhe der Ordnungsbusse sei willkürlich bzw. rechts- oder ermessensfehlerhaft festgelegt worden, 
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da ihr insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Antrag des Beschwerdeführers "unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat" samt Hinweis auf seine Mittellosigkeit als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen ist, eine solche infolge Fehlens einer gültigen Beschwerde jedoch ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer daher nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl