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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4F_12/2008 /len 
 
Verfügung vom 4. November 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
Gesuchsteller, 
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, 
 
gegen 
 
Bank X.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008), 
 
In Erwägung, 
dass die Gesuchsteller das gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen haben; 
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt das präsidierende Mitglied gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. November 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin