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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_344/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2023 (BV.2021.00060). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies diverse Gesuche des 1961 geborenen A.________ um Leistungen der Invalidenversicherung ab (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Juli 1998 [bestätigt durch Urteil I 273/00 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2001], 28. Januar 2003 [bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. September 2003], 30. September 2004 [bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. November 2004], 28. November 2006 und 15. April 2011 [bestätigt durch Urteil 9C_139/2013 des Bundesgerichts vom 26. Juni 2013]) resp. trat darauf nicht ein (Verfügung vom 10. Dezember 2013 [bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2015]).  
Im Mai 2015 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - u.a. Einholung des Gutachtens der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (nachfolgend: asim), vom 29. April 2016 - sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. August 2018 eine halbe Invalidenrente ab Februar 2017 und eine ganze Invalidenrente ab August 2017 zu. 
 
A.b. A.________ führte ein Einzelunternehmen, das unter der Firma "B.________" vom 20. Dezember 2006 bis zur Löschung am 15. Juli 2009 im Handelsregister eingetragen war. Ebenfalls am 15. Juli 2009 wurde die "C.________ GmbH" (im August 2018 in Liquidation gesetzt und im März 2021 aus dem Handelsregister gelöscht) mit A.________ als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Aufgrund dieser Tätigkeit war A.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Diese teilte mit Schreiben vom 27. März 2019 mit, dass der invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf eine halbe Rente in einem Leiden gründe, das bereits vor Versicherungsbeginn bestanden habe, wofür bei ihr keine Versicherungsdeckung bestehe; hingegen sei die im Mai 2017 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung einem neuen neurologischen Leiden geschuldet und daher versichert. Dementsprechend richtete die Auffangeinrichtung A.________ eine ganze Invalidenrente ab August 2017 auf der Basis des um 50 % auf Fr. 38'400.- reduzierten Jahreslohnes aus.  
 
B.  
Mit Klage vom 20. Oktober 2021 liess A.________ beantragen, die Auffangeinrichtung sei zu verpflichten, ihm eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Februar 2017 und eine ganze Rente ab dem 1. August 2017 (zuzüglich Verzugszins ab Klageanhebung) auszurichten, wobei die Renten auf der Basis eines koordinierten Lohnes von Fr. 52'125.- zu berechnen seien. Mit Widerklage vom 8. Februar 2022 beantragte die Auffangeinrichtung die Feststellung, dass sie nicht leistungspflichtig sei; zudem sei A.________ zu verpflichten, ihr Fr. 26'571.03 zurückzuzahlen (zuzüglich Verzinsung und Verzugszins ab Einreichung der Widerklage). 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage vom 20. Oktober 2021mit Urteil vom 12. April 2023 ab. Gleichzeitig stellte es in teilweiser Gutheissung der Widerklage fest, dass die Auffangeinrichtung ab dem 1. April 2022 keine Leistungspflicht mehr trifft; im Übrigen wies es die Widerklage ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Urteils vom 12. April 2023 sei seine Klage gutzuheissen und die Widerklage der Auffangeinrichtung vollständig abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer reicht neu Lohndeklarationen und Lohnblätter für die Jahre 2011-2015 ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Sie sind daher unzulässig. Gleiches gilt für die entsprechenden neuen Behauptungen. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1).  
 
2.1.2. Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2).  
 
2.1.3. Den soeben dargelegten Grundsätzen (E. 2.1.1 und 2.1.2) kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1.3).  
 
2.2. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.2). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt, und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1 S. 68), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 127 E. 5.2 S. 133; BGE 138 V 409). Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Rentenherabsetzung oder -aufhebung somit nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen und E. 3.3.2).  
 
3.  
 
3.1. Die IV-Stelle des Kantons Zürich setzte bei der Rentenzusprache den Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Februar 2016 fest. Das kantonale Gericht hat eine diesbezügliche Bindung (vgl. dazu BGE 143 V 434 E. 2.2; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweisen) verneint und die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung frei geprüft.  
 
3.2. Es hat festgestellt, die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Automechaniker sei bereits vor dem 1. Juni 2009 resp. dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Auffangeinrichtung umfassend eingeschränkt gewesen. Eine erhebliche psychisch begründete Einschränkung auch für leidensangepasste Tätigkeiten sei schon in den Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 23. August 2002 und vom 7. Juli 2006 (jeweils zu 30 %), in der Expertise der SMAB AG (nachfolgend: SMAB) vom 23. September 2010 (zu 20 %) und später im asim-Gutachten vom 29. April 2016 (zu 30 %) attestiert worden. Der psychiatrische asim-Experte habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorgutachten insgesamt relativ stimmig seien und sich vor allem im Schweregrad der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der naturgemäss schwanken könne, unterschieden. Es spreche nichts gegen die Beweiskraft der genannten Gutachten. Der Gesundheitszustand, der zur Berentung des Beschwerdeführers durch die Invalidenversicherung ab Februar 2017 geführt habe, stehe aus somatischer wie psychischer Sicht in engem sachlichem Zusammenhang mit den bereits vor dem 1. Juni 2009 vorhanden gewesenen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen. Hinweise auf eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes, insbesondere auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit (resp. eine solche von über 80 %) vom 1. Juni 2009 bis zum 1. November 2011 und vom 15. Februar bis zum 12. August 2012, fehlten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner im Juni 2009 erfolgten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht und bis zur abschliessenden Verneinung des damals umstrittenen Rentenanspruchs (mit Urteil 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013) unter Verweis auf entsprechende Einschätzungen behandelnder Ärzte (Berichte des Dr. med. D.________ vom 30. Dezember 2009, des Dr. med. E.________ vom 12. Januar und 20. Mai 2010 und des medizinischen Zentrums F.________ vom 2. September 2011 und 1. November 2012) stets auf der Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % beharrt habe. Folglich hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung im Zusammenhang mit der im Februar 2017 eingetretenen Invalidität des Beschwerdeführers verneint.  
 
3.3. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Mai 2017 resp. auf dessen - von der Auffangeinrichtung ursprünglich anerkannten - Rentenanspruch ab August 2017 hat die Vorinstanz festgestellt, die Einschätzungen in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Januar 2018, wonach sich der Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung bestätigt habe und (deswegen) die Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt sei, sei aktenwidrig. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, habe - nachdem er am 10. Mai 2017 einen Verdacht auf einen beginnenden neurodegenerativen Prozess durch Prionen im frontoparietalen Kortex und auf Mikrozirkulationsstörungen festgehalten hatte - nach weiteren Untersuchungen die Verdachtsdiagnosen im Bericht vom 27. Oktober 2017 explizit verworfen. Er habe auch nichts aufgezeigt, was bei der asim-Begutachtung unerkannt geblieben wäre. Jedenfalls habe die vom RAD anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 80 % resp. die von der IV-Stelle gewährte Rentenerhöhung nicht auf einem neuen, sondern auf dem bereits bekannten Gesundheitsschaden gegründet.  
Weil die Auffangeinrichtung die Rente aufgrund offensichtlich unhaltbarer Kriterien gewährt habe, sei sie berechtigt, darauf zurückzukommen. Die (gebotene) Rentenaufhebung sei aber - in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (SR 831.201) - erst auf den 1. April 2022 zulässig gewesen. Weil die Auffangeinrichtung ihre Leistungen bereits am 8. Februar 2022 eingestellt habe, bestehe kein Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 35a BVG
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - hinsichtlich der Rentenberechtigung ab dem 1. Februar 2017 - im Wesentlichen geltend, er sei vom 1. Juni 2009 bis zum 1. November 2011 und vom 15. Februar bis zum 1. November 2011 vollständig arbeitsfähig und zu 100 % als Geschäftsführer der C.________ GmbH tätig gewesen. Die gegenteiligen vorinstanzlichen Feststellungen seien zufolge willkürlicher Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vor dem 1. Juni 2009 bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität sei unterbrochen worden, weshalb die Auffangeinrichtung für seine Invalidität leistungspflichtig sei.  
 
4.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2).  
 
4.3. Dass für die geltend gemachten Zeiträume keine Leistungen der Krankentaggeldversicherung beansprucht resp. entrichtet wurden und die vom Beschwerdeführer beherrschte Arbeitgeberin ihm einen Lohn "auf dem ungefähren Niveau des damaligen mutmasslichen Valideneinkommens" entrichtete, geht nicht zwingend mit einer (nahezu) vollständig wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit einher. Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, sind neben der SMAB-Expertise vom 23. September 2010 mehrere echtzeitliche ärztliche Berichte, in denen erhebliche Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, aktenkundig (vgl. vorangehende E. 3.2). Diese hat die Vorinstanz - neben den Angaben und Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der im Juni 2009 erfolgten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung - berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren auf die "gelebte Realität" sowie den "Integrationszweck" der Invalidenversicherung und macht geltend, das kantonale Gericht hätte weder auf seine frühere subjektive Einschätzung noch auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung in der SMAB-Expertise abstellen dürfen, zumal die darin diagnostizierte Dysthymie für sich allein nicht invalidisierend sei. Ob diese Argumentation mit Blick auf die früher vertretene Haltung des Beschwerdeführers als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB), kann offenbleiben. Jedenfalls lässt sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen nicht offensichtlich unrichtig erscheinen (vgl. vorangehende E. 4.2). Hinzu kommt, dass angesichts der Art und Dauer der Beeinträchtigungen (seit Jahren chronifiziertes Schmerzleiden) auch in angepassten Tätigkeiten eine (nahezu) vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres anzunehmen ist. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer ohnehin auf weiten Strecken darauf, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren resp. den Sachverhalt abweichend vom kantonalen Gericht darzulegen, was nicht genügt (vgl. vorangehende E. 4.2).  
 
4.4. Dass die hier interessierenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Somit bleibt insbesondere die Feststellung einer bereits vor Versicherungsbeginn vorhandenen und seither ununterbrochen bestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 1.2). Dementsprechend hat das kantonale Gericht zu Recht einen Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge ab dem 1. Februar 2017 verneint.  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der von der Auffangeinrichtung ab August 2017 gewährten Rente bringt der Beschwerdeführer vor, die Rentenerhöhung sei nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen. Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weise immer Ermessenszüge auf. Der RAD-Arzt und Dr. med. G.________ hätten eine verschlechterte Symptomatik erkannt und deswegen die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 80 % als begründet betrachtet. Die Rentenerhöhung sei daher korrekt gewesen, was auch für die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gelte.  
 
5.2. Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf ihre Rentenzusprache zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat im hier interessierenden Zusammenhang zutreffend erkannt, dass die Entstehung eines Rentenanspruchs gegenüber der Auffangeinrichtung (im Rahmen der dem Versicherten verbliebenen Erwerbsfähigkeit) voraussetzt, dass er auf einem neuen, aber noch während des Versicherungsverhältnisses eingetretenen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers beruht. Bei "blosser" Verschlechterung des schon zuvor bestandenen Gesundheitsschadens ist die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung zufolge der anhaltenden sachlichen und zeitlichen Konnexität zur vor dem Versicherungsverhältnis eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Weil die Art des Gesundheitsschadens nur in der beruflichen Vorsorge, nicht aber in der Invalidenversicherung von Belang ist, fällt eine Bindung (vgl. den Hinweis in vorangehender E. 3.1) an die invalidenversicherungsrechtliche Rentenerhöhung ausser Betracht.  
Entscheidend ist somit (vgl. vorangehende E. 2.3), ob die ab August 2017 erfolgte Ausrichtung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zweifellos unrichtig (analog Art. 53 Abs. 2 ATSG) war. Das Fehlen einer neuen, insbesondere neurodegenerativen Erkrankung ergab sich bereits aus dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 27. Oktober 2017. Auf die Stellungnahme des RAD vom 24. Januar 2018, worin das Gegenteil festgehalten wurde, hätte nicht abgestellt werden dürfen: Einerseits fehlt darin eine (nachvollziehbare) Begründung; anderseits handelte es sich nicht um einen auf eigenen Untersuchungen beruhenden Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die von der IV-Stelle gewährte Rentenerhöhung nicht auf einem neuen, sondern auf dem bereits bekannten Gesundheitsschaden gegründet habe, bleibt unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Bei diesen Gegebenheiten war die Gewährung einer Rente aus beruflicher Vorsorge zweifellos unrichtig, weil sie Art. 23 lit. a BVG und die dazu geltenden Grundsätze verletzte. Zudem ist die entsprechende Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf die Rentenausrichtung durch die Auffangeinrichtung zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann