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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_44/2023  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Unbekannte Mitarbeitende des Alterszentrums C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 22. Dezember 2022 (TB220122-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 25. April 2022 erstatteten B.________ und D.________ als Angehörige von A.________ bei der Zürcher Kantonspolizei eine Anzeige gegen unbekannte Mitarbeitende des Alterszentrums C.________ in U.________. Sie verdächtigten diese, A.________ bei seinem Pflegeaufenthalt mangelhaft behandelt zu haben. Nach einer Untersuchung durch die Kantonspolizei hielten die Anzeigerinnen an der Anzeige fest. 
Am 29. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. 
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. 
Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 ans Obergericht erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss. Darin kündigten sie an, die Begründung "in einem zweiten Brief" nachzuliefern, und ersuchten das Obergericht, ihnen dafür die Beschwerdefrist zu verlängern. Das Obergericht überwies die Eingabe am 24. Januar 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Dieses teilte A.________ und B.________ am 27. Januar 2023 mit, dass ihre Beschwerde ans Bundesgericht überwiesen worden sei und dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist, was den Beschwerdeführenden bereits mit Brief vom 27. Januar 2023 und damit während laufender Frist (E. 2.3) mitgeteilt wurde, nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wurde den Beschwerdeführenden am 4. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 5. Januar 2023 zu laufen und endete am 3. Februar 2023 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die ohne Begründung am 21. Januar 2023 dem Obergericht eingereichte Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 BGG an eine Rechtsschrift nicht, und die angekündigte Begründung wurde bis jetzt nicht eingereicht. Damit ist innert Frist keine rechtsgültige Beschwerde erhoben worden, womit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi