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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_449/2023  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Attila Akin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2023 (BV.2022.00022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1957 geborene C.________ war vom 1. September 1999 bis zum 31. Mai 2002 bei der Klinik D.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse A.________ berufsvorsorgeversichert. Am 27. August 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf ein im September 2001 erlittenes Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) einen Rentenanspruch vorerst verneint (Einspracheentscheid vom 3. November 2005), das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache indessen zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte (Urteil vom 9. November 2006), sprach diese C.________ mit Verfügungen vom 11. November und vom 21. Dezember 2010 eine ganze Rente ab September 2002 (Invaliditätsgrad 100 %) und eine Viertelsrente ab April 2004 zu (Invaliditätsgrad 46 %). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2012 insoweit gut, als es C.________ auch für den Zeitraum von April 2004 bis März 2008 eine ganze Rente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Ein zwischenzeitlich eingereichtes Erhöhungsgesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2016 gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL (BEGAZ-Gutachten) vom 21. November 2014 ab (Invaliditätsgrad 48 %).  
 
A.b. Nachdem C.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz den Lehrgang Pflegehelferin SRK absolviert hatte, begann sie ab dem 7. November 2015 bei der E.________ GmbH zu arbeiten. In dieser Eigenschaft wurde sie bei der Pensionskasse F.________ (heute: Pensionskasse B.________) berufsvorsorgeversichert. Am 24. November 2016 ersuchte C.________ bei der IV-Stelle um Bestätigung, dass sie zu 100 % arbeiten dürfe. Nach Einholung einer hausärztlichen Einschätzung des Dr. med. G.________ vom 19. Dezember 2016 hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 13. Februar 2017 per 31. März 2017 auf (Invaliditätsgrad 18 %).  
 
A.c. Unter Hinweis auf eine ab dem 21. Juni 2017 eingetretene Arbeitsunfähigkeit von 100 % meldete sich C.________ am 27. Dezember 2017 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle vorerst eine Abweisung des Begehrens in Aussicht gestellt hatte, sprach sie nach weiteren Abklärungen am 6. August 2020 rückwirkend ab 1. Juni 2018 eine ganze Rente zu mit der Begründung, die Restarbeitsfähigkeit von C.________ sei in der freien Wirtschaft in den verbleibenden zwei Jahren bis zur Pensionierung nicht mehr verwertbar.  
 
A.d. Die Pensionskasse B.________ wies ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der ab dem 21. Juni 2017 eingetretene Rückfall falle nicht in ihre Zuständigkeit. Sie hielt indessen fest, als letzte Vorsorgeeinrichtung von C.________ sei sie vorleistungspflichtig, weshalb sie eine Rente im Umfang des BVG-Minimums erbringe (Schreiben vom 21. Dezember 2020 und vom 9. März 2021). In der Folge wies auch die Pensionskasse A.________ ihre Leistungspflicht ab (Schreiben vom 14. und vom 21. April 2021). Zur Begründung führte diese aus, es fehle am sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der Klinik D.________ und der ab Juni 2018 eingetretenen Invalidität. In zwei Schreiben vom 28. Juli und vom 10. August 2021 äusserten beide Pensionskassen ihre divergierenden Auffassungen betreffend die Frage der Anwendbarkeit von Art. 26a BVG auf den vorliegenden Fall.  
 
B.  
Am 3. März 2022 erhob C.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse B.________. Sie beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 21. Juni 2019 (Ende der Krankentaggeldleistungen) die versicherten Leistungen (Rente und Prämienbefreiung) samt Verzugszinsen von 5 % ab Klageeinreichung zu gewähren; es sei die Pensionskasse A.________ zum Verfahren beizuladen. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 wies das angerufene Gericht die Klage ab. 
 
C.  
Die im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Pensionskasse A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das Urteil vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung der Leistungszuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Pensionskasse B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt C.________ deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Pensionskasse A.________ ist zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren als Beteiligte teilgenommen hat und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist. Darin verneinte das kantonale Gericht eine Leistungspflicht der Pensionskasse B.________. Zwar liess sie offen, wie es sich mit der Leistungspflicht der Pensionskasse A.________ verhalte, schloss aber immerhin, die Versicherte sei nach Aufhebung der Viertelsrente per 31. März 2017 in diesem Umfang weiterhin bei dieser versichert geblieben. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem es die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG).  
Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sind Personen, die nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorgeverhältnisses (SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.1 mit Hinweis auf Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend: Botschaft], BBl 2010 1916 f.; MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 28 zu Art. 26a BVG). 
 
4.2. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.3; Urteil 9C_372/2022 vom 22. August 2023 E. 3.2.1).  
 
5.  
Die Vorinstanz stellte fest, die Rentenzusprache ab September 2002 sei auf eine erhebliche Somatisierung, primär neurotischer Reaktionsbildung, und später eventuell auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen. Eine relevante depressive Erkrankung habe indessen bei der Versicherten nie mit hinlänglicher Sicherheit diagnostiziert werden können. In diesem Zusammenhang wies das kantonale Gericht unter anderem auf von der Ärzteschaft verschiedentlich festgestellte Diskrepanzen in den Angaben der Versicherten, fragliche Compliance sowie Anzeichen von Verdeutlichungstendenzen und Aggravation hin. Eine depressive Erkrankung sei nicht Grund der Rentenzusprache gewesen. In Bezug auf eine fragliche Verbesserung des Gesundheitszustands Ende 2016 sprach das kantonale Gericht der Stellungnahme des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 19. Dezember 2016 den Beweiswert ab und stellte fest, es lasse sich nicht sagen, die Viertelsrente sei mit Verfügung vom 13. Februar 2017 aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands aufgehoben worden. Vielmehr könne als erstellt gelten, dass diese seit Jahren in gleichem Umfang arbeits- und erwerbsfähig sei. Damit sei sie nach Aufhebung der Viertelsrente per 31. März 2017 aufgrund der Schutzfrist von Art. 26a BVG weiterhin bei der Pensionskasse A.________ versichert geblieben. Diese Schutzfrist habe vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2020 gedauert. 
 
6.  
 
6.1. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"; BGE 145 V 2; Botschaft, BBl 2010 1839 ff. Ziff. 1.3.1; MOSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 26a BVG). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen (Botschaft, BBl 2010 1916). Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliederungspotential (vgl. Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Gesundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben (vgl. SVR 2024 BVG Nr. 6 S. 15, 9C_381/2022 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
6.2. Bereits vor Vorinstanz räumte die Beschwerdeführerin ein, die ursprüngliche, in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht relevante Arbeitsunfähigkeit sei als Folge des Autounfalls vom 28. September 2001 in einem Zeitpunkt eingetreten, als die Versicherte bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Folglich richtete sie der Versicherten ab September 2002 (bis März 2017) Rentenleistungen der zweiten Säule aus. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin primär geltend, die am 13. März 2017 durch die IV-Stelle verfügte Renteneinstellung gründe auf einem seit Ende 2016 verbessertem Gesundheitszustand der Versicherten (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3). Zwar behauptet die Beschwerdeführerin beiläufig eine bereits lange davor eingetretene gesundheitliche Verbesserung. Substanziierte Ausführungen, inwiefern eine solche entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen tatsächlich eingetreten sein sollte und den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang unterbrochen haben könnte, fehlen indessen. Das dazu von der Beschwerdeführerin Vorgebrachte erschöpft sich letztlich in einem pauschalen Verweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012 und das BEGAZ-Gutachten vom 21. November 2014. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 2 hievor).  
 
6.3. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende 2016 geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist ihre Behauptung, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 13. Februar 2017 eine solche (sowie eine darauf beruhende Arbeitsfähigkeit von 100 %) festgestellt, aktenwidrig. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten - wie in Rz. 1000 des Kreisschreibens über die Schutzfrist (KSSF) vorgesehen (vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, Ziff. 837; MARC HÜRZELER/CARMEN STEINER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 26a BVG) - explizit den potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung im Sinne von Art. 32 IVG mitteilte. Hätte die Verwaltung die Rente damals aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustands aufgehoben, wie beschwerdeweise behauptet, wäre die Versicherte nach dem zuvor in E. 4.1 und E. 6.1 Dargelegten gerade nicht in den Genuss dieser Schutzfrist gekommen. Zudem hätte die IV-Stelle ihre Rente mit Blick auf die bereits ab November 2015 aufgenommene Arbeitstätigkeit wohl wesentlich früher aufgehoben (vgl. dazu nachfolgend 6.4.2).  
 
6.4. Es ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die unbestritten auch der Beschwerdeführerin zugestellte (Art. 49 Abs. 4 ATSG; zum Erfordernis der Koordination mit der 2. Säule vgl. Botschaft, BBl 2010 1898 f.) und unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 13. Februar 2017 inklusive der darin eröffneten Schutzfrist offensichtlich unhaltbar wäre. Namentlich genügt der Einwand nicht, das kantonale Gericht habe dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 19. Dezember 2016 willkürlich den Beweiswert abgesprochen.  
 
6.4.1. Vorerst gilt es darauf hinzuweisen, dass sich Dr. med. G.________ ohnehin mit keinem Wort dazu äusserte, dass und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert haben soll. Vielmehr beschränkte er sich darauf, dieser "ab sofort" eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und namentlich für die ab November 2015 ausgeübte Pflegedienstarbeit mit Patientenbetreuung zu attestieren.  
 
6.4.2. Darüber hinaus begründete die Vorinstanz ihren Schluss auf die Unverwertbarkeit des Berichts vom 16. Dezember 2016 durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, indem sie den konkreten Umständen Rechnung trug, unter denen der Bericht zustande gekommen war. Konkret berücksichtigte sie, dass die Versicherte der Verwaltung im Oktober und November 2016 mitgeteilt hatte, dass sie eine Arbeitsstelle gefunden habe, bei welcher sie zu 100 % beschäftigt werden könne, und dass sie auf ein solches Pensum auch angewiesen sei, um bestehende Schulden zurückzubezahlen. Im Lichte dessen ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht dem postwendend eingereichten, auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten lautenden Bericht des Dr. med. G.________ vom 19. Dezember 2016 den Beweiswert absprach. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass auch in Bezug auf frühere Einschätzungen des Dr. med. G.________ erhebliche Zweifel bestehen. So attestierte dieser noch am 2. Dezember 2015 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Diese Einschätzung (und ebenso jene vom 31. Juli 2015) weicht nicht nur erheblich von der Einschätzung der BEGAZ-Gutachter ab, welche für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert hatten, sondern steht auch in unauflösbarem Widerspruch zu den tatsächlichen damaligen Begebenheiten: Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Versicherte just Ende 2015 den Lehrgang zur Pflegehelferin SRK erfolgreich abschloss (vgl. Schreiben des SRK vom 19. Januar 2016) und seit dem 7. November 2015 bei der E.________ GmbH angestellt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. November 2015). Aus den eingereichten Lohnblättern erhellt zudem, dass sie in dieser Tätigkeit beträchtliche Einkommen (bis zu Fr. 7'442.-) erzielte, was ohne Weiteres auf eine Anstellung in hohem Pensum schliessen lässt.  
 
6.5. Nach dem Dargelegten lag mit der Rentenaufhebung per 31. März 2017 ein Anwendungsfall von Art. 26a BVG vor und die Versicherte blieb weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert. Infolgedessen war sie gestützt auf Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der E.________ GmbH per 7. November 2017 der obligatorischen Versicherung bei der Beschwerdegegnerin nicht unterstellt (vgl. E. 3.1 hievor). Folglich verneinte das kantonale Gericht zu Recht deren Leistungspflicht.  
 
6.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020 an alldem nichts ändert. Darin begründete die IV-Stelle das Wiederaufleben der Rente per Juni 2018 mit der fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung. Im Rahmen ihrer Begründung wies sie auch darauf hin, die Invalidenrente sei per Ende März 2017 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, aus dieser in offensichtlichem Widerspruch zur Verfügung vom 13. Februar 2017 stehenden Aussage lasse sich etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. April 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner