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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_447/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strafgericht Basel-Landschaft, 
Postfach 810, 4132 Muttenz 1. 
 
Gegenstand 
Haftbeschwerde (Sicherheitshaft); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 25. März 2024 (470 24 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 29. April 2024. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 25. März 2024 ab. 
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts führt A.________ mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft und die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs auseinander (vgl. E. 2.9 f. des angefochtenen Entscheids). Vielmehr beschränkt er sich darauf, Willkür, eine Verletzung seines Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Er behauptet, aufgrund des Alters der dem Zwangsmassnahmengericht vorsitzenden Richterin von 72 Jahren bestehe keine Garantie, dass sie die kognitiven Stärken eines jüngeren Menschen besitze, auf die er ein Recht habe und er nicht wisse, ob der "Altersabbau" soweit fortgeschritten sei oder nicht, dass sein Freiheitsverlust nicht hinreichend habe geprüft werden können. 
Vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz auch mit dieser Rüge des angeblich zu hohen Alters eingehend auseinandersetzt (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids), vermag der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier