Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1005/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2023 (SW.2023.112). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt seit Oktober 2020 eine Straf-untersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung, versuchter Verletzung des Schriftgeheimnisses, Fälschung von Ausweisen, Diebstahls und Sachentziehung. 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 bestellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________. Am 23. August 2023 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um einen Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung. Zur Begründung machte sie ein gestörtes Vertrauensverhältnis geltend. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Die von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 23. November 2023 ab. 
 
2.  
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 23. November 2023 führt A.________ mit Eingabe vom 29. November 2023, ergänzt am 14. Dezember 2023 und 3. Januar 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Wechsels ihrer amtlichen Verteidigung. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die andere kantonale Beschwerdeverfahren betreffen (Verlängerung der Untersuchungshaft; Tierhalteverbot), kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Nicht einzutreten ist zudem auf alle Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht ihre Haftbedingungen kritisiert. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
5.  
Im angefochtenen Entscheid begründet die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur detailliert, dass gestützt auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses zu ihrem aktuellen amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht hinreichend dargetan sei. Namentlich stelle der Umstand, dass ihr amtlicher Verteidiger nicht bedingungslos alle von ihr verlangten Prozesshandlungen unternommen habe und an der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2023 nicht anwesend war, keinen Grund für einen Verteidigerwechsel dar. Zudem sei der amtliche Verteidiger nicht gehalten gewesen, jeder von der Beschwerdeführerin verlangten persönlichen Besprechung nachzukommen, sondern richte sich das Erfordernis einer solchen primär nach dem Stand des Verfahrens bzw. der anstehenden Untersuchungshandlungen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz zeige die vom amtlichen Verteidiger erhobene Haftbeschwerde jedenfalls auf, dass eine wirksame Verteidigung der Beschwerdeführerin jederzeit gewährleistet gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss sei die amtliche Verteidigung weiter auch nicht dazu verpflichtet, sämtliche Ausführungen der beschuldigten Person zu den ihr vorgeworfenen Delikten bedingungslos zu glauben. Wenn der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin daher einmal unter vier Augen gesagt haben soll, "sie solle nicht so viel Blödsinn erzählen", dann berechtige dies noch nicht zur Annahme eines zerrütteten Vertrauensverhältnis. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der ausführlichen Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinander. Mit der pauschalen Wiederholung ihrer bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen sowie der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich belegt der Umstand, dass sich der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin wegen seiner unbestrittenen Ferienabwesenheit anlässlich zweier Einvernahmen im Juli 2023 durch zwei Mitarbeitende aus seiner Kanzlei vertreten liess, kein gestörtes Vertrauensverhältnis. Die Beschwerde genügt damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn