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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_90/2010 
 
Urteil vom 6. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2010 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Präsidium der Beschwerdekammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen die am 1. März 2010 betreffend Fortsetzung der Untersuchungshaft ergangene Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp