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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_785/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Z.________.  
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin Nr. 2) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Eingaben des Beschwerdeführers Nr. 1 enthielten weder einen auf die Beistandschaft bezogenen Antrag noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, 
dass ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, die Beschwerdeführerin Nr. 2 zur Mitunterzeichnung der vom Beschwerdeführer Nr. 1 (Ehemann) verfassten Beschwerde aufzufordern (Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 5 BGG), weil sich die Beschwerde zum Vornherein als unzulässig erweist, 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, was insbesondere für die Vorbringen betreffend strafbare Handlungen und nicht erbrachte Versicherungsleistungen gilt, 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer Nr. 1, der die Beschwerde verfasst hat, kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann