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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1205/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 5. November 2014 auf eine Eingabe in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein, weil der Beschwerdeführer auch innert der Nachfrist keine Rechtsschrift eingereicht hatte, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt hätte. Zu dieser Frage äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Ob Art. 385 Abs. 2 StPO gegen die Verfassung verstösst, kann das Bundesgericht nicht überprüfen (Art. 190 BV). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Wie die Vorinstanz kann das Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichten. Damit wird das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn