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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_79/2022  
 
 
Urteil vom 10. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 15. November 2022 (UE220013-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG erstattete am 21. Juni 2019 gegen verschiedene Personen aus dem Umfeld der F.________ AG Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte. Bei den Beschuldigten D.________, C.________ und E.________ handelt es sich um die Verwaltungsräte der F.________ AG. Am 26. August 2019 erstattete auch B.________ Strafanzeige gegen D.________ und E.________ wegen Betrugs.  
Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die F.________ AG die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf alternativer Energiesysteme. Sowohl die A.________ AG als auch B.________ haben im Jahr 2018 Aktien der F.________ AG erworben. Die A.________ AG leistete zusätzlich eine Kapitaleinlage von Fr. 4'990'000.--. Gleichzeitig nahmen die Anzeigeerstatterin und der Anzeigeerstatter Einsitz in den Verwaltungsrat der F.________ AG. In den Strafanzeigen werfen sie den Verantwortlichen der F.________ AG kurz zusammengefasst vor, sie über das von ihr entwickelte Produkt (PVT-Kollektoren) und dessen Marktpotential in die Irre geführt und sie dadurch zu den genannten, massiv übersetzten Vermögensdispositionen veranlasst zu haben. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 24. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich die Strafuntersuchung ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachzuweisen.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 15. November 2022 die Beschwerde der A.________ AG und von B.________ gegen die Einstellungsverfügung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit gemeinsamer Beschwerde in Strafsachen vom 30. November 2022 beantragen die A.________ AG und B.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und gegen D.________, C.________ und E.________ Anklage zu erheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 9. Januar 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. 
Am 11. Januar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, nachdem diese superprovisorisch gewährt und den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, gutgeheissen. Es wurde entsprechend verfügt, dass die Sperre eines Kontos der F.________ AG bei der Bank G.________ sowie eines Kontos von E.________ bei der Bank H.________ für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten blieben. 
Die kantonalen Akten wurden wie beantragt beigezogen, nicht aber Beschwerdevernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). 
Wird die Beschwerde von mehreren Privatklägern oder Privatklägerinnen gemeinsam erhoben, hat jeder und jede von ihnen individuell den persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B_621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2; 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bezieht sich die Privatklägerschaft ausserdem auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angeben, worin ihr Schaden besteht (Urteile 6B_764/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; 6B_416/2021 vom 28. September 2021 E. 2.1; 6B_752/2020 vom 8. Juni 2021 E. 1.1). Es genügt im Übrigen nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren (Urteile 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; 1B_476/2017 vom 4. April 2018 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 57 zu Art. 81 BGG). 
 
1.2. Hinsichtlich ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten sich als Zivilkläger konstituiert. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschuldigten richteten sich "unter anderem nach Art. 41 Abs. 1 OR". Vorliegend stehe namentlich ein reiner Vermögensschaden zur Debatte, da sie durch das betrügerische Vorgehen der Beschuldigten dazu verleitet worden seien, "eine erhebliche Summe" in das Betrugsvehikel " F.________ AG" zu investieren bzw. "als Kaufpreis" für wertlose Aktien zu zahlen. Reine Vermögensschäden seien haftpflichtrechtlich nur zu ersetzen, wenn eine Schutznorm verletzt worden sei. Der vorliegend relevante Betrugstatbestand stelle eine solche Schutznorm dar. Der angefochtene Entscheid wirke sich direkt auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus, da er die Einstellung des Strafverfahrens schütze und damit die Berufung auf Art. 146 StGB als haftpflichtrechtliche Schutznorm ausschliesse.  
 
1.3. Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen an die Substanziierung eines zivilrechtlichen (Schadenersatz-) Anspruchs nicht. Die Beschwerdeführenden konkretisieren namentlich das Ausmass des von ihnen angeblich erlittenen jeweiligen Schadens in keiner Weise und tun auch nicht dar, inwiefern das nicht möglich sein soll. Stattdessen deuten sie nur vage an, sie hätten eine "erhebliche Summe" investiert bzw. einen nicht weiter bezifferten "Kaufpreis" für angeblich wertlose Aktien bezahlt. Zur Frage, warum die Aktien der - wie aus dem angefochtenen Beschluss geschlossen werden kann - nach wie vor aktiven F.________ AG wertlos sein sollen und worin genau ihr Schaden besteht, verlieren die Beschwerdeführenden kein Wort. Was die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 41 OR anbelangt, erwähnen sie nur gerade die Widerrechtlichkeit. Diese Ausführungen genügen den strengen Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation nicht.  
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführenden eine Gehörsrüge im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorbringen (angeblich ungenügende Auseinandersetzung mit einem Belastungszeugen), ist diese unzulässig: Es geht dabei nicht um die Berechtigung im Sinne der sog. "Star-Praxis", am Verfahren teilzunehmen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen), sondern im Ergebnis ebenfalls um eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids.  
 
2.  
Mangels hinreichender Begründung der Beschwerdelegitimation wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen (Art. 68 BGG) sind nicht zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger