Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_712/2009 
 
Urteil vom 3. September 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 15. Juni 2009. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Angefochten ist eine Verfügung betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wogegen vorliegend die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 129 E. 1.1). 
 
2. 
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Beschwerdeführer mit einem Vermögen in der Grössenordnung von Fr. 336'000.-- nicht bedürftig im Sinne von § 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau (VRPG/AG) sei. Mit der Frage der Bedürftigkeit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht auch nicht ansatzweise. Seine Hinweise darauf, dass man einen Rentner nicht dazu zwingen könne, den ungerechtfertigten Strafvollzug zu bezahlen, gehen an der Sache vorbei. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. September 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill