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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_311/2023  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung / Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juni 2023 (UB230072-O/U/HEI>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung, Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, mehrfacher, teilweise qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz. Er wurde am 9. November 2021 festgenommen und anschliessend in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Am 2. Juni 2022 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, dessen Abweisung das Bundesgericht mit Urteil 1B_378/2022 vom 29. Juli 2022 schützte. 
Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. November 2022 Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Nach der Hauptverhandlung vom 2. März 2023 entschied das Bezirksgericht, ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen, und setzte die Urteilsfällung bis zum Vorliegen dieses Gutachtens aus. 
 
B.  
Am 3. Mai 2023 teilte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft mit, sie beabsichtige, A.________ aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Nachdem die Staatsanwaltschaft der Haftentlassung nicht zugestimmt hatte, beantragte die Verfahrensleitung die Haftentlassung beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Dieses wies den Antrag nach Anhörung von A.________ mit Verfügung vom 17. Mai 2023 ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 17. August 2023, längstens aber bis zum erstinstanzlichen Urteil. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Juni 2023 ab, da sie weiterhin von Fluchtgefahr ausging. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben und seine Haftentlassung sei anzuordnen. Eventualiter ersucht er um Anordnung der folgenden Ersatzmassnahmen: Seine Mutter, Frau B.________, sei anzuweisen, dem Obergericht, eventualiter dem Zwangsmassnahmengericht, eine Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 50'000.- zu hinterlegen. Ihm sei zudem eine wöchentliche Meldepflicht aufzuerlegen und es sei eine Ausweis- und Schriftensperre sowie Electronic Monitoring anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 19. Juli 2023 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (siehe BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).  
 
3.2. Das Bundesgericht hat im vorangegangenen Haftbeschwerdeverfahren 1B_378/2022 erwogen, der Beschwerdeführer sei Schweizer Staatsangehöriger und sein familiäres, berufliches und soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz. Weder seine angeblichen beruflichen Kontakte ins Ausland noch seine mutmassliche Mehrsprachigkeit liessen auf Fluchtgefahr schliessen. Die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erschienen zwar nicht gefestigt; immerhin habe er jedoch grundsätzlich überzeugend dargelegt, dass er über Zukunftsperspektiven als Geschäftsführer eines Imbisslokals verfüge. Da ihm jedoch eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, seine Wohnsituation unklar erscheine und er eine Verfolgungsjagd in dicht besiedeltem, städtischen Raum eingeleitet und damit eine Neigung zu konkreter Fluchtreaktion gezeigt habe, sei Fluchtgefahr dennoch zu bejahen (Urteil 1B_378/2022 vom 29. Juli 2022 E. 4.4).  
 
3.3. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf das Urteil 1B_378/2022 und erwägt, die Verhältnisse hätten sich seither nicht wesentlich geändert und der Beschwerdeführer bringe keine neuen Argumente vor. Aufgrund der unveränderten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sei Fluchtgefahr - trotz der mittlerweile bereits erstandenen eineinhalbjährige Haft - weiterhin zu bejahen. Zudem habe er an der Hauptverhandlung erklärt, er habe Tanten und Onkel im Sudan, die er in den letzten zehn Jahren etwa zweimal besucht habe. Angesichts dessen sei seine Aussage, dass er keinen Bezug ins Ausland habe, stark zu relativieren.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er räumt zwar ein, dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen (naturgemäss) nichts Neues vorbringen könne, macht aber geltend, er habe mittlerweile weitere zehn Monate Freiheitsentzug und damit insgesamt schon 20 Monate Haft erstanden. Die Vorinstanz habe zwar darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer in der Regel abnehme, dies im konkreten Fall aber nicht hinreichend berücksichtigt. Die einmalig im Affekt ergriffene Flucht vor der Polizei, die vermeintlich unklare Wohnsituation (die nach wie vor bestritten werde) und die verbleibende Reststrafe im Falle einer Verurteilung reichen seiner Auffassung nach nicht aus, um Fluchtgefahr zu bejahen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ihn das Sachgericht aus der Haft habe entlassen wollen. Er bringt weiter vor, er würde weder seine Familie, noch sein soziales Umfeld, noch seinen Wiedereinstieg ins Berufsleben durch eine Flucht oder ein Untertauchen aufs Spiel setzen. Schliesslich könne der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese einen "Auslandsbezug" durch seine im Sudan lebenden Verwandten konstruiere, obschon das Bundesgericht einen solchen bereits mit Urteil 1B_378/2022 vom 29. Juli 2022 verneint habe.  
 
3.5. Die Rüge erweist sich als unbegründet: Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch seine seltenen Besuche bei Verwandten im Sudan nicht auf namhafte Beziehungen ins Ausland schliessen lassen. Darüber hinaus ist der angefochtene Entscheid jedoch nicht zu beanstanden. So hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich die Verhältnisse seit dem Urteil 1B_378/2022 nicht massgebend verändert haben. Insbesondere erscheint die Wohnsituation des Beschwerdeführers nach wie vor unklar. Zudem hat sich auch die Schwere der ihm drohenden Reststrafe in der Zwischenzeit nicht entscheidend verringert, wird ihm doch unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen (vgl. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB). Alleine der Umstand, dass das Sachgericht die Freilassung des Beschwerdeführers befürwortet, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Vorinstanz hat somit mit der Bejahung von Fluchtgefahr kein Bundesrecht verletzt.  
 
4.  
 
4.1. Zur Verhältnismässigkeit der Haft erwägt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, angesichts der staatsanwaltlich beantragten Freiheitsstrafe von sieben Jahren drohe derzeit keine Überhaft. Im Übrigen habe selbst die Verteidigung an der Hauptverhandlung für die vom Beschwerdeführer eingestandenen Vorwürfe eine teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt. Zu den vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen hält die Vorinstanz unter anderem fest, die angebotene Kaution erweise sich als ungenügend, um die bestehende Fluchtgefahr hinreichend zu bannen, da dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine empfindliche mehrjährige Freiheitsstrafe drohe und er mit seiner Fluchtfahrt bereits seine Bereitschaft gezeigt habe, sich der Verantwortung für seine Straftaten zu entziehen und dafür einen hohen Preis zu zahlen. Zudem habe die Fluchtfahrt gezeigt, dass er offenbar in Ausnahmesituationen zu unüberlegtem Handeln neige. Weiter lasse sich die vermögensrechtliche Leistungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers nicht genügend verlässlich beurteilen. Da auch sonst keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die - einzeln oder in Kombination - die bestehende Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, könne der Beschwerdeführer nicht aus der Haft entlassen werden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Sachgericht könne aufgrund seiner vertieften und umfassenden Aktenkenntnis und nach der durchgeführten Hauptverhandlung die Verhältnismässigkeit der Haft besser als andere Gerichte beurteilen. Da dieses klar von Überhaft ausgehe, müsse er umgehend aus der Haft entlassen werden. Für den Fall, dass Fluchtgefahr bejaht und Überhaft verneint wird, macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, dass der Fluchtgefahr auch mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden könnte. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz zeige, dass eine Fluchtkaution für sie generell "toter Gesetzesbuchstabe" bleibe und eine solche aus ihrer Sicht gar nie in Frage kommen könne. Zudem habe die Mutter des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihre Vermögensverhältnisse hinreichend dargelegt.  
 
4.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Im Verurteilungsfall droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Angesichts der Anträge der Staatsanwaltschaft sowie auch seiner eigenen Anträge ist nicht ersichtlich, dass er sich bereits in Überhaft befinden soll.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung von Ersatzmassnahmen verweigert hat. Dies gilt insbesondere für die beantragte Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO anstelle von Haft. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid überzeugend dar, weshalb eine Sicherheitsleistung im vorliegenden Fall - insbesondere angesichts der im Verurteilungsfall potentiell empfindlichen Reststrafe und der vom Beschwerdeführer bereits demonstrierten Fluchtneigung - nicht tauglich erscheint, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten (vgl. Urteile 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Da keine Ersatzmassnahmen anstelle von Haft in Betracht fallen, erweist sich die Haft als weiterhin verhältnismässig. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Rupp, wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Matthias Rupp wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern