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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_248/2024  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Kontoermächtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 25. März 2024 (BS.2023.12-EZO3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit einer als "Eilantrag auf Kontoermächtigung" bezeichneten Eingabe vom 21. September 2023 (Poststempel) verlangte der Beschwerdeführer vom Kreisgericht St. Gallen, per sofort die Kontoermächtigung auf seine Schwester C.________ zu übertragen. Das Kreisgericht nahm das Begehren als solches um vorsorgliche Massnahmen entgegen. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 wies das Kreisgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Einzelrichterin und die Gerichtsschreiberin blieb erfolglos (Urteil 5A_165/2024 vom 13. März 2024). Mit Entscheid vom 25. März 2024 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. 
Am 18. April 2024 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerde überbracht. Am 22. April 2024 hat er sich mit gewöhnlichem E-Mail an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht unterzeichnet (Art. 42 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. Ausserdem sind Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig. Das E-Mail vom 22. April 2024 ist demnach nicht zu beachten. 
 
3.  
Vor den kantonalen Instanzen ist das Verfahren als solches um vorsorgliche Massnahmen geführt worden, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Kantonsgericht ist auf die Berufung mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Es hat erwogen, die KESB Region Gossau habe für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet und seine Handlungsfähigkeit betreffend die Prozessführung eingeschränkt. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beistandsperson dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Kontoermächtigung an seine Schwester und auch der vorliegenden Berufung nicht zustimmen würde, da dies zu einer völligen Aushöhlung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen führen würde. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einholung einer Zustimmung könne verzichtet werden. Eine Ausnahme nach Art. 67 Abs. 3 ZPO liege nicht vor, insbesondere keine Dringlichkeit, da der Beschwerdeführer über seine Beiständin auf sein Vermögen zugreifen könne. Da der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht hinreichend nachkomme, könnte auf die Berufung auch dann nicht eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer prozessfähig wäre bzw. die Beistandsperson dem Verfahren zustimmen würde. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne von Fr. 800.-- AHV alleine nicht leben. Der Grundbedarf sei ein Grundrecht. Er erhebt Vorwürfe gegen die KESB, die Geld für sich abzweige und sein Vermögen schlecht verwalte. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist jedoch weder die Amtsführung der KESB im Allgemeinen noch die Bestimmung des Bedarfs des Beschwerdeführers, sondern einzig die Frage, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Auf die genannten Vorbringen ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von der Gemeinde abgemeldet, womit die KESB nicht zuständig sei. Dass die KESB Region Gossau für ihn jedoch nicht mehr zuständig wäre, stellt bloss eine unbelegte Behauptung dar. Es genügt den Rügeanforderungen auch nicht, die vom Kantonsgericht eingeholte Auskunft der KESB über die Beistandschaft als Lug und Betrug zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe mit dem Ausstandsbegehren Recht gehabt, denn das Kantonsgericht werfe ihm Prozessunfähigkeit vor, was eine unwahre Behauptung sei, nur um eine Begründung zu haben, um ihn zu erniedrigen und Frau D.________ von der KESB zu schützen. Es liege Diskriminierung vor. Mit diesen Unterstellungen kann der Beschwerdeführer weder darlegen, dass das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Annahme seiner Prozessunfähigkeit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte noch dass (neu entdeckte) Ausstandsgründe vorliegen. Im Zusammenhang mit Art. 67 ZPO macht der Beschwerdeführer geltend, er habe noch nie einen Franken bekommen und die Beiständin habe keine Kontoermächtigung, sondern nur Frau D.________ von der KESB. Damit stellt er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Soweit er in Frage stellt, ob überhaupt alle Eingaben gelesen worden seien, zeigt er nicht auf, welche Eingaben übergangen worden sein sollen. Dass auf einzelne Argumente nicht eingegangen worden sein mag, liegt in der Natur eines Nichteintretensentscheids. Sodann rügt der Beschwerdeführer Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung (etwa hinsichtlich Art. 317 ZPO), insbesondere dahingehend, dass er wegen der KESB keine Auskünfte über das Konto erhalte bzw. um jedes Dokument kämpfen müsse, solche Auskünfte aber bei der KESB hätten eingeholt werden können, und wenn er dann doch etwas mühsam organisiere und zusende, sei es auch nicht recht. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region Gossau und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg