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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_71/2022  
 
 
Urteil vom 27. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Zlabinger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons St. Gallen, Kreisgericht Toggenburg, Zwangsmassnahmenrichter, vom 4. August 2022 (ZK.2022.74-TO1ZRK-AHA ST.2022.2561). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt St.Gallen, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachtes von Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG). Am 28. Februar 2022 liess die Staatsan-waltschaft das Mobiltelefon des Beschuldigten sicherstellen. Gleichentags stellte dieser ein Siegelungsbegehren. Am 8. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung des Mobiltelefons. 
 
B.  
Am 4. August 2022 entschied das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen, Kreisgericht Toggenburg, Zwangsmassnahmenrichter (ZMG), wie folgt über das Entsiegelungsgesuch: Das am 28. Februar 2022 versiegelte Mobiltelefon "wird entsiegelt. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons sicherzustellen, dass das Gerät keine Verbindung zum Internet herstellen kann". 
 
C.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches, soweit es sich nicht auf die Auswertung des Mobiltelefons im "Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2021 (eventualiter 1. Januar 2021) und dem 28. Februar 2022" beschränkt. 
Am 19. bzw. 21. September 2022 verzichteten das ZMG und die Staatsanwaltschaft je auf Stellungnahmen. Mit Verfügung vom 27. September 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 3. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_478/2022 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_71/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist die Entsiegelung eines Mobiltelefons und dessen Freigabe zur Durchsuchung. Der angefochtene Entscheid erging (im Hinblick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Teilrevision) noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen der StPO (aArt. 248 StPO; vgl. auch Art. 448 f. StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG). 
Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (aArt. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann. Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4 und E. 2.10; je mit Hinweisen). 
Im Dispositiv des angefochtenen Entsiegelungsentscheides präzisiert die Vorinstanz, im Hinblick auf den Vollzug der von ihr bewilligten Durchsuchung des Mobiltelefons durch die Staatsanwaltschaft, dass diese "bei der Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons sicherzustellen hat, dass das Gerät keine Verbindung zum Internet herstellen kann". Damit ist unter anderem gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft keine Kommunikation durchsuchen bzw. (im Sinne von Art. 269-279 StPO) überwachen wird, die auf dem sichergestellten Gerät nicht bereits abgerufen worden ist. 
 
2.  
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 3 StPO). Dieser schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entsiegelung verletzte seine Privatgeheimnisse. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, ob er konkrete schutzwürdige Geheimnisinteressen ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Entsiegelung seines Mobiltelefons als unverhältnismässig. Es befänden sich darauf auch nicht deliktsrelevante Daten, die "bis ins Jahr 2016 zurück" reichten. Allfällige vor Mai 2021 erstellte Aufzeichnungen mit allfälligen Hinweisen zu Teilnehmern bzw. "Lieferanten" seien für die Untersuchungsbehörde nicht von Relevanz. Er und der (Unter-) Vermieter des von ihm genutzten Lagerraumes hätten übereinstimmend ausgesagt, dass zwischen ihnen vor dem Jahr 2021 "kein Arbeitsverhältnis" bestanden habe. Im Entsiegelungsgesuch werde dargelegt, dass erst "im Jahr 2021" ein "im Vergleich zu 2020 und 2019 um ein Vielfaches (fünffach und fünfzehnfach) gestiegener Stromverbrauch" in den Lagerräumlichkeiten festgestellt worden sei. Ihm, dem Beschwerdeführer, würden weder Drogenhandel noch sonstwie qualifizierte Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid führe zu einem unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte, darunter Art. 13 BV.  
 
3.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes: Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (Anbau von Betäubungsmitteln) schuldig gemacht habe. Anlässlich der polizeilichen Durchsuchung eines vom Beschwerdeführer gemieteten Raumes, bei der er angehalten worden sei, seien unter anderem 308 Marihuanapflanzen sowie einschlägige Lampen, Filteranlagen und Ventilatoren sichergestellt worden. Er habe ausgesagt, die Hanfstecklinge angepflanzt und geplant zu haben, das gewonnene Marihuana bzw. Cannabis zu ernten und "zum Rauchen" zu verkaufen.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht ausdrücklich nicht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Es wird ihm vorgeworfen, erhebliche Mengen Marihuana angebaut zu haben in der Absicht, diese zu ernten und an Dritte zu verkaufen. Die gesetzliche Strafdrohung umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG). Die Ansicht der Vorinstanz, die Bedeutung der untersuchten Straftat rechtfertige grundsätzlich die Entsiegelung und Durchsuchung des beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefons, hält vor dem Bundesrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) stand. 
 
3.4. Zur Frage der Untersuchungsrelevanz bzw. der zeitlichen Verhältnismässigkeit der Untersuchungsmassnahme erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Aus der Entsiegelung und Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons seien weitere Erkenntnisse zur Abklärung des Sachverhalts zu erwarten. Insbesondere könnten dort gespeicherte Kontakt-, Text-, Sprach- und Bilddaten voraussichtlich Aufschluss geben über die Zeitdauer des Betriebs der Hanfplantage, den Umfang der Pflanzungen und allenfalls bereits erfolgter Ernten sowie über allfällige mitbeteiligte Personen. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin zuzustimmen, dass er laut Rubrum des Entsiegelungsgesuchs lediglich verdächtigt werde, Betäubungsmittel angebaut zu haben. Das sichergestellte Mobiltelefon weise jedoch (entgegen seiner Auffassung) "bereits einen Konnex zu dem im Rubrum erwähnten Tatverdacht betreffend Anbau von Betäubungsmitteln auf", was ausreiche, um die Untersuchungsrelevanz zu bejahen. 
Im Eventualstandpunkt habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren eine zeitliche Beschränkung der Entsiegelung beantragt, nämlich auf Mobiltelefon-Daten ab August 2021, subeventualiter ab Mai 2021. Mit Hinweis auf Aussagen des (Unter-) Vermieters des für den untersuchten Marihuanaanbau gemieteten Raumes habe er Folgendes geltend gemacht: Er habe beim (Unter-) Vermieter des Raumes erst ab August 2021 ein "Praktikum" gemacht. Aus seinen Handydaten vor August 2021 seien daher keine deliktsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ein wesentlicher Anstieg der Stromkosten (durch die Bewirtschaftung des gemieteten Raumes) sei denn auch erst gegen Ende 2021 und Anfang 2022 erfolgt. Hinzu komme, nach den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der (Unter-) Vermieter die fraglichen Lagerräume selber erst seit Mai 2021 gemietet habe. Mit der Vorbereitung bzw. dem Betrieb der Indoor-Hanfanlage wolle er, der Beschwerdeführer, erst ab Mitte Januar 2022 begonnen haben. 
Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die konkrete Zeitdauer, in der Marihuana bzw. Cannabis angebaut wurde, noch ungeklärt sei und Gegenstand der Strafuntersuchung bilde. Die Aussagen des (Unter-) Vermieters und des Beschwerdeführers zu dessen Arbeitstätigkeit bzw. Praktikum seien widersprüchlich. Seit wann er den fraglichen Raum gemietet habe, sei derzeit ebenfalls unklar. Nach den Aussagen des (Unter-) Vermieters sei zwischen ihnen kein schriftlicher Untermietvertrag unterzeichnet worden. Die Angaben betreffend die Schlüsselübergabe des Mietraums an den Beschwerdeführer seien ungenau bzw. widersprüchlich. Aus den Akten ergebe sich auch, dass der (Unter-) Vermieter die Räumlichkeiten bereits vor Mai 2021 genutzt habe. Nach jetzigem Untersuchungsstand sei nicht ersichtlich, wann die Indoorhanfanlage in Betrieb genommen worden sei. Diesbezüglich könne auch nicht auf die sich teilweise widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers bzw. des (Unter-) Vermieters abgestellt werden. Im Übrigen hält es die Vorinstanz für "wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Anbau des THC-haltigen Cannabis bereits längere Zeit vor dem August bzw. Mai 2021 geplant und bereits vor der Nutzung des Mietraumes bzw. Inbetriebnahme der Hanf-Indooranlage mit Lieferanten oder allfälligen Mittätern kommuniziert" habe. Es bestehe folglich objektiv Anlass zur Annahme, dass auch die Daten vor August bzw. Mai 2021 für die Abklärung der mutmasslichen Straftat hilfreich sein könnten. Von einer zeitlichen Beschränkung der Entsiegelung sei deshalb abzusehen. Eine detaillierte Triage und Aussonderung wäre nach der Praxis des Bundesgerichtes nur dann vorzunehmen gewesen, wenn der Beschwerdeführer jene Aufzeichnungen benannt hätte, die seiner Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwiesen. Dies habe er aber unterlassen. 
Zwar habe der Beschwerdeführer gestanden, dass er der Betreiber der entdeckten Hanfplantage gewesen sei. Bei zahlreichen relevanten Fragen habe er jedoch die Aussage verweigert. Die Strafbehörden hätten von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person erheblichen Tatsachen abzuklären. Der massgebliche Sachverhalt sei noch nicht hinreichend geklärt. Zu diesem gehörten insbesondere auch die zeitliche Dauer des Betriebes der Hanfplantage bzw. der Pflanzungen und Ernten sowie die involvierten Personen. Auch sei es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die vorliegenden Beweisaussagen mittels Sachbeweisen zu überprüfen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ein allfällig widerrufenes Geständnis zu Beweisschwierigkeiten führen könnte. Es sei im vorliegenden Fall keine andere und mildere Massnahme ersichtlich als die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons, um verlässlichen Aufschluss über die Art und das Ausmass der untersuchten Straftat zu erhalten. 
 
3.5. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO bzw. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dargetan.  
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, sind hier nicht pauschal alle Dateien des Mobiltelefons, die vor dem 1. Mai 2021 (bzw. 1. Januar 2021) erstellt wurden, offensichtlich nicht untersuchungsrelevant. Dass keine Aufzeichnungen durchsucht werden, die erst nach dem 28. Februar 2022 (Sicherstellung und Siegelung des Gerätes) entstanden sein könnten, wird bereits durch die Anordnung der Vorinstanz gewährleistet, wonach die Staatsanwaltschaft "bei der Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons sicherzustellen hat, dass das Gerät keine Verbindung zum Internet herstellen kann". Mildere Massnahmen zur Klärung der noch offenen untersuchungsrelevanten Fragen sind weder dargetan noch ersichtlich. Von der Entsiegelung betroffen ist hier im Übrigen die beschuldigte Person, weshalb kein besonders ho-her Massstab an die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme anzulegen ist (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter private Geheimnisschutzgründe als materielles Entsiegelungshindernis geltend. Der angefochtene Entscheid verletze seine Privatsphäre, und die Intensität des Eingriffes stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum Untersuchungszweck.  
 
4.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (aArt. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Nicht entsiegelt und durchsucht werden dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. aArt. 264 Abs. 3 und aArt. 248 StPO). 
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, es seien die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Intim- und Privatsphäre gegen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung abzuwägen. Dabei komme es namentlich auf die Schwere der untersuchten Straftat an. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe keine konkreten Privatinteressen näher substanziiert. Dies spreche gegen ein überwiegendes Individualinteresse. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Tatverdachts sei hier höher zu gewichten als die beeinträchtigten allgemeinen Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person.  
 
4.4. Wie bereits dargelegt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, erhebliche Mengen Marihuana bzw. Cannabis (308 Pflanzen) angebaut zu haben in der Absicht, diese zu ernten und an Dritte zu verkaufen. Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht. Die gesetzliche Strafdrohung für das untersuchte Vergehen umfasst eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG). Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf "Privatgeheimnisse". Wie die Vorinstanz feststellt, hat er jedoch schon im Entsiegelungsverfahren nicht dargelegt, dass sich auf seinem Mobiltelefon konkrete sensible, höchstpersönliche oder intime Aufzeichnungen befänden, die vom ZMG zu triagieren und auszusondern gewesen wären. Die allgemeine Privatsphäre, etwa bezüglich persönliche Korrespondenz oder sonstige private Aufzeichnungen, ist bei der Durchsuchung von Mobiltelefon praktisch immer tangiert und stellt per se kein gesetzliches Entsiegelungshindernis dar.  
Bei dieser Sachlage sind keine konkreten Privatinteressen des Beschwerdeführers dargetan, welche das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwiegen würden. Folglich bilden auch die vom Beschwerdeführer angerufenen privaten Geheimnisinteressen kein Entsiegelungshindernis (aArt. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
5.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese liege darin, dass die Vorinstanz sich mit der Frage der zeitlichen Verhältnismässigkeit nicht befasst bzw. seinen Einwand, auf dem Mobiltelefon befänden sich "Daten, die bis ins Jahr 2016" zurückreichten, "gänzlich unberücksichtigt" gelassen habe. 
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt gesetzeskonform substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lassen sich die Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz auch die vor 2021 auf dem Mobiltelefon gespeicherten Dateien als grundsätzlich untersuchungserheblich einstufte und mangels Substanziierung von konkreten nicht deliktsrelevanten Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer keine Triagierung der seit 2016 erstellten Dateien vornahm (vgl. oben, E. 3.4). Der Beschwerdeführer räumt auch ausdrücklich ein, dass die Vorinstanz "unter Verweis auf mögliche Lieferanten und Mittäter" insbesondere erwogen hat, es könnten "auch vor Mai 2021 gespeicherte Daten für die Abklärung der mutmasslichen Straftat hilfreich sein". Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz der gegenteiligen Argumentation des Beschwerdeführers inhaltlich nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist im kantonalen Strafverfahren amtlich verteidigt und legt seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft dar. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Stephan Zlabinger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen, Kreisgericht Toggenburg, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster