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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_25/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2022 (SCBES.2022.86). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 21. November 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 16. November 2022. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob keine Kosten. Die Aufsichtsbehörde erwog dabei, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde könnten über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung befinden. Der Beschwerdeführer lege nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Pfändungsankündigung mangelhaft sein sollte. Seine übrigen Ausführungen und Anträge beträfen nicht das vorliegende Verfahren. 
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 dem Bundesgericht eine als "Revision & Rüge & Verfassungsbeschwerde und Strafverfolgung" betitelte Eingabe eingereicht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt einen (unentgeltlichen) Anwalt. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es am Beschwerdeführer liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Sodann ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einen unentgeltlichen Anwalt für künftige Verfahren, insbesondere solche strafrechtlicher Natur, zu gewähren. 
 
3.  
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Auffassung, es gehe entgegen den Erwägungen der Aufsichtsbehörde weder um die Mangelhaftigkeit der Pfändungsankündigung noch darum, ob die Aufsichtsbehörde über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden könne. Vielmehr gehe es darum, dass Straftaten unterstützt würden, wenn die Pfändungen durchgesetzt würden. Er habe dies dem Betreibungsamt mitgeteilt und die Aufsichtsbehörde hätte entscheiden können, ob schwerwiegende Straftaten begünstigt würden. Der Beschwerdeführer zeigt bei alldem nicht unter präzisen Hinweisen auf seine kantonale Beschwerde auf, was er der Aufsichtsbehörde vorgetragen hat, und er legt nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde seine angeblichen Vorbringen in einem Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG hätte behandeln müssen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er Laie sei, und das Obergericht hätte Dokumente der Zentralen Gerichtskasse (offenbar die Gläubigerin) anfordern können. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung dieser Umstände bzw. Dokumente auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies zeigt er auch mit den übrigen, weitschweifigen Vorbringen nicht auf, in denen er nicht nur allgemeine Vorwürfe (etwa der unterlassenen Hilfeleistung) gegen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde erhebt, sondern auch gegen weitere Behörden (namentlich die Sozialen Dienste), die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall in seiner Wohnung und den damit einhergehenden finanziellen Belastungen zu stehen scheinen, die von ihm als unmenschlicher Vermögensentzug empfunden werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Anträge auf Wiedergutmachung, Genugtuung und Schadenersatz. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Wie bereits ausgeführt (oben E. 2), ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsanwalt zu bestellen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg