Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_588/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld, Schönenhofstrasse 19, Postfach 180, 8501 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juli 2023 (KES.2023.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2008), D.________ (geb. 2012) und E.________ (geb. 2014). Am 4. Juni 2015 schied das Bezirksgericht Frauenfeld die Ehe der Eltern und beliess diesen das gemeinsame Sorgerecht, stellte indes die Töchter in die alleinige Obhut der Mutter. Diese hat F.A.________ geheiratet; das Ehepaar lebt zurzeit getrennt. Die Töchter stehen unter Beistandschaft nach Art. 308 ZGB.  
 
A.b. Am 10. Februar 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Töchter und platzierte C.________ und D.________ im Heim G.________. E.________ übergab sie I.H.________ und J.H.________ (Grosseltern väterlicherseits). Gleichzeitig gewährte sie der Mutter bis zum 31. Juli 2022 ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden alle zwei Wochen. Die KESB bestätigte diese Anordnungen mit Entscheid vom 17. Februar 2022, welcher unangefochten blieb.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 4. August 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und den Töchtern erneut, wobei sie der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden im Monat für die Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 gewährte. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau blieb erfolglos (Entscheid vom 14. September 2022). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
A.d.  
 
A.d.a. Mit Schreiben vom 6. April 2023 stellte die KESB der Mutter in Aussicht, weiterhin am begleiteten Besuchsrecht festhalten zu wollen, und gab der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 ersuchte die nunmehr anwaltlich vertretene Mutter vorab um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zudem beantragte sie, die "Kontakte seien mit mindestens einem Wochenende pro Monat ohne Begleitmassnahmen wieder aufzugleisen, um der Entfremdung der Kinder von ihren Eltern vorzugreifen, und zwar von Freitag Abend bis Sonntag Abend".  
 
A.d.b. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.  
 
B.  
 
B.a. Dagegen erhob die Mutter am 9. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragte die sofortige "Wiederaufgleisung des Kontakts der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern" sowie die Aufhebung des Entscheids vom 7. Juni 2023. Ausserdem ersuchte die Mutter um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren.  
 
B.b. Das Obergericht nahm das gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Rechtsmittel ohne Weiteres als Beschwerde entgegen. Hinsichtlich des Begehrens um "Wiederaufgleisung des Kontakts der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern" qualifizierte es das Rechtsmittel zum einen als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und zum anderen als Aufsichtsbeschwerde. Mit Entscheid vom 26. Juli 2023 wies das Obergericht die Beschwerde insgesamt ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren hiess es dagegen gut, teilte der Mutter ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu und entschädigte diesen mit Fr. 1'513.95 (inkl. Auslagen und MWST).  
 
C.  
 
C.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde vom 11. August 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, der KESB "Anordnungen hinsichtlich Wiederaufgleisung des Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihren drei Töchtern zu erteilen" (Rechtsbegehren 1). Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche, das zweitinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Schliesslich sei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand das ungekürzte Honorar im Verfahren vor der Vorinstanz zuzusprechen (Rechtsbegehren 2).  
 
C.b. Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Beschwerde mit zwei weiteren Eingaben, beide vom 17. August 2023, namentlich aus Anlass des inzwischen am 16. August 2023 von der KESB ergangenen Entscheids, in dem das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin erneut geregelt wird. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.  
 
C.c. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. August 2023 informiert die Beschwerdeführerin darüber, den Entscheid der KESB vom 16. August 2023 beim Obergericht angefochten zu haben. In jenem Verfahren beantragte sie Aufhebung des Entscheids der KESB vom 16. August 2023 und die (super) provisorische Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts. Das Obergericht fällte diesbezüglich die folgenden Entscheide:  
 
C.c.a. Am 30. August 2023 wies es das Superprovisorium ab. Diesen Entscheid bestätigte es am 28. September 2023. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht (5A_784/2023).  
 
C.c.b. In Bezug auf die Besuchsregelung fällte das Obergericht seinen Entscheid am 18. Oktober 2023. Auch dagegen reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein (5A_878/2023).  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Verfahren 5A_784/2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5A_878/2023 die Vereinigung der drei Verfahren. Mit Urteil 5A_878/2023 des heutigen Datums hat das Bundesgericht eine Vereinigung der Verfahren abgelehnt. In E. 1.1 legt es dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Vereinigung nicht gegeben sind. Darauf kann verwiesen werden.  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juli 2023. Mit Bezug auf die Anfechtungsobjekte ist wie folgt zu unterscheiden:  
 
1.2.1. Zum einen hat das Obergericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023 als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der Entscheid hierüber ist ein Zwischenentscheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; Urteile 5D_205/2018 vom 24. April 2019 E. 1; 5A_804/2017 vom 31. August 2018 E. 1.1 mit Hinweisen; 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen; 137 III 380 E. 1.1). Vorliegend geht es um eine Kindesschutzmassnahme (begleitetes Besuchsrecht; vgl. Verfügung 5A_44/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.1; Urteile 5A_217/2022 vom 11. August 2022 E. 1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 1.1) und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; BGE 142 III 795 E. 2.1) ohne vermögensrechtlichen Charakter. Insofern steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.  
 
1.2.2. Zum anderen hat das Obergericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2023 als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 16 der kantonalen Verordnung des Obergerichts vom 27. Mai 2010 über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV; RB 271.11) qualifiziert. Danach kann, soweit nicht die Beschwerde oder Berufung offensteht, wegen Verletzung von Amtspflichten durch richterliche Behörden und Beamte bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Die beschwerdeführende Person hat im Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde Parteistellung (§ 16 Abs. 1 ZSRV). Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig (§ 16 Abs. 5 ZSRV). Grundsätzlich stellt sich damit die Frage, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Gegenstand einer Beschwerde in Zivilsachen sein kann. Angesichts des Ergebnisses in der Sache (unten E. 3) kann die Antwort darauf offenbleiben.  
 
1.2.3. Unproblematisch ist die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren. Der auf Beschwerde hin ergangene Entscheid des Obergerichts ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1.1). Wie bereits erläutert (oben E. 1.2.1) steht die Beschwerde in Zivilsachen auch in dieser Hinsicht offen.  
 
1.3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Person ermöglicht, einen Nachteil, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 mit Hinweis). Das schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss aktuell, das heisst im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils, noch vorhanden sein (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweis). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt aber nachträglich weg, wird der Rechtsstreit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ist das Interesse hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführerin fehlt es am schutzwürdigen Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Rechtsmittelverfahren beantragt, hat das Obergericht diesem Antrag doch entsprochen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der vom Obergericht festgelegten Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rechtsmittelverfahren beanstandet, gilt Folgendes: Der Anspruch gegenüber dem Staat auf Entschädigung steht allein dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu (vgl. statt vieler BGE 141 I 124 E. 3.1), weshalb nur dieser zur Geltendmachung und Anfechtung seiner Entschädigung legitimiert ist (Urteil 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 1.2.1 mit Hinweisen); demgegenüber hat die vertretene Partei objektiv kein Interesse daran, dass der Rechtsbeistand eine höhere Entschädigung erhält (zum Ganzen: Urteil 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2 mit Hinweis).  
Demnach hätte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in eigenem Namen an das Bundesgericht wenden müssen, soweit die Höhe des Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter angefochten wird. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat er die Beschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich ausschliesslich im Namen der Beschwerdeführerin erhoben. Daher kann auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, wie bereits in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 9. Juni 2023, die KESB habe das Gesuch vom 15. Mai 2023 um Wiederaufgleisung des Kontakts zwischen ihr und den Kindern bis heute nicht behandelt. Das Obergericht prüfte daher, ob der KESB Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne, was es verneinte. Soweit die Beschwerdeführerin behaupten wollte - was zufolge ihrer nicht in allen Teilen einfach nachvollziehbaren Ausführungen unklar bleibt -, das Obergericht habe die Beschwerde nicht als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen und nicht behandelt, träfe dieser Vorwurf offensichtlich nicht zu; dazu kann auf die E. 2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Inzwischen liegen sowohl der Entscheid der KESB vom 16. August 2023 als auch der Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2023 über die dagegen erhobene Beschwerde vor, die das Begehren der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2023 materiell behandelt haben und sich entsprechend zu ihrem Besuchsrecht äussern. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ist insoweit nachträglich dahingefallen. Soweit die Beschwerdeführerin auch noch vor Bundesgericht Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend macht, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, der KESB Anordnungen hinsichtlich Wiederaufgleisung des Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihren drei Töchtern zu erteilen, sowie auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin, der Fremdplatzierung der Kinder, der Obhut und dem Besuchsrecht der Beschwerdeführerin, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete.  
 
1.5. Unter Vorbehalt des vor- und des nachstehend Ausgeführten ist die im Übrigen fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 144 II 313 E. 5.1 mit Hinweisen; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Zur Begründung der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf ihre kantonale Beschwerdeschrift, Replik und Stellungnahme zur Eingabe der Kinderanwältin. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht, sodass die fraglichen Rechtsschriften unberücksichtigt bleiben. 
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
Die Beschwerdeführerin ergänzt den Sachverhalt punktuell. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern ihre Ergänzungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevant sein sollen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen (Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV) ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung von Art. 8 BV geltend, legt aber auch hier in keiner Weise dar, inwiefern der Sachverhalt auf einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots beruhen soll. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
In Bezug auf die Aufsichtsbeschwerde ergibt sich was folgt: 
 
3.1. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin rüge nicht substanziiert eine Verletzung von Amtspflichten im Sinn von § 16 Abs. 1 ZSRV und eine solche könne den Akten auch nicht entnommen werden. § 16 Abs. 1 ZSRV diene nicht dazu, frühere und rechtskräftige Entscheide der KESB nochmals zu überprüfen. Am 15. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin um Wiederaufgleisung der Kontakte zwischen den Eltern und den Kindern ersucht. Wie sich aus den Akten ergebe, liefen diesbezügliche Abklärungen. Das Vorgehen der KESB sei daher nicht zu beanstanden und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gingen ins Leere.  
 
3.2. Der Vorwurf, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt der behördlichen Begründungspflicht verletzt, geht fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegen, wenn nicht im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen genannt worden wären, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen ist das Obergericht nachgekommen; es hat in der gebotenen Kürze auf nachvollziehbare Weise dargelegt, aus welchen Gründen es zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Die Beschwerdeführerin beklagt sich hauptsächlich darüber, dass das Obergericht ihre Einwendungen unberücksichtigt gelassen hat, was keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinausgehend können ihre Ausführungen nur dahin verstanden werden, dass sie mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden ist, was aber nicht die behördliche Begründungspflicht, sondern die Rechtsanwendung beschlägt (BGE 145 III 324 E. 6.1 in fine).  
 
3.3. Ferner trifft der Vorwurf, dass das Obergericht die Aufsichtsbeschwerde nicht behandelt habe, offensichtlich nicht zu. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht - gleichsam widersprüchlich - vorwirft, zu Unrecht von einer Aufsichtsbeschwerde im Sinn von § 16 Ziff. 1 ZSRV ausgegangen zu sein, legt sie nicht dar, inwiefern ihr daraus ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte bzw. welche der im oberinstanzlichen Verfahren angeführten Beanstandungen unbehandelt geblieben sein sollen. Im Übrigen ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG abgesehen - kein Beschwerdegrund, der vor Bundesgericht angerufen werden könnte, und legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern die Anwendung von § 16 Abs. 1 ZSRV zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen; 137 V 143 E. 1.2), geführt haben könnte. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, rein appellatorisch und pauschal Bestimmungen aufzuzählen (Art. 450 ff. ZGB; Art. 319 Bst. c ZPO, § 11c Abs. 2 EG ZGB [RB 210.1], § 16 Abs. 1 ZSRV; Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 2 BV), die sie als verletzt erachtet, ohne auch nur ansatzweise einen konkreten Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen. Damit genügt ihre Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht von vornherein nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Es bleibt zu prüfen, ob das Obergericht die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht schützte. 
 
4.1. Das Obergericht prüfte den Entscheid der KESB vom 7. Juni 2023 ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine Rüge.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gestützt auf § 29 Abs. 1 der thurgauischen Verordnung des Obergerichts vom 22. Oktober 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; RB 211.24) hat dieses die Bestimmungen der ZPO, namentlich Art. 118 Bst. c ZPO angewandt. Diese finden als subsidiäres kantonales Recht Anwendung und deren Anwendung kann vom Bundesgericht nur auf ihre Verfassungsmässigkeit hin geprüft werden (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO aber mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmen (BGE 142 III 131 E. 4.1), eine Verletzung von Art. 118 ZPO zugleich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV darstellt (vgl. Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 3) und das Bundesgericht die Einhaltung von Art. 29 Abs. 3 BV frei prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1), ist auf die Rüge (ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV) einzugehen (siehe auch Urteile 5A_164/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.2; 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2; 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.1).  
 
4.2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc; zum Ganzen: Urteile 5A_508/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen "Ausnahmefall" im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen (Urteile 9C_485/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2; 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 134; je mit Hinweis). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteile 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3 mit Hinweis; 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 8.3; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar (zit. Urteil 4A_301/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn es um die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über ein Kind geht, wird die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung in aller Regel bejaht (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.3.2; Urteil 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2).  
Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Kontext haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Zwar schliesst die Untersuchungsmaxime die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht generell aus. Immerhin rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 134; zum Ganzen: zit. Urteil 5A_683/2020 E. 3.2). 
 
4.3. Im Verfahren vor der KESB war zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin ein weitergehendes Besuchsrecht einzuräumen ist. Es ging mithin weder um den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - als Teilgehalt des elterlichen Sorgerechts (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 469 E. 4.2.1 mit Hinweisen) - noch um die Fremdplatzierung der Kinder und den damit verbundenen Entzug der Obhut. Darüber ist rechtskräftig entschieden worden (Sachverhalt Bst. A.b). Es ging also nur noch - aber immerhin - um die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern. Dabei hat die KESB der Beschwerdeführerin den persönlichen Verkehr nicht etwa verweigert, womit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kontaktabbruch zwischen ihr und den Kindern und zu den daraus abgeleiteten Folgen einer Eltern/Kind-Entfremdung sowie psychischer Kindsmisshandlung von vornherein obsolet sind. Die KESB hat der Beschwerdeführerin vielmehr ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, womit unzweifelhaft stärker in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen wird als bei einem unbegleiteten Besuchsrecht. Die Schwelle zu einem ausnahmsweise besonders starken Eingriff (wie beim Entzug des elterlichen Sorgerechts, dem Entzug der Obhut und der Verweigerung des Kontaktrechts) ist vorliegend jedoch nicht erreicht, weil - wie das Obergericht zutreffend erwog - die Anordnung bloss die mit Entscheid der KESB vom 4. August 2022 bereits etablierte Kontaktregelung weiterführt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Entscheid ohne anwaltliche Vertretung angefochten. Zu diesem auch vom Obergericht festgehaltenen Umstand äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Folglich trifft es nicht zu, dass sie sich ohne anwaltliche Vertretung gegen die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts nicht habe wehren können, wie die Beschwerdeführerin anführt. Dass sie im vorliegenden Verfahren nicht in der Lage wäre, die diesbezüglichen Tatsachen vorzutragen, macht sie nicht geltend. Zudem durfte das Obergericht aufgrund der vorherrschenden Verfahrensmaximen einen strengen Massstab an das Erfordernis der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ansetzen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor. Nach dem Gesagten durfte das Obergericht die Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verneinen und hat mit seinem Entscheid den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung nicht verletzt.  
 
5.  
 
5.1. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann oder sie nicht gegenstandslos geworden ist. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die KESB obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
5.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, denn sie begründet ihr Gesuch mit keinem Wort, wozu sie aber verpflichtet wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_119/2017 vom 30. August 2017 E. 11). Dass ihr im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis (Urteil 5A_663/2023 vom 3. November 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller