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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_835/2021  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. September 2021 (VB.2021.00431). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1951 geborene Schweizer Bürgerin B.________ lernte Ende der 1980er-Jahren in Pakistan den 1982 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen A.________ kennen. Die beiden standen seither in regelmässigem Kontakt zueinander, wobei sie auch gemeinsame Reisen unternahmen, sich wechselseitig in ihren Heimatländern besuchten und in beiden Ländern zeitweise zusammenlebten. Ein am 10. Januar 2012 von B.________ gestelltes Adoptionsgesuch wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen, da B.________ und A.________ nicht die für eine Erwachsenenadoption vorausgesetzten fünf Jahre in ununterbrochener Hausgemeinschaft zusammengelebt hatten (Urteil 5A_1010/2014 vom 7. September 2015). Am 16. September 2016 reiste A.________ zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo er mit B.________ zusammenzog und diese am 3. November 2016 in U.________ ehelichte. Gestützt auf diesen Eheschluss wurde ihm am 24. November 2016 eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. 
 
B.  
Nachdem sich nach einem entsprechenden Hinweis von C.________, dem ehemaligen Untervermieter von Geschäftsräumlichkeiten für den Schmuckladen von A.________, zeigte, dass Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung geschlossenen Ehe vorlagen, verweigerte das Migrationsamt am 21. September 2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021. 
Dieser Entscheid wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Mai 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Oktober 2021 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Anweisung an das Migrationsamt, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als Ehemann einer Schweizerin hat der Beschwerdeführer einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wird (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20], in der hier gültigen Fassung vom 1. April 2020). Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig. Die Frage, ob die Bewilligungsverlängerung verweigert werden durfte, weil ein Fall von Rechtsmissbrauch, insbesondere eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt, ist nicht auf Ebene des Eintretens abzuhandeln, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5).  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 141 E. 8; 139 I 229 E. 2.2).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt keine Sachverhaltsrügen. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist somit der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.  
 
3.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Vorinstanz weder C.________ noch D.________ persönlich angehört habe, habe sie gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. 
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 11 E. 5.3).  
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3). 
 
3.2. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).  
 
3.3. Anlass für die Scheineheermittlungen gab das Schreiben C.________s, dem ehemaligen Untervermieter des Beschwerdeführers, welcher das Migrationsamt informiert hatte, dass sich dessen Ehefrau als dessen Mutter vorgestellt und "nicht ohne Stolz" erzählt habe, dass sie den Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Adoptionsversuch kurzerhand geheiratet habe. Die Vorinstanz stufte die Aussagen C.________s als glaubwürdig ein, zumal dieser sich erst Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gemeldet hatte, schloss jedoch nicht aus, dass er dem Ehepaar feindlich gegenüberstand. Wie dies nachstehend darzulegen sein wird (vgl. E. 5.3), sind die Aussagen C.________s für die Erhärtung des Scheinehevorwurfs nicht ausschlaggebend, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, diesen nicht persönlich einzuvernehmen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dasselbe gilt für den Verzicht der Vorinstanz, D.________ anzuhören. Insofern der Beschwerdeführer dessen persönliche Anhörung beantragt hatte, um die Vorinstanz über die Motivationslage C.________s in Kenntnis zu setzen, verstösst dieser Entscheid nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK. Er beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, es liege eine Scheinehe vor. 
 
4.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 13 Abs. 1 BV). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").  
 
4.2. Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3)  
 
4.3. Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden.  
 
4.4. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).  
 
4.5. Indizien für eine Ausländerrechtsehe können sowohl äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_723/ 2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3)  
 
5.  
Strittig ist, ob die von der Vorinstanz festgestellte Indizienlage den Schluss zulässt, dass die Ehe ausschliesslich zur Sicherung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers diente. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat dies bejaht. Sie stützte sich dabei vorab auf den Umstand, dass dem Eheschluss ein gescheitertes Adoptionsgesuch vorangegangen war. Adoption und Heirat schlössen sich gegenseitig aus, da mit der Adoption ein Kindesverhältnis entstehe, was ein absolutes Ehehindernis darstelle. Der Verdacht, dass eine Scheinehe vorliege, werde zudem dadurch erhärtet, dass zwischen dem negativen Adoptionsentscheid und der Heirat nur wenig Zeit verstrichen und der Adoptionsentschluss bereits vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gefällt, jedoch erst sechzehn Jahre später, im Januar 2012, ein entsprechendes Gesuch gestellt worden sei. Dies lege nahe, dass bereits der Adoptionsversuch lediglich zur Verschaffung eines Aufenthaltsrechts des erwachsenen Beschwerdeführers gedient habe.  
Ein weiteres Element für das Vorliegen einer Scheinehe sah die Vorinstanz in dem Altersunterschied von 31 Jahren der Ehegatten, was im traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stammt, untypisch sei. Schliesslich zeigten auch die Wohnverhältnisse auf, dass kein über eine Wohngemeinschaft gehendes Zusammenleben vorliege. An der ehelichen Meldeadresse seien zum Kontrollzeitpunkt zwei Schlafzimmer mit einem Einzelbett bzw. einem Doppelbett mit einer einzigen Matratze (bis zur Betthälfte) vorgefunden worden, was auf getrennte Schlafzimmer hinweise. Die Ehegatten hätten ferner eingeräumt, grundsätzlich eigene Schlafräume in getrennten Stockwerken bezogen zu haben. Schliesslich hätten sich die persönlichen Gegenstände der Eheleute weitgehend in unterschiedlichen Stockwerken befunden, was ebenfalls auf eine blosse Wohngemeinschaft hindeute. 
Erhärtet werde der Verdacht des Abschlusses einer Scheinehe ferner dadurch, dass die Ehegatten gewisse inkohärente Aussagen zu ihrer Intimbeziehung und zum Ursprung der Ehe gemacht hätten. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die näheren Umstände des Heiratsentschlusses nicht nennen können und die Eheleute hätten abweichende Angaben zu den Eheringen gemacht. Zudem habe der Beschwerdeführer das genaue Heiratsdatum nicht gekannt. Die Tatsache, dass keine echte Ehegemeinschaft durch die Heirat angestrebt worden sei, ergebe sich schliesslich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Beziehung als "Familienbeziehung" bzw. als "Ehefamilie" bezeichnet habe, was für eine Paarbeziehung ungewöhnlich sei. 
Zu guter Letzt wies die Vorinstanz daraufhin, dass die Eheleute aus unterschiedlichen Kulturkreisen kämen, unterschiedliche Muttersprachen sprächen und der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne Heirat und nach Abweisung des Adoptionsgesuchs kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Ungeachtet dessen, dass sich das Ehepaar gut kenne und es viel Zeit miteinander verbracht habe, müsse deshalb auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. 
 
5.2. Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung (vgl. auch Urteil 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.3.4). Der Beschwerdeführer nimmt zwar zu den meisten, von der Vorinstanz berücksichtigten Indizien Stellung. Seine Vorbringen stellen die Bedeutung des jeweiligen Indizes im Gesamtkontext jedoch nicht hinreichend infrage.  
 
5.2.1. So bringt der Beschwerdeführer vor, die Bedeutung der während des Adoptionsverfahrens gemachten Aussagen zum Bestand einer Mutter-Sohn-Beziehung müsse relativiert werden, insofern sich ihr Verhältnis nach dem bundesgerichtlichen Entscheid verändert habe und zu der engen spirituellen Verbindung eine körperliche Beziehung hinzugekommen sei. Dass die Vorinstanz im vorangehenden Adoptionsverfahren in unhaltbarer Weise ein für eine Scheinehe sprechendes Indiz sah, macht der Beschwerdeführer damit jedoch nicht geltend. Die Würdigung der Vorinstanz wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass rechtlich nie ein Kindesverhältnis zwischen dem Ehepaar entstanden ist. Auch wenn erst die Begründung eines solchen einen formellen Ausschlussgrund für eine Ehe darstellt, überzeugt der Schluss der Vorinstanz, der enge zeitliche Konnex zwischen dem Eheschlusses und dem negativen Adoptionsentscheid lege nahe, dass das Ehepaar ausschliesslich eine Hausgemeinschaft begründen wollte.  
 
5.2.2. Nicht willkürlich ist ferner die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass das Ehepaar eigene Schlafräume in getrennten Stockwerken eingerichtet habe und sich dessen persönliche Gegenstände weitgehend in unterschiedlichen Stockwerken befänden, auf eine Wohngemeinschaft hinweise. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Eheleute eine ganz besondere Paarbeziehung führen und ein Ehepaar nicht notwendigerweise in einem gemeinsamen Bett schlafen müsse, ist zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, vermag aber die Beurteilung, dass vorliegend keine über eine Hausgemeinschaft gehende Beziehung angestrebt wurde, nicht zu entkräften.  
 
5.2.3. Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Abschluss einer echten Ehegemeinschaft auch im Hinblick darauf anzweifelte, dass die Eheleute zu den Umständen ihres Heiratsentschlusses, ihrer Eheringe sowie des Heiratsdatums teilweise ausweichende bzw. unvollständige Angaben gemacht haben. Obwohl den teilweise festgestellten Inkohärenzen der Aussagen der Eheleute kein zu grosses Gewicht beizulegen ist, so untermauern sie doch weiter den Verdacht der Scheinehe. Im Lichte einer Gesamtbetrachtung der vielfachen, auf eine Scheinehe hinweisenden Indizien, kann der Vorinstanz insofern keine willkürliche Beiwürdigung vorgeworfen werden.  
 
5.3. In rechtlicher Hinsicht ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Indizienlage zum Schluss gelangte, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. In der vorliegenden Angelegenheit sprechen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe, vorab die zeitliche Nähe von Adoptionsgesuch und Eheschluss bzw. die Tatsache, dass ein Adoptionsgesuch gestellt und kurz nach dem diesbezüglich negativen Entscheid die Ehe geschlossen wurde. Weitere Indizien sind der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, ihre Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Kulturkreisen, ihre verschiedenen Muttersprachen, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne Heirat und nach Abweisung des Adoptionsgesuchs kaum Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, die auf eine Hausgemeinschaft hinweisenden Wohnverhältnisse sowie die teilweise widersprüchlichen Aussagen zu den Umständen der Eheschliessung. Die Tatsache, dass die Eheleute sich seit langem kennen, dass unbestrittenermassen eine Hausgemeinschaft besteht, der Beschwerdeführer gut deutsch versteht und sie sich gut kennen, vermag die Würdigung der Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Ob die Aussagen C.________s zutreffen, ist vor diesem Hintergrund insofern nicht entscheiderheblich (vgl. E. 3.3).  
 
5.4. Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Ehe bloss eingegangen ist, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Der gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erfolgte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich insofern als gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid verletzt mithin weder Art. 42 Abs. 1 AIG noch Art. 13 BV und verstösst auch nicht gegen Art. 8 EMRK, da bei einer Scheinehe kein schützenswertes Familienleben vorliegt (vgl. Urteile 2C_691/2019 vom 16. August 2019 E. 5.1, 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 mit Hinweisen).  
 
5.5. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (vgl. Urteil 197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.6). Der bald 40-jährige Beschwerdeführer reiste am 16. September 2016 und damit vor mehr als fünf Jahren in die Schweiz ein. Da der Aufenthalt seit der Eheschliessung im Jahr 2016 jedoch unrechtmässig ist, ist die relativ lange Aufenthaltsdauer nicht massgebend. Mit seinem Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbrachte, ist er in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht weiterhin verbunden. Zwar ist der Beschwerdeführer weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen, die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch auch nicht über das üblicherweise zu Erwartende hinaus. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermag das erhebliche öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme deshalb nicht zu überwiegen.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzu-weisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus