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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_34/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, 
 
III. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner, 
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Sperlich, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 2. Mai 2023 (ZV.2023.66-K3 [BO.2023.10+11]). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. November 2022 die Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 3'874.35 nebst Zins guthiess, die Widerklage der Beschwerdeführerin auf Bezahlung von Fr. 1'400.-- abwies und auf eine "Wider-Widerklage" der Beschwerdeführerin auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 10'000.-- nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Februar 2023 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung erhob; 
dass sie am 16. April 2023 darum ersuchte, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
dass das Kantonsgericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 2. Mai 2023 abwies, einerseits wegen fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Feststellung ihrer behaupteten Bedürftigkeit, andererseits weil es die Berufung als aussichtslos betrachtete; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Postaufgabe am 10. Juni 2023) beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass der Streitwert im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 30'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4), was indessen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen), weshalb der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 19. Mai 2023 an das Kantonsgericht, das sich in ihren Beschwerdebeilagen befindet, unbeachtet bleiben muss; 
dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine, jedenfalls keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt; 
dass daran auch nichts ändern würde, wenn der Inhalt des Schreibens vom 19. Mai 2023 mitberücksichtigt würde; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer