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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_653/2023  
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2023 (UE230262-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 10. Juni 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ wegen "Vorsatz/Drohung/Erpressung/Nötigung". Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm am 6. Juli 2023 ein Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. September 2023 ab. Mit Eingabe vom 19. September 2023 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen dazu, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger zur Beschwerde berechtigt sein soll. Dies ist aufgrund der mutmasslichen Delikte auch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde nimmt zwar der Form nach Bezug auf den angefochtenen Beschluss, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem fehlt jedoch vollständig. Zur Veranschaulichung kann folgendes angeführt werden: Die Beschwerde ist in vier "Aussagen" gegliedert, die mit den Buchstaben A bis D bezeichnet werden, Buchstaben, welche an den entsprechenden Stellen im angefochtenen Beschluss vom Beschwerdeführer ebenfalls handschriftlich vermerkt wurden, sodass ersichtlich ist, zu welchen Erwägungen im angefochtenen Beschluss der Beschwerdeführer sich jeweils äussert. Die "Aussagen" A bis C beziehen sich lediglich auf theoretische Ausführungen der Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer zum Anlass nimmt, eigene (neue) Behauptungen vorzubringen. Damit ist er von vornherein nicht zu hören. Die "Aussage" D bezieht sich auf die zusammenfassende Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen sei. Auch die Ausführungen hierzu entsprechen keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern sind lediglich eine Darstellung isolierter Ereignisse aus Sicht des Beschwerdeführers im Stil eines freien Plädoyers. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerde - gerade unter Berücksichtigung des geringen Umfangs - zahlreiche diffamierende Äusserungen ("Die üblichen Verdächtigen/Nutzniesser bei Korruption/Amtsmissbrauch seitens Obergericht C.________-D.________-E.________", "Bundesrichter F.________ würde zu dieser rückgratlos, schleimenden moluskenähnlichen Verschwörungsgruppe passen", "C.________-Beschluss hätte selbst von Lügenbaron Münchhausen nicht verlogener aufgesetzt werden können", "Wie Sie - als auch C.________ - meiner Strafanzeige entnehmen können" [sic], "abermals korrupt vom Obergericht gedeckt", "Die Staatsanwaltschaft II scheint sich mit Ihnen als Bundesgericht abzusprechen", "Kesb & deren Scheinkontrollinstanzen" [sic] etc.) enthält. Sie weist damit deutliche querulatorische Züge auf (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). Die Beschwerde genügt damit insgesamt den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément