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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_307/2024  
 
 
Urteil vom 30. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
c/o B.________ GmbH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Februar 2024 (UE230186-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) erstattete am 19. September 2021 in eigenem Namen sowie als Geschäftsführer der B.________ GmbH Strafanzeige gegen C.________ (Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung, übler Nachrede, Beschimpfung und Drohung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Auf Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers hin hob das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Januar 2023 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der angezeigten Beschimpfung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen (d.h. hinsichtlich Drohung und Nötigung) wies das Obergericht die Beschwerde ab. Da es sich beim Beschwerdegegner 1, der beim Stadtrichteramt Winterthur arbeitet, um einen Beamten i. S. v. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bzw. Art. 110 Abs. 3 StGB handelt und sich die behauptete Ehrverletzung im Rahmen der (amtlichen) Berufsausübung ereignet haben soll, wurde der Staatsanwaltschaft zudem die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erteilt.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend Beschimpfung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; dem Beschwerdegegner 1 wurde eine Entschädigung von Fr. 3'220.60 zugesprochen, eine Genugtuung wurde nicht ausgerichtet. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Mai bzw. vom 25. Mai 2023 in eigenem Namen sowie als Geschäftsführer der B.________ GmbH Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde der B.________ GmbH nicht ein; die Beschwerde des Beschwerdeführers wies es ab.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingaben vom 29. Februar und 11. März 2024 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. 
 
3.  
 
3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).  
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 2 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Seine Legitimation ist ohnehin nicht gegeben, richtet sich die behauptete Ehrverletzung doch gegen einen kantonalen bzw. kommunalen Beamten, womit allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 1 sich einzig nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) beurteilen würden und folglich öffentlich-rechtlicher Natur sind. Folglich kann sich die Strafverfahrenseinstellung auch nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken.  
 
4.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).  
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig eine "Rechtsverzögerung" geltend macht und "die grösstenteils Neubesetzung" der Vorinstanz beanstandet, genügen diese Rügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung nicht. Im Übrigen richtet sich seine Kritik im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Einstellung als solche und zielt damit auf eine Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler