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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_28/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hinderung einer Amtshandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 23. September 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 23. September 2014 im Berufungsverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten. Zudem ist darin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, aus welchem Grund dieser in den bemängelten Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde aufmerksam gemacht hat, genügt seine Eingabe ihnen nicht. Er geht mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid ein. Seine Ausführungen beschränken sich auf allgemeine Vorwürfe gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Diese können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn