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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_218/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Februar 2022 (LB210060-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (Jg. 1973) und B.________ (Jg. 1968) sind die unverheirateten Eltern zweier Töchter, C.A.________ (Jg. 2010) und D.A.________ (Jg. 2012). Am 4. Juni 2018 schrieb die Mutter Bundesrätin Simonetta Sommaruga einen Brief auf englisch. Darin behauptete sie, B.________  
- weigere sich, Alimente für die gemeinsamen Kinder zu bezahlen; 
- habe sie, A.A.________, wissentlich falscher Straftaten bezichtigt und diese zur Anzeige gebracht; 
- zögere Zivil- und Strafverfahren hinaus; 
- wolle sicherstellen, dass sie keine Arbeit in der Schweiz finde; 
- wolle immer weitere und mehr Strafverfahren lancieren; 
- wolle ihr Leben in der Schweiz zerstören; 
- wolle sie ins Gefängnis bringen; 
- wolle, dass ihre Kinder von ihr weggenommen würden; 
- habe einen Bluttest verweigert und damit ein Kinderleben gefährdet. 
Kopien gingen an Bundesrat Alain Berset, Urs Haegi (Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbandes), Senator Dennis Moses (Minister of Foreign and CARICOM Affairs von Trinidad & Tobago), E.________ (Zunftmeister von B.________s Zunft), Prof. F.________ (Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich), G.________ (Verwaltungsratsmitglied von B.________s Arbeitgeberin) sowie Rechtsanwalt H.________ (A.A.________s Rechtsvertreter in diversen Verfahren). 
 
A.b. In der Folge erwirkte B.________ beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich gegen A.A.________ ein vorsorgliches strafbewehrtes Verbot, sich an schweizerische und ausländische Behördenmitglieder, an weitere Personengruppen sowie an unbeteiligte Dritte zu wenden und Informationen aus den laufenden Zivil- und Strafverfahren weiterzugeben und die oben erwähnten Äusserungen (vgl. Bst. A.a) zu verbreiten. In diesem Massnahmeentscheid vom 1. November 2018 wurde B.________ Frist gesetzt, um den Hauptsacheprozess beim zuständigen Gericht anzuheben.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen A.A.________ Klage ein. In der Sache stellte er folgende Begehren:  
 
"1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall bis zum Erlöschen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den beiden Kindern [...], eventualiter bis zum Abschluss [...] sämtlicher, hängiger Zivil- und Strafverfahren zwischen ihr und dem Kläger zu verbieten, sich mit Schreiben oder in mündlicher Form an Behörden jeder Stufe in der Schweiz (Gemeinde, Kanton oder Bund) wie im Ausland (wie das Ministry of Foreign and CARICO[M] Affairs of Trinidad & Tobago), inklusive Universitäten (wie die Universität Zürich) oder deren Mitglieder (wie Bundesräte, Regierungs- resp. Kantonsräte oder Gemeinderäte) oder Angestellte (wie Prof. F.________) sowie an private Institutionen (wie die Zunft zur U.________) resp. Verbände oder Vereine (wie der Schweizerische Anwaltsverband), sämtlichen Inhabern, Organen und Mitarbeitern der V.________ Gesellschaften [...], die Universität St. Gallen resp. Angestellte der Universität St. Gallen, sämtliche Personen im persönlichen Umfeld des Klägers (Verwandte, Freunde, Bekannte) sowie sämtliche Drittpersonen, welche nicht Partei eines zwischen dem Kläger und der Beklagten laufenden Verfahrens sind, zu wenden und Informationen aus den Verfahren zwischen den Parteien weiterzugeben; 
 
2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Ausfällung einer Busse von CHF 10'000.-- für jede Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 3 ff. zu verbieten, inhaltlich falsche und realitätsverkennende bzw. realitätsverzerrende, insgesamt ehrverletzende Äusserungen über den Kläger zu verbreiten (in schriftlicher, mündlicher oder anderer Ausdrucksform)." 
Gemäss Ziffer 3 seiner Anträge soll A.A.________ insbesondere die Verbreitung der bereits vorsorglich verbotenen Äusserungen (s. Bst. A) untersagt werden. 
 
B.b. A.A.________ blieb säumig. Am 11. März 2021 fällte das Bezirksgericht sein Urteil, ohne eine Hauptverhandlung durchgeführt zu haben. Es hiess die Klage im Wesentlichen gut, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- (einschliesslich derjenigen des Massnahmeverfahrens) A.A.________ zu 4/5 und B.________ zu 1/5 und sprach diesem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu.  
 
C.  
Erfolglos wehrte sich A.A.________ gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihre Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts (Urteil vom 21. Februar 2022). 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 28. März 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Unterlassungsbegehren von B.________ (Beschwerdegegner) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streit dreht sich um den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 III 481 E. 1a). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht und hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Ihr Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig eingereichte (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerde steht demnach offen. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 a.a.O.; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt gehören neben den Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Der Streit dreht sich um die Frage, ob im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Persönlichkeitsverletzung droht. 
 
3.1. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge bestritt die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 2018 (s. Sachverhalt Bst. A.a) die Persönlichkeit des Beschwerdegegners verletzte. Das Bezirksgericht habe die Wiederholungsgefahr bejaht, weil sich die Beschwerdeführerin gegenüber einem breiten Adressatenkreis persönlichkeitsverletzend über den Beschwerdegegner geäussert, die Rechtswidrigkeit ihres Handelns im Massnahmeverfahren bestritten und aufgrund ihrer Säumnis im Hauptprozess auch nicht Abstand von ihren Aussagen genommen hätte.  
 
Das Obergericht kommt auf die Berufung zu sprechen. Darin behaupte die Beschwerdeführerin, die umstrittenen Aussagen seit dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht (mehr) verbreitet und im Massnahmeverfahren auch klar gesagt zu haben, dass sie die Aussagen nicht mehr verbreiten werde. Daraus und aus ihrem Verhalten vorher und nachher hätte gefolgert werden können, dass sie die gegenständlichen Äusserungen wahrscheinlich nicht weiterverbreiten werde. Das Obergericht qualifiziert diese Behauptungen als unzulässige Noven. In der Folge äussert es sich zum Vorwurf, das Bezirksgericht habe sich wegen des im ordentlichen Verfahren geltenden Regelbeweismasses nicht darauf abstützen dürfen, dass die Wiederholungsgefahr im Massnahmeverfahren bejaht wurde. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Massnahmeverfahren die Widerrechtlichkeit der Anschuldigungen "in keinster Weise" einsah. Vor dem Bezirksgericht habe sie diese Darstellung des Beschwerdegegners nicht bestritten und weder eine Abstandserklärung abgegeben noch die Rechtswidrigkeit ihrer Äusserungen anerkannt. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit ihres Tuns eingestanden hat, spiele die Verfahrensart bzw. das Beweismass keine Rolle. Im Ergebnis habe das Bezirksgericht aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin von einer Wiederholungsgefahr ausgehen dürfen. 
Unbegründet ist laut Vorinstanz schliesslich die Rüge, das Bezirksgericht habe trotz fehlender Spruchreife nach Säumnis der beklagten Partei keine Hauptverhandlung durchgeführt und damit Art. 223 Abs. 2 ZPO verletzt. Das Bezirksgericht habe die Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht; die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb das Bezirksgericht diesbezüglich von Amtes wegen hätte Beweise erheben sollen. Die Parteibefragung und die Einvernahme von Prof. F.________ als Zeugin habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt; im Berufungsverfahren sei sie damit verspätet. Spruchreife liege nicht nur vor, wenn die Klage vollständig gutgeheissen werden kann, sondern bedeute, dass das Gericht sämtliche Entscheidgrundlagen hat, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, auch wenn das Bezirksgericht die klägerischen Rechtsbegehren nicht vollumfänglich guthiess. Das Bezirksgericht sei nicht verpflichtet gewesen, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner Gelegenheit zu geben, seine Rechtsbegehren zu präzisieren oder einzelne davon zurückzuziehen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin beschwert sei, wenn das Bezirksgericht die Klage teilweise abwies. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 151 ff., Art. 223 Abs. 2 und Art. 317 Abs. 1 ZPO sowie von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das bekannt und nach Art. 151 ZPO keines Beweises bedürftig sei, sowie mit Rücksicht darauf, dass das Bezirksgericht die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt seines Urteils hätte beurteilen müssen, hätten erhebliche Zweifel an der Wiederholungsgefahr bestanden. Deshalb hätte das Bezirksgericht nach Art. 223 Abs. 2 ZPO eine Hauptverhandlung anberaumen und allenfalls nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweise abnehmen müssen. Mit Blick auf das Berufungsverfahren argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Behauptung in ihrer Berufung, die inkriminierten Äusserungen nach dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht mehr verbreitet zu haben, ein echtes Novum gewesen sei. Die Tatsache, dass sie die Aussagen bis zu ihrer Berufung nicht wiederholte, habe sich bis und mit 29. November 2021, dem Datum der Berufung, verwirklicht und somit nicht früher vorgebracht werden können. Nachdem die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Berufungsurteils habe beurteilen müssen, wäre ihre Behauptung vom 29. November 2021, dass bis dahin keine weitere Verbreitung erfolgt sei, in richtiger Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen.  
 
3.2.2. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 59 ZPO. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse müsse auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen und sei nur gegeben, wenn das Verhalten der beklagten Partei künftige Verletzungen ernstlich befürchten lässt. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Berufungsurteils gestützt auf alle dannzumal zu berücksichtigenden Aspekte prognostizieren musste. Da strafbewehrte Unterlassungsanordnungen potentiell auf Jahre hinaus präventiv wirken und die Meinungsäusserungsfreiheit einschränken, sei Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verfassungs- und EMRK-konform auszulegen und ein Unterlassungsanspruch zurückhaltend anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin verweist auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie im Berufungsverfahren nicht bestritten habe, dass der Briefversand vom 4. Juni 2018 persönlichkeitsverletzend war. Zudem sei seither kein Fall einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Verbreitung der inkriminierten Aussagen bekannt. Das Obergericht blende diese entscheidrelevanten Umstände aus. Es prüfe lediglich, ob das erstinstanzliche Gericht die Wiederholungsgefahr zu Recht bejahte, und stelle einseitig auf die Darstellung in der Klageschrift ab, weil sie, die Beschwerdeführerin, im erstinstanzlichen Verfahren säumig geblieben war. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass ein Unterlassungsanspruch mit der Zeit verblassen und sich als nicht mehr nötig erweisen, die klagende Partei gegebenenfalls aber durch eine angemessene Kostenverteilung schadlos gehalten werden könne. Hier sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass das Rechtsschutzinteresses auch im Zeitpunkt des Berufungsentscheids geprüft wurde; vielmehr seien relevante diesbezügliche Aspekte in der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Damit sei auch die Begründungspflicht und damit der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Im entscheidenden Aspekt der Wiederholungsgefahr stelle die Vorinstanz den Sachverhalt qualifiziert unrichtig fest (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Was das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren angeht, soll eine Hauptverhandlung gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO deshalb erforderlich gewesen sein, weil das Bezirksgericht aufgrund von bekannten, nicht beweisbedürftigen Umständen im Zeitpunkt seines Urteils Zweifel an der Wiederholungsgefahr hätte haben (und infolgedessen von Amtes wegen Beweise hätte erheben) müssen. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer Hauptverhandlung schon vor der Vorinstanz über eine Verletzung von Art. 151 und Art. 153 Abs. 2 ZPO beklagt hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Daher ist die Beschwerdeführerin mit diesen Rügen vor Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu hören. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG (E. 1) bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden muss (BGE 143 III 290 E. 1.1; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser erhoben hat.  
 
Auf die vorinstanzlichen Gründe, mit denen das Obergericht ihre Forderung nach einer Hauptverhandlung zufolge fehlender Spruchreife nach Säumnis zurückweist bzw. eine Verletzung von Art. 223 Abs. 2 ZPO verneint (s. oben E. 3.1), mag die Beschwerdeführerin nicht eingehen. So hat es in dieser Hinsicht mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 
 
3.3.2. Zu prüfen ist weiter der Vorwurf, die Vorinstanz lasse als echtes Novum die Behauptung nicht zu, dass die umstrittenen Äusserungen seit dem Brief vom 4. Juni 2018 nicht mehr verbreitet worden seien. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Echte Noven, das heisst Noven, die sich (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben, sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, sofern sie sofort nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Urteile 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; 4A_643/2011 vom 24. Februar 2011 E. 3.2.2). Die Zulassung echter Noven erlaubt es der Berufungsinstanz, einem im Zeitpunkt des Berufungsurteils veränderten Sachverhalt noch Rechnung zu tragen (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 4 zu Art. 317 ZPO) und den Sachverhalt im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidfällung festzustellen (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO).  
Soweit sie die Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren und der Berufungseingabe betrifft - und nur in diesem Umfang -, muss die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass seit dem Brief vom 4. Juni 2018 keine weitere Verbreitung der streitgegenständlichen Äusserungen erfolgt sei, in der Tat als echtes Novum im beschriebenen Sinn gelten. Dasselbe gilt für die dafür offerierten Beweismittel, die Parteibefragung der Beschwerdeführerin und das Zeugnis von Prof. F.________. Indem das Obergericht diese echten Noven unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO als unzulässig erachtet, setzt es sich über den vom Bundesrecht vorgegebenen Grundsatz hinweg, wonach echte Noven im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Vorbringen nicht rechtzeitig nach ihrer Entdeckung vorgebracht hätte (Art. 317 Abs. 1 Bst. a ZPO), ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. 
 
Aus dem Gesagten folgt freilich nicht, dass das Bundesgericht die Angelegenheit ohne Weiteres in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückweist. Dies würde sich aufdrängen, wenn feststände, dass sich die Berücksichtigung der besagten echten Noven auch auf den Ausgang der Streitsache auswirkt. In dieser Hinsicht vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen (E. 2.1) nicht zu genügen: Auf die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sie die Widerrechtlichkeit ihrer Äusserungen im Massnahmeverfahren unbestrittenermassen nicht eingesehen und vor erster Instanz weder eine Abstandserklärung abgegeben noch die Rechtswidrigkeit ihrer Äusserungen anerkannt habe, geht die Beschwerdeführerin nicht ein; sie stellt diese Feststellungen über den Prozesssachverhalt nicht in Frage. Auch dass sich ihre Einstellung seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert und das Obergericht dies trotz entsprechender Vorbringen übersehen hätte, macht sie nicht geltend. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB falsch anwendet, wenn sie den Unterlassungsanspruch anhand der erwähnten Kriterien beurteilt (s. dazu unten E. 3.4.2). Stattdessen schildert die Beschwerdeführerin ihre eigene Sichtweise. Demnach handle es sich um "für die Fallbeurteilung relevante" Vorbringen, dies "mit Blick darauf", dass die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzinteresse "vor allem" im Zeitpunkt des Berufungsentscheids zu beurteilen gewesen seien. Allein mit solch vagen Mutmassungen ist hinsichtlich der Frage, ob die echten Noven entscheiderheblich waren, nichts gewonnen. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, über dessen Verletzung sich die Beschwerdeführerin in der Sache beklagt (E. 3.2.2), setzt die Unterlassungsklage im Sinne des Rechtsschutzinteresses ein Verhalten der beklagten Partei voraus, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Das Vorliegen einer Verletzungsgefahr stellt notwendigerweise eine Vermutung dar, weshalb der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden sollte (BGE 97 II 97 E. 5b mit Hinweis). Mit Blick auf den Zeitpunkt, auf den es bei der Beurteilung der Unterlassungsklage ankommt, hat das Bundesgericht erkannt, dass der Unterlassungsanspruch im Verlauf der Zeit verblassen kann und sich schliesslich als nicht mehr nötig erweist. Ob der Unterlassungsanspruch begründet ist, beurteilt sich deshalb aufgrund der Situation im Urteilszeitpunkt und nicht bei Einreichung der Klage. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf Berufung hin entscheidet und dabei den Sachverhalt unter Vorbehalt unzulässiger Noven (Art. 317 ZPO) frei überprüfen kann. Dass die beklagte Partei damit die Möglichkeit hat, durch einen prozesstaktisch motivierten Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils ein Unterlassungsurteil zu verhindern, ist hinzunehmen (Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2).  
 
Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine Gefahr der dargelegten Art ergeben soll, hat die klagende Partei nachzuweisen. In welcher Intensität eine einschlägige Gefahr vorhanden sein muss, um einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage. Dem Gericht wird damit eine Prognose abverlangt, die eine genaue Kenntnis des Einzelfalls voraussetzt. Das Sachgericht steht einer solchen Prognose näher als das Bundesgericht. Dieses interveniert daher nur, wenn der Prognoseentscheid auf sachfremden Annahmen und Überlegungen beruht (Urteile 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 4.5.1; 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3.2). Indiz für das Vorliegen einer Verletzungsgefahr und damit für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre oder wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (zit. Urteil 5A_758/2020 a.a.O.; s. BGE 124 III 72 E. 2a zum gleichlautenden Art. 9 Abs. 1 Bst. a UWG sowie BGE 128 III 96 E. 2e im Markenschutzrecht). 
 
3.4.2. Im Lichte dieser Vorgaben vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Dass die Beschwerdeführerin die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch den Brief vom 4. Juni 2018 im Berufungsverfahren nicht bestritt, ist der Vorinstanz nicht entgangen. Weshalb die Gefahr einer erneuten Verletzung aber allein deshalb als geradezu ausgeschlossen erscheinen muss, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann vom Unterbleiben einer Bestreitung auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit ihrer Anschuldigungen unterdessen eingesehen hat. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht abermals vorwirft, als entscheidrelevanten Umstand nicht zu berücksichtigen, dass sie die persönlichkeitsverletzenden Aussagen seit dem 4. Juni 2018 nicht erneut verbreitete, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.3.1 f.). Daraus geht hervor, weshalb der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht Bestand hat. Thematisiert das Obergericht diesen Zeitablauf nicht ausdrücklich, so folgt daraus auch nicht notwendigerweise, dass es die aktuelle Situation im Zeitpunkt des Berufungsentscheids bundesrechtswidrig ausser Acht lässt. Wie bereits erwähnt, stützt sich der angefochtene Entscheid im Wesentlichen auf die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin im Massnahmeverfahren die Widerrechtlichkeit ihrer Anschuldigungen unbestrittenermassen nicht einsah und vor erster Instanz weder eine Abstandserklärung abgab noch die Rechtswidrigkeit der Äusserungen anerkannte. Dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erkenntnissen nicht auseinandersetzt, wurde bereits dargelegt (E. 3.3.2). Insbesondere macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sich an ihrer Haltung bis zum Zeitpunkt, als sie sich im Berufungsverfahren letztmals Gehör verschaffen konnte, etwas geändert hätte, noch zeigt sie auf, inwiefern die Vorinstanz damit der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses sachfremde Überlegungen zugrunde gelegt hätte. Stattdessen zu wiederholen, dass seit dem 4. Juni 2018 keine weitere Verbreitung der inkriminierten Äusserungen erfolgt sei, und den Vorinstanzen eine qualifiziert falsche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter.  
 
Der Rüge, die Vorinstanz verletze die in Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO enthaltene Vorgabe, wonach das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei eine Prozessvoraussetzung ist, kommt nach alledem keine eigenständige Bedeutung zu. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Gehörsverletzung ausgemacht haben will, übersieht sie, dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (s. BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Eingedenk dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sehr wohl zu entnehmen, weshalb die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Ob die Vorinstanz mit ihrer Begründung richtig liegt, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung. Gegen Letztere kommt die Beschwerdeführerin - wie die vorigen Erwägungen zeigen - nicht auf. 
 
4.  
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn