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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_295/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2023 (200 22 542 KV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. April 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Prämien in der Höhe von Fr. 29'964.25 zuzüglich Zins von 5 % ab 14. März 2022 sowie Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 40.- und den bis 13. März 2022 aufgelaufenen Zins von Fr. 423.10 zu bezahlen, 
dass sie diesbezüglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung C.________ aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat, 
dass der Beschwerdeführer - soweit überhaupt sachbezogen - nicht substanziiert, inwiefern die Vorinstanz mit dem Erwogenen Recht verletzt haben soll, 
dass er insbesondere nicht dartut, welche Konsequenzen er aus dem Vorbringen ableiten will, dass die Beschwerdegegnerin bereits 2016 Kenntnis von seinem Wohnsitz gehabt habe, und inwiefern die diesbezügliche Begründung des kantonalen Gerichts Recht verletzt, 
dass er damit seiner Begründungspflicht nicht genügend nachkommt, 
dass an der unzureichenden Begründung die der Eingabe beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist