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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_572/2021  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, 
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 25. Juni 2021 (S1 21 39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1988, Geomatiktechniker mit eidgenössischem Fachausweis, hatte im August 2016 die B.________ GmbH gegründet, in der er als geschäftsführender Gesellschafter die Arbeit eines Fitnessinstruktors verrichtete. Am 26. August 2019 meldete er sich unter Hinweis auf ein schweres eosinophiles Asthma, das die Tätigkeit als Fitnessinstruktor und Personaltrainer verunmöglichte, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), Dr. med. C.________, attestierte ihm eine Teilarbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Fitnesstrainer; hingegen sei die Ausübung des erlernten Berufs seit dem 26. August 2019 vollschichtig zumutbar. Mit Vorbescheiden vom 12. November 2020 teilte die Kantonale IV-Stelle Wallis (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit, es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Umschulung. Der Invaliditätsberechnung legte sie ein Valideneinkommen vom Fr. 60'000.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 79'038.20 zugrunde. 
In seinem Einwand vom 1. Dezember 2020 machte A.________ im Wesentlichen geltend, das Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden. Das Unternehmen sei noch im Aufbau und er könne sich keinen marktüblichen Lohn auszahlen. Als Inhaber von mittlerweile drei Fitnessstudios würde er bei Berücksichtigung sämtlicher Faktoren weit mehr als Fr. 200'000.- verdienen. Die IV-Stelle bestätigte ihre Vorentscheide mit Verfügungen vom 7. Januar 2021. Sie hielt fest, dass ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69'333.- realistisch sei; Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte über Fr. 200'000.- verdienen könne, bestünden keine. 
 
B.  
Mit Urteil vom 25. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Wallis die dagegen erhobene Beschwerde ab. Anders als die IV-Stelle legte es das Valideneinkommen anhand der statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Fr. 80'001.45 fest. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Dreiviertelsrente, subsidiär eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Umstritten ist einzig das Valideneinkommen, d.h. das Einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. Art.16 ATSG). Das von der Vorinstanz bestätigte Invalideneinkommen von Fr. 79'038.20 beanstandet der Beschwerdeführer hingegen nicht, so dass es damit sein Bewenden hat. 
 
3.  
 
3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E. 6.2). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteile 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.5; I 505/06 vom 16. Mai 2007 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
3.2. Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile 9C_153/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2; 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2; 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 und 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; ferner CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 44 f. zu Art. 16 ATSG).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 als geschäftsführender Gesellschafter seiner GmbH einen Lohn in der Höhe von Fr. 69'333.- ausbezahlt und das bei der Helsana versicherte Taggeld Fr. 60'000.- pro Jahr betragen habe. Aus den Buchhaltungsabschlüssen der Jahre 2017 bis 2019 hätten sich Verluste in der Höhe von Fr. 1095.- (2017), Fr. 7915.- (2018) und ein Gewinn von Fr. 8756.- (2019) ergeben. Der Verkauf von Abonnementen sei trotz der Arbeitsunfähigkeit nur leicht zurückgegangen. Die Abschreibungen hätten für das Jahr 2017 Fr. 14'023.-, für das Jahr 2018 Fr. 13'447.- und für das Jahr 2019 Fr. 13'478.- betragen und der Betriebsaufwand (Miete, Nebenkosten, Unterhalt, Strom Werbung usw.) im Jahr 2017 Fr. 50'840.-, im Jahr 2018 Fr. 63'374.- und im Jahr 2019 Fr. 66'296.-. Der Betriebsertrag, bestehend zur Hauptsache aus dem Verkauf von Abonnementen, habe sich 2017 auf Fr. 145'054.-, 2018 auf Fr. 137'062.- und 2019 auf Fr. 133'528.- belaufen. Aus diesen Zahlen ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 keinen höheren Lohn hätte auszahlen können. Gemäss der Schätzung seines Treuhänders könnten im dritten Fitnessstudio Abonnemente für ca. Fr. 40'000.- verkauft und ein geschätzter Reingewinn von ca. Fr. 27'000.- erzielt werden. Damit könne der Verlust der beiden anderen Studios aufgefangen, jedoch keine massgebliche Lohnerhöhung für den Beschwerdeführer vorgenommen werden.  
 
4.2. Das kantonale Gericht erwog sodann, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 grössere gesundheitliche Probleme (Schlaflosigkeit, Inappetenz, depressiver Zustand) gehabt habe. Im Juli 2017 sei dann eine ständig verstopfte Nase verbunden mit Auswurf aufgetreten. Die Atemprobleme hätten in den folgenden Monaten zugenommen und zur Arbeitsunfähigkeit im Februar 2019 geführt, mit der Diagnose eines schweren, eosinophilen Asthma bronchiale, das die Arbeitsfähigkeit als Fitnessinstruktor langfristig einschränken würde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er ohne diese gesundheitlichen Einschränkungen in den Jahren 2017 bis 2019 je ein zusätzliches Einkommen von Fr. 184'800.-, insbesondere aus dem Verkauf von Fitness-Gruppenkursen hätte generieren können. Denn das Konkurrenz-Unternehmen, die D.________ GmbH, auf das der Beschwerdeführer für seine Berechnung verweise, bestehe aus einem Team von 13 Personen, während er als Einzelperson während zwölf Monaten Abonnemente im Betrag von ca. Fr. 130'000.- verkauft habe. Ein Vergleich der beiden völlig verschiedenen Fitnessstudios erlaube keine Rückschlüsse auf einen mutmasslichen zukünftigen Verdienst des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verzichtete daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung der weiteren beantragten Beweismassnahmen (Edition der Geschäftsberichte der D.________ GmbH, Zeugenbefragungen oder Gutachten eines unabhängigen Treuhandbüros).  
 
4.3. Das kantonale Gericht verwies sodann auf die Rechtsprechung, wonach auf die statistischen Werte der LSE zurückgegriffen werden dürfe, wenn sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen realisierbare Einkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lasse (s. vorne E. 3.1). Es erwog, dass der Beschwerdeführer als Fitnesstrainer in seinen eigenen Studios arbeite, weshalb es sich rechtfertige, das Kompetenzniveau 3 für komplexe praktische Tätigkeiten in Kunst, Unterhaltung und Erholung anzuwenden. Dies betrage bei Männern durchschnittlich Fr. 6395.- pro Monat. Hochgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiere bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von Fr. 80'001.45 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung mit dem nicht bestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 79'038.20 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 %.  
 
5.  
Zunächst wirft der Beschwerdeführer sowohl der Vorinstanz als auch der Beschwerdegegnerin vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem sie sich nicht oder nur ungenügend mit seinen Vorbringen auseinander gesetzt hätten. 
 
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; Urteil 2C_25/2021 vom 5. November 2021 E. 3.2). Nicht Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet hingegen die Frage, ob die Entscheidbegründung überzeugt bzw. inhaltlich standhält (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 114 Ia 233 E. 2d; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 405).  
 
5.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass insbesondere die Begründung der rentenverweigernden Verfügung eher knapp ausgefallen ist. Immerhin nennt sie jedoch die entscheidwesentlichen Punkte und Überlegungen, indem sie aufgrund der Geschäfts- und Steuerzahlen klar verneint, dass das Valideneinkommen auf Fr. 200'000.- anzusetzen sei. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Damit sind die verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen erfüllt.  
 
5.3. Gleiches gilt für das angefochtene Urteil. Auch diesem lassen sich die zentralen Überlegungen entnehmen, die die Vorinstanz - mit teilweise abweichender Begründung - im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führten.  
 
6.  
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen falsch berechnet und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Soweit es sich bei seinen Vorbringen nicht um rein appellatorische Kritik handelt, ist Folgendes dazu festzuhalten: 
 
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Geschäftsabschlüsse 2017 bis 2019 eine massgebliche Lohnerhöhung nicht möglich gewesen wäre, weil sie invaliditätsfremde Faktoren nicht berücksichtige. In weitgehender Wiederholung des vorinstanzlich Vorgetragenen führt er dazu aus, das kantonale Gericht habe nicht beachtet, dass es sich um ein junges Unternehmen in der Aufbauphase handle, das zahlreiche Investitionen und Abschreibungen getätigt habe. Auch lasse es ausser Acht, dass er bereits vor Eintritt der Invalidität gesundheitliche Probleme gehabt habe und seine Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen sei, was es ihm bereits damals verunmöglicht habe, sein volles Arbeitspotential auszuschöpfen und insbesondere die ihm von Dritter Seite angebotenen Gruppen-Fitnesskurse zu übernehmen, die dann von der D.________ GmbH übernommen worden seien. Die dadurch entgangenen Einnahmen seien dem Valideneinkommen hinzuzurechnen.  
Allerdings ergibt sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils, dass die Vorinstanz den genannten Faktoren und den damit verbundenen Unsicherheiten durchaus Rechnung trug und sie in nicht zu beanstandender Weise entkräftete, indem sie - anders als die Beschwerdegegnerin - für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die konkreten Zahlen seiner Geschäftsabschlüsse oder der IK-Einträge abstellte, sondern auf die statistischen Werte der LSE. Vor diesem Hintergrund ist auch der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise nicht zu beanstanden, zumal bezüglich einer antizipierten Beweiswürdigung ohnehin einzig Willkür gerügt werden kann (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Insbesondere erweist sich der Verzicht auf die Edition der Geschäftsbücher der D.________ GmbH nicht als willkürlich, da sich dieses Unternehmen mit einem Team von 13 Personen nicht mit jenem des Beschwerdeführers (als Einpersonen-GmbH) vergleichen lässt. 
 
6.2. Bezüglich der Anwendung der LSE wendet der Beschwerdeführer ein, dass er neben der Tätigkeit als Fitnesstrainer Inhaber und Geschäftsführer von mittlerweile drei Fitnessstudios sei, weshalb das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 für komplexe praktische Tätigkeiten in Kunst, Unterhaltung und Erholung geradezu willkürlich sei und weder die positive Entwicklung des Unternehmens noch die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen entgangenen Verdienstmöglichkeiten berücksichtigte. Ob die Wahl des Kompetenzniveaus 3 der Situation des Beschwerdeführers angemessen ist und den von ihm geltend gemachten Umständen hinreichend Rechnung trägt, kann hier jedoch offen gelassen werden. Denn selbst wenn man zu seinen Gunsten vom höchsten Kompetenzniveau (d.h. Kompetenzniveau 4 für Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, die ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) ausgehen wollte, ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 94'813.60 (gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 90-93 [Kunst, Unterhaltung und Erholung] Männer, Kompetenzniveau 4: Fr. 7446.-, hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7h pro Woche und angepasst an die bis 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung [2239 Punkte im Jahr 2016 und 2279 Punkte im Jahr 2019]). Somit würde weiterhin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht.  
 
6.3. In der Beschwerdeergänzung vom 3. September 2021 (Datum der Postaufgabe) macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Vorinstanz habe die Geschäftszahlen des Fitnessstudios B.________ GmbH, das als Einzelunternehmung geführt werde, und jene des Studios E.________ in keiner Weise berücksichtigt und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Ob diese nach Ablauf der Beschwerdefrist versandte Eingabe überhaupt zuzulassen ist, ist fraglich, muss aber nicht weiter geprüft werden. Denn einerseits würde der Einbezug der zusätzlichen Gewinne bzw. Verluste (2017: Fr. -7933.-, 2018: Fr. 11'465.-, 2019: Fr. 5539.-) und Abschreibungen (2017: Fr. 20'909.-, 2018: Fr. 20'071.-, 2019: Fr. 17'000.-) des Studios B.________ zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Ausserdem besteht dieses Studio gemäss den Abklärungen der IV-Stelle im Assessmentbericht vom 14. Oktober 2019 bereits seit 2008, so dass vertieft zu prüfen wäre, ob das Kriterium der kurzen Dauer der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit hier überhaupt noch erfüllt wäre (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.7). Andererseits vermag auch der Verweis auf die Zahlen des Studios E.________ dem Beschwerdeführer nicht zu helfen, wurde dieses doch gemäss seinen eigenen Angaben erst 2020 - mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens - eröffnet.  
 
6.4. Im Ergebnis erweist sich das vorinstanzliche Urteil nicht als bundesrechtswidrig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.  
 
 
7.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart