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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 708/06 
 
Urteil vom 23. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
S.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 14. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene S.________ leidet unter multipler Sklerose mit schubartigem Verlauf (bei Verdacht auf beginnende sekundär chronisch progrediente Verlaufsform), einer grossen Diskushernie mediolateral L4/L5 mit schwerer L5-Parese und einem persistierenden Lumbovertebralsyndrom (sowie einer gelegentlichen lumboischialgiformen Reizsymptomatik). Sie bezog seit 1. November 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, wobei der Invaliditätsgrad von 50 % in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches ermittelt worden war. 
Im März 2002 kündigte S.________ ihre Arbeitsstelle als Sachbearbeiterin bei der Versicherungsgesellschaft X.________ im Hinblick auf die Geburt ihres ersten Kindes, welches im April 2002 auf die Welt kam. Im Rahmen einer Rentenrevision verfügte die IV-Stelle Basel-Landschaft die Einstellung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Verfügung vom 9. August 2004), wobei der Invaliditätsgrad von 31 % in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde (Einschränkung von 30 % im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 15 %] und von 31,35 % im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich [Teilinvaliditätsgrad: 15,68 %]). Dagegen erhob S.________ Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente, wobei sie geltend machte, die Berechnung des Invaliditätsgrades habe nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen, weil sie sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes wieder vollzeitlich gearbeitet hätte. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle die Einsprache ab, wobei sie erneut die gemischte Methode zur Anwendung brachte und nunmehr zu einem Invaliditätsgrad von 39,2 % (Einschränkung von 35 % im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich [Teilinvaliditätsgrad 17,5 %] und von 43,4 % im mit 50 % gewichteten Haushaltsbereich [Teilinvaliditätsgrad von 21,7 %]) gelangte. 
B. 
Beschwerdeweise stellte S.________ sinngemäss das Rechtsbegehren, der Invaliditätsgrad sei nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Werde die gemischte Methode zur Anwendung gebracht, sei die Einschränkung im Haushalt (insbesondere die Aufteilung der Arbeitsgebiete) und in der Erwerbstätigkeit zu überprüfen. Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab. 
C. 
S.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ihr ab 1. Oktober 2004 eine ihrer Invalidität entsprechende Rente auszurichten. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und über die verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden, bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; vgl. auch BGE 130 V 393, 125 V 146). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Vorinstanz und die IV-Stelle von einer Quote von 50 % ausgehen, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in den ersten fünf Monaten nach der Geburt ihres Sohnes einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % und ab dem sechsten Monat einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. 
3.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V 396 Erw. 3.3, 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, insoweit als sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 448 Erw. 5b; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. AG in Nachlassliquidation gegen S. vom 21. Mai 1991, 4C.213/1990, Erw. 3b). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 62 Erw. 8.5, 125 III 436 Erw. 2a/aa, 124 III 184 oben; Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, Bern 2002, S. 295 Rz 3219). Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. AG in Liquidation gegen S. vom 21. Mai 1991, 4C.213/1990, Erw. 3b; Peter Münch in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 135 f. Rz 4.43; Hohl, a.a.O., S. 297 Rz 3227), oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (z.B. auf Rechtsmissbrauch, vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Januar 2000, 2A.545/1999, Erw. 2b). 
3.2 Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht nur in den genannten Schranken (Erw. 1 hiervor) überprüft. Eine Rechtsfrage läge hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nur noch zu 50 % erwerbstätig gewesen, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall: Das kantonale Gericht hat auf die konkreten Umstände abgestellt, weshalb die Kritik der Beschwerdeführerin, heute könne man nicht mehr von einem familienzyklischen Verlauf der Frauenerwerbsquote ausgehen, ins Leere zielt. 
3.3 Die vorinstanzliche Bestimmung des hypothetischen Erwerbsanteils (50 %) kann weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig betrachtet werden. Das kantonale Gericht stützte sich dabei nicht bloss auf die ursprüngliche Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom Mai 2003 (Bericht vom 27. Mai 2003), welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage gestellt wird, sondern auch auf andere Elemente, namentlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bisher nach der Geburt ihres Sohnes gar keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, obwohl ihr eine solche in reduziertem Ausmass (vgl. Erw. 4) aus gesundheitlichen Gründen zumutbar wäre. 
4. 
Umstritten ist sodann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich. 
4.1 Die auf ärztliche Beurteilungen gestützte Feststellung eines Gesundheitsschadens betrifft eine Tatfrage, ebenso die ärztliche Beurteilung der - durch die festgestellten Gesundheitsschädigungen kausal verursachten - Arbeitsunfähigkeit bzw. des in Anbetracht der festgestellten (diagnostizierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch vorhandenen funktionellen Leistungsvermögens. In diesem Sinne ist die aufgrund von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Entscheidung über eine Tatfrage. Als solche erfasst sie auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit; denn in dem Umfange, wie eine versicherte Person von ihrem funktionellen Leistungsvermögen her eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3). 
4.2 Gemäss Bericht des Dr. med. T.________, Neurologie FMH, vom 18. August 2005 wäre der Versicherten eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar, "bei leicht reduzierter Leistung um ca. 25-35 % (generelle Verlangsamung)". Gestützt auf diese Angabe ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 9. August 2004 von einer Einschränkung um 30 % (d.h. gewichteter erwerblicher Teilinvaliditätsgrad: 15 %) und in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 von einer Einschränkung von maximal 35 % (d.h. gewichteter erwerblicher Teilinvaliditätsgrad: 17,5 %) aus. Im angefochtenen Entscheid vertritt das kantonale Gericht die Auffassung, es könne nicht vom Maximalwert von 35 % ausgegangen werden; vielmehr sei der Invaliditätsbemessung die durchschnittliche Einschränkung von 30 % zugrunde zu legen. Diese vorinstanzliche Interpretation des Berichts des Dr. med. T.________ vom 18. August 2005, wonach die Leistungseinschränkung 30 % beträgt, ist nicht offensichtlich unrichtig. Sie ist daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich. 
4.3 Für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen hat die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit der IV-Stelle) auf die Salärempfehlungen 2004 des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV; heute: Kaufmännischer Verband [KV]), Stufe C, Alter 36, abgestellt. Beim Invalideneinkommen brachte sie vom Lohn für eine 50 %-Beschäftigung 30 % für reduzierte Leistungsfähigkeit in Abzug. Daraus resultierte für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen: Fr. 35'925.-; Invalideneinkommen: Fr. 25'147.-), d.h. ein Teilinvaliditätsgrad von 15 %. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in Frage gestellt, ob es zulässig ist, für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die bisherige Erwerbstätigkeit und die Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes abzustellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sollte dies zu bejahen sein, sei zumindest ein leidensbedingter Abzug zuzulassen. 
4.4 Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Art. 104 lit. a OG; zum Ganzen: zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3). 
4.5 Entsprechend dem Grundsatz, dass das Valideneinkommen (wie auch das Invalideneinkommen) möglichst konkret zu ermitteln ist, erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle für dessen Festsetzung nicht auf die Angaben der Versicherungsgesellschaft X.________ im Arbeitgeberfragebogen, sondern auf die (unverbindlichen) Salärempfehlungen des SKV/KV abgestellt haben. Letztere hat das Eidgenössische Versicherungsgericht denn auch nur in Ausnahmefällen beigezogen (vgl. beispielsweise Urteil W. vom 2. Juni 2006, I 419/05, Erw. 4.2). Nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2002 einen Monatslohn von Fr. 5356.- und ein Jahresgehalt von Fr. 69'628.- erzielt, was bei einer 50 %-Beschäftigung einem Einkommen von Fr. 34'814.- entspräche. Dieser Wert ist dem Valideneinkommen zugrunde zu legen. 
4.6 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist bei Fehlen eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die unverbindlichen Empfehlungen des SKV/KV abzustellen, sondern auf die auf tatsächlich erzielten Gehältern beruhenden Tabellenlöhne gemäss LSE (Urteile P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4, B. vom 14. November 2002, I 429/01, Erw. 2.2, und B. vom 18. Juni 2002, I 139/02, Erw. 3b/aa). Die Salärempfehlungen des SKV/KV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich in Ausnahmefällen beigezogen, namentlich wenn diese (ausnahmsweise; vgl. Erw. 4.5 hiervor) bereits Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bildeten (vgl. beispielsweise Urteile M. vom 21. März 2003, I 7/03, Erw. 3, und M. vom 26. Januar 2005, I 543/04, Erw. 3.3.3). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist als rechtsfehlerhaft zu korrigieren, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Empfehlungen des SKV/KV abgestellt haben. 
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 verdienten Frauen im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) durchschnittlich Fr. 4743.- pro Monat, was aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2006, S. 90, Tabelle B9.2, Total) ein Jahresgehalt von Fr. 59'335.- bzw. bei einem 50 %-Pensum ein solches von Fr. 29'667.- ergibt. Nach Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 30 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 20'767.-. Da hiermit die persönlichen und beruflichen Merkmale des Einzelfalles (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc) bereits berücksichtigt worden sind, rechtfertigt sich die Vornahme eines (weiteren) leidensbedingten Abzuges von den LSE-Tabellenlöhnen im Sinne von BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 nicht (Urteil H. vom 6. September 2006, U 454/05, Erw. 6.6.3). Auszugehen ist somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 20'767.-. 
4.7 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 34'814.-; Invalideneinkommen: Fr. 20'767.-) führt im erwerblichen Bereich zu einem Invaliditätsgrad von 40,3 %. 
4.8 Damit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad rund 42 % (40,3 % im Erwerbsbereich und 43,4 % im Haushalt, je hälftig gewichtet), womit die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG) hat. 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz ihr keine Gelegenheit gegeben habe, auf die als Vergleichsofferte zu betrachtende Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin einzugehen. Mit dem Ausgang des Verfahrens (Erw. 4) wird diese Rüge gegenstandslos, weil auch im Vergleichsfall eine Viertelsrente resultiert hätte. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006). 
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten für den letztinstanzlichen Prozess zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3931.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: