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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_249/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, 
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2022 (BV.2021.00007). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1961 geborene A.________ arbeitete vom 19. Juli 2005 bis 2. Juli 2013, zunächst als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn und ab 1. Februar 2012 als Verkaufsmitarbeiterin in einem 60 %-Pensum, bei der B.________ AG. Über letzteres Anstellungsverhältnis war sie bei der Pensionskasse B.________ berufsvorsorgeversichert. Seit dem 1. September 2006 stand sie zudem in einem 20 %-Pensum im Reinigungsdienst der Primarschule U.________ und vom 1. bis 26. September 2013 als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung D.________ im Einsatz. In der Folge bezog sie vom 10. Februar 2014 bis 9. Februar 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch sie berufsvorsorgerechtlich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angehörte. 
Mitte Dezember 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden in Form einer Depression mit Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm Abklärungen medizinischer und beruflich-erwerblicher Art vor, insbesondere veranlasste sie die Erstellung eines Gutachtens bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, vom 23. Januar 2015. Gestützt darauf stellte sie mittels Vorbescheids die Ablehnung von Rentenleistungen in Aussicht. Nachdem A.________ dagegen opponiert und die IV-Stelle weitere Erhebungen in die Wege geleitet hatte (u.a. ergänzende Stellungnahme der asim vom 12. Oktober 2016, Expertise des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2018), sprach sie ihr - nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 rückwirkend ab 1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu. 
A.________ gelangte daraufhin sowohl an die Pensionskasse B.________ als auch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um berufsvorsorgerechtliche Leistungen. Beide Vorsorgeeinrichtungen beantworteten die Anfrage abschlägig. 
 
B.  
Am 29. Januar 2021 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich klageweise den Antrag stellen, die Pensionskasse B.________, eventuell die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, ihr ab spätestens 1. Mai 2016 eine Rente zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageerhebung auszurichten. Das Gericht wies das Rechtsmittel ab (Urteil vom 18. März 2022). 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchen und das Klagebegehren erneuern; die Angelegenheit sei zur bundesrechtskonformen Zusprechung der gesetzlich geschuldeten Leistungen zulasten der Pensionskasse B.________, eventuell der Stiftung Auffangeinrichtung BVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob dadurch, dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen ausgeschlossen hat, gegen Bundesrecht verstossen wurde.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) korrekt wiedergegeben. Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen zur massgeblichen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % (Urteile 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. zudem BGE 134 V 20 E. 3.2.2 und Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3) sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1; 130 V 270 E. 4.1). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.2. Herauszustreichen ist namentlich, dass die mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne wesentlich ist, wenn sie sich, wie vorinstanzlich dargelegt, auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteile 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).  
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, welche Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206) und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.1 und 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3).  
 
2.3.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3; 127 I 54 E. 2b; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.2).  
 
3.  
 
3.1. Ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen besteht, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2016 geführt haben (vgl. Verfügungen der IV-Stelle vom 5. Dezember 2018), während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 1, somit zwischen 1. Februar 2012 und 2. Juli 2013 bzw. - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - 2. August 2013, respektive desjenigen bei der Beschwerdegegnerin 2 (Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 10. Februar 2014 bis 9. Februar 2016) aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.  
 
3.2. Im kantonalen Urteil wurde einleitend erwogen, wegen fehlenden Einbezugs in das invalidenversicherungsrechtliche Rentenverfahren entfalteten die Feststellungen der IV-Stelle betreffend den Eintritt der für die Zusprechung der Invalidenrente relevanten Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung für die Beschwerdegegnerinnen. Dieser - bereits im vorinstanzlichen Prozess unbestrittenen - Erkenntnis erwächst auch vor dem Bundesgericht kein Widerstand. Die Beschwerdegegnerinnen haben demnach zu Recht eine eigenständige Beurteilung des berufsvorsorgerechtlichen Bereichs vorgenommen.  
In einem nächsten Schritt ist die Vorinstanz, unter detaillierter Wiedergabe der wesentlichen medizinischen Akten, insbesondere des asim-Gutachtens vom 23. Januar 2015 (samt Ergänzung vom 12. Oktober 2016) und der Expertise des Dr. med. E.________ vom 20. März 2018, zum Schluss gelangt, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergebe sich gestützt darauf der Schluss, dass sich die berufsvorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit weder während des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG noch im Rahmen des Bezugs der Taggelder der Arbeitslosenversicherung manifestiert habe. Vielmehr wiesen die echtzeitlichen (haus-) ärztlichen Zeugnisse, namentlich dasjenige des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. September 2013, darauf hin, dass die sich letztendlich als invalidisierend auswirkende, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach der Kündigung durch die Stiftung D.________ am 19. September 2013 eingestellt habe. Dass die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt ihre Leistungsfähigkeit wieder erlangt hätte, was auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs hindeuten würde, sei sodann nicht belegt. Auf die Berichte des Medizinischen Zentrums G.________, vom 22. November 2013 und des Dr. med. F.________ vom 9. Dezember 2013, welche rückwirkend ab 3. Juli 2013 eine 80 bzw. 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, könne nicht abgestellt werden, da echtzeitlich keine negativen Auswirkungen der Krankheit auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin - insbesondere keine Hinweise auf eine psychische Dekompensation nach der Kündigung durch die B.________ AG am 3. Juli 2013 - dokumentiert seien. Vom Beizug zusätzlicher Akten seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden könne. 
 
3.3. In der Beschwerde wird zur Hauptsache gerügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem ohne Beizug weiterer Akten respektive Anhörung von offerierten Zeugen eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen während der Vorsorgeverhältnisse bei den Beschwerdegegnerinnen verneint worden sei.  
 
3.4. Dem ist zunächst der Grundsatz voranzustellen, dass das zuständige Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien feststellt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.  
 
3.4.1. Aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere den Auskünften der B.________ AG, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine in der Zeit vom 1. September 2012 bis Anfang August 2013 verminderte Arbeitsfähigkeit. So sind weder dem von der B.________ AG am 10. März 2014 ausgefüllten Fragebogen noch den aufgelegten Lohnblättern Vermerke zu entnehmen, die auf gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle hindeuteten. Vielmehr erfolgte die am 3. Juli 2013 ausgesprochene (fristlose) Kündigung auf Grund von festgestelltem "Mundraub" und nicht zufolge psychischer Probleme, die sich auf die Arbeitsleistung ausgewirkt hätten. Inwiefern das kantonale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, zusätzlich Strafakten bzw. detailliertere (Lohn-) Unterlagen der B.________ AG einzuholen, ist vor diesem Hintergrund weder erkennbar, noch erhellt solches aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im Gegenteil wurde ihr auch aus hausärztlicher Sicht mit Bericht vom 12. Juli 2013 ein Leistungsvermögen im fraglichen Zeitraum von maximal sechs Stunden am Tag respektive von maximal 26 Stunden wöchentlich attestiert, was dem mit der vormaligen Arbeitgeberin vereinbarten und geleisteten Arbeitspensum entspricht. Da kein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn und jedenfalls solange eine teilzeiterwerbstätige versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte, entfällt vorliegend eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 1; das Risiko Invalidität hat sich, wenn überhaupt, lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1; 141 V 127 E. 5.3.2). Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut Lohnauszügen ab 1. Januar 2012 teilweise zusätzlich Überstunden geleistet hat, nichts, belegt dies doch vielmehr eine entsprechend vorhandene Leistungsfähigkeit und -bereitschaft seitens der Beschwerdeführerin. Anzeichen für am Arbeitsplatz in Erscheinung getretene, sichtbare und echtzeitlich dokumentierte funktionelle Leistungseinbussen sind daher nicht auszumachen.  
Bei dieser Ausgangslage führte der Beizug zusätzlicher Unterlagen der B.________ AG zu keinem Erkenntnisgewinn, weshalb die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten durfte. Ebenso wenig liesse das Einholen von weiteren hausärztlichen Auskünften bei Dr. med. F.________ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraums einen anderen Schluss zu, reichen nachträgliche medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen für den rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen doch nicht aus (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren erübrigen sich ferner auch die von der Beschwerdeführerin geforderten vertieften Erhebungen bezüglich ihrer damals parallel ausgeübten 20 %igen Tätigkeit im Reinigungsdienst der Primarschule U.________. 
 
3.4.2. Schliesslich gehen aus der vorhandenen Aktenlage keinerlei Hinweise hervor, dass die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung führende Invalidität ihren Anfang in einer Arbeitsunfähigkeit genommen hätte, die im Zeitraum während des zweijährigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ab 10. Februar 2014 eingetreten wäre. Derartiges macht die Beschwerdeführerin letztinstanzlich denn auch, trotz entsprechendem Antrag, nicht ansatzweise geltend, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres ausser Betracht fällt.  
Von einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht kann demnach auch in dieser Hinsicht nicht ausgegangen werden. Es hat damit beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. 
 
3.5. Soweit in der Beschwerde allfällige künftige Abgrenzungsprobleme in der Zuständigkeitsfrage zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der Vorsorgeeinrichtung der Stiftung D.________ angesprochen werden, braucht darauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Da die letztgenannte Vorsorgeeinrichtung weder vor- noch letztinstanzlich zum Prozess beigeladen wurde, dehnt sich die Rechtskraft der betreffenden Urteile nicht auf sie aus (vgl. BGE 130 V 501).  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl