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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_132/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, vom 15. Juni 2023 
(ERZ 23 19, ERZ 23 23). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit amtlich beglaubigtem Mietvertrag vom 26. August 2013 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin als Mieterin, den Beschwerdegegnerinnen als Vermieterinnen einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'221.-- und ab Juni 2018 von Fr. 3'086.35 zu bezahlen. Mit von der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht des Kantons Appenzell Ausserrhoden durch Beschluss vom 8. November 2018 gerichtlich genehmigtem Vergleich vom 1. Oktober 2018 vereinbarten sie für die Zeit ab 3. Dezember 2018 einen Mietzins von Fr. 4'670.--. 
Gestützt darauf erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdegegnerinnen mit Urteil vom 2. November 2022 in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches für Fr. 18'680.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wegen abgelaufener Beschwerdefrist und mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein. 
Mit als "Einspruch" betitelter Eingabe vom 11. Juli 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht, welches diese als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit eine Fristverlängerung gefordert wird, ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt und gesetzliche Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können. 
 
2.  
Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; zu den Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann sodann ausschliesslich die Eintretensfrage den Anfechtungsgegenstand bilden (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich somit die Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
3.  
Die Beschwerde enthält weder Verfassungsrügen noch beziehen sich die Ausführungen auf die Eintretensfrage im vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise zu "Covid-Zeit-Mieten", zur Pandemie, zu staatlichen Mietzinshilfen, zu einem Recht auf Mietzinsreduktion trotz Härtefallgeld u.ä.m. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli