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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_529/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer Verwaltungsgericht des Kantons Zug, 
An der Aa 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 2. Juni 2022 (V 2022 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit einem vor sämtlichen Zuger Gerichtsinstanzen bis zum Bundesgericht geführten familienrechtlichen Verfahren sieht sich A.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Am 9. November 2021 reichte er bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug ein Staatshaftungsbegehren ein, welches diese mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 vollumfänglich bestritt. Am darauffolgenden Tag erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug. Darin stellte er unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 2. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 29. Juni 2022 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben, das vorinstanzliche Verfahren sei weiterzuführen und es sei ihm hierfür ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug. Eventualiter, für den Fall des Unterliegens, sei seinen finanziellen Verhältnissen, seines unausweichlichen Todes sowie den Umständen Rechnung zu tragen und auf Kosten zu verzichten. Zudem stellt er verschiedene Prozessanträge: Die Bundesrichter Hermann, Schöbi und Bovey sowie Gerichtsschreiber Sieber hätten in den Ausstand zu treten; das bundesgerichtliche Verfahren sei in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) öffentlich zu verhandeln; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren und ihm gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK, SR 0.109) ein Rechtsbeistand gemäss Art. 12 Abs. g) zu bestellen, um ihm als kognitiv behinderter Person zu ermöglichen, eine wirksame Beschwerde vor Bundesgericht einzureichen; eventualiter, falls das Bundesgericht in der Hauptsache entscheide, sei ihm auch hierfür die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; aufgrund seines absehbaren Todes sei das Verfahren in Anwendung des Beschleunigungsgebotes prioritär zu behandeln. 
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 beantragt A.________, das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis die Vorinstanz über ein neu bei ihr eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe. Falls die Vorinstanz dieses Gesuch gutheisse, sei das bundesgerichtliche Verfahren kostenlos abzuschreiben. 
Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. 
Von der Einholung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die von ihm eingereichte Staatshaftungsklage verweigert wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Die Anfechtung von Zwischenentscheiden ist unter anderem dann möglich, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht diese Voraussetzung in aller Regel (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.1). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_630/2022 vom 26. August 2022 E. 2.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG, Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.1).  
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt vor, der Streitwert von Fr. 30'000.-- sei erreicht, da es sich um einen monatlich wiederkehrenden Schaden ohne Befristung handle. Dem vorinstanzlichen Urteil sind keine Angaben zum Streitwert zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welchen Betrag er mit der Staatshaftungsklage eingeklagt hat. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 E. 2.2.3), sind damit die minimalen Anforderungen an eine hinreichende Begründung in Bezug auf die Erreichung der Streitwertgrenze nicht erfüllt. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unzulässig. 
 
1.3. Ungeachtet der falschen Bezeichnung ist die Beschwerde allerdings als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen, sofern sämtliche dafür geltenden Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 396 E. 3.1; Urteil 2C_176/2011 vom 12. September 2011 E. 1). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.1 hiervor). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 115 BGG), welches sich aus dem als verletzt gerügten verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ergibt (vgl. Urteile 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.3 und 2C_34/2013 vom 21. Januar 2013 E. 5.3). Auf das als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Rechtsmittel ist daher unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.  
 
1.4. Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 1.2). Streitgegenstand vor Vorinstanz bildete ausschliesslich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Staatshaftungsverfahren. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Verfahren daher nicht über die Staatshaftungsklage entscheiden. Dementsprechend ist auf den eventualiter, für den Fall, dass das Bundesgericht über die Staatshaftungsklage entscheiden sollte, gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren betreffend die Bundesrichter Hermann, Schöbi und Bovey sowie den Gerichtsschreiber Sieber. Diese gehören nicht der vorliegend zuständigen II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts an. Das Ausstandsbegehren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 116 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen; das Bundesgericht kann nicht von Amtes wegen prüfen, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts im Sinne von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend, legt aber nicht hinreichend dar, inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Soweit der Beschwerdeführer Art. 29 Abs. 2 BV anruft, begründet er nicht rechtsgenüglich, inwiefern diese Bestimmung bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt worden sein soll. Auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 2 BV ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 14 Abs. 1 IPBPR durchzuführen. Eine öffentliche Verhandlung habe bisher nicht stattgefunden, sei nach der erwähnten Bestimmung jedoch zwingend durchzuführen. Soweit er damit eine Parteiverhandlung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass solche vor Bundesgericht nur ausnahmsweise stattfinden und die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben (Art. 57 BGG; Urteile 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; 2C_844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3). Eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht kann bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen (Art. 55 BGG) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein (vgl. Urteil 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4.2). Mit diesen Konstellationen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in welchem der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist, nicht vergleichbar. Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine mündliche und öffentliche Urteilsberatung wünschen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheidet und nur ausnahmsweise in einer öffentlichen Sitzung, wobei auch hier die Parteien keinen Anspruch auf öffentliche Beratung haben (Art. 58 BGG; Urteile 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 1.2; 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.  
 
2.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf prioritäre Behandlung seiner Beschwerde ist als gegenstandslos zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer in der Folge die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz über das zweite von ihm vor dieser Instanz eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. Urteil 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, der Entscheid sei ungenügend begründet; er setze sich mit verschiedenen von ihm vorgetragenen Rügen nicht auseinander. Dem Entscheid lasse sich nicht entnehmen, was er vor der Vorinstanz gerügt habe. 
 
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3).  
 
3.2. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. So hat die Vorinstanz insbesondere erwogen, dass §19 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (BGS 154.11; nachfolgend: VG/ZG), wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile nicht überprüft werden darf, einer Beurteilung seiner Rügen entgegenstehe. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). 
 
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und andererseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1, mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer bedürftig (vgl. E. 4.1 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der von ihm eingereichten Staatshaftungsklage ausgegangen zu sein.  
 
4.3. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1.; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Urteil 2C_1130/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1).  
 
4.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer mache in der Staatshaftungsklage geltend, wegen Fehlern bzw. absichtlicher Schädigung durch das Kantonsgericht und das Obergericht sei ihm ein Schaden entstanden. Die entsprechenden Urteile seien infolge Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. April 2021 durch das Bundesgericht (Urteil 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021) rechtskräftig geworden. Nach dem klaren Wortlaut von § 19 Abs. 1 VG ZG dürfe die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden. Es gelte der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes". Weder die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers noch die übrigen Akten liessen eine Amtspflichtverletzung der involvierten Richterpersonen erkennen, weshalb die in Ausnahmefällen zugelassene nachträgliche Überprüfung rechtskräftiger Entscheide vorliegend nicht statthaft sei. Als Ursache des im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens falle somit einzig der lnhalt von formell rechtskräftigen Entscheiden in Betracht. Aller Voraussicht nach werde die Klage deshalb ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des richterlichen Verhaltens bereits gestützt auf § 19 VG/ZG abzuweisen sein.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde die "Einmaligkeit" des Rechtsschutzes mangels Identität der Streitparteien im Scheidungs- und im Staatshaftungsverfahren nicht berührt. Jedenfalls sei die Identität der Streitgegenstände zu verneinen. Die neue Klage stütze sich auf Tatsachen, die im früheren Prozess nicht zu beurteilen gewesen seien. Die hier strittige Persönlichkeitsverletzung durch ein Gericht sei erst mit der Rechtskraft des Entscheids verursacht worden, und zwar nicht von den Prozessgegnern des Ehestreits, sondern durch die Gerichte. Diese Vorbringen ändern jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer seine Staatshaftungsklage mit dem angeblich rechtswidrigen Inhalt von formell rechtskräftigen Entscheiden begründet. Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile aber darf nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 VG ZG nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzutun, dass die Vorinstanz im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Prüfung zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Staatshaftungsklage ausgegangen ist. Seine Rüge erweist sich daher als unbegründet.  
 
 
4.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Bundesgericht habe im (ihn betreffenden) Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 die Frage der Nichtigkeit der Unterhaltsschuld noch nicht beurteilt, bleibt unklar, was er daraus im vorliegenden Staatshaftungsprozess ableiten will. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Frage der Nichtigkeit schon auseinandergesetzt. So hat es erwogen, es bleibe unklar, inwieweit der Beschwerdeführer aus einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom 19. Februar 2019 bezüglich der Neuberechnung des (Kindes-) Unterhalts etwas für sich sollte ableiten können. Ohnehin lege der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsvertrag nach einer Lehrmeinung nichtig sei, in seinem Fall erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilt sich die Frage der Nichtigkeit eines Urteils auch nicht nach der Regel von Art. 20 OR (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.  
 
4.7. Unbegründet ist auch die im Zusammenhang mit der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren vorgetragene Rüge, durch die Anwendung von Art. 19 VG/ZG habe die Vorinstanz Bundes- und Völkerrecht ausgehebelt und zu Unrecht verschiedene Bestimmungen des ZGB, des OR und der ZPO nicht berücksichtigt. Das Gemeinwesen haftet für die Schädigung durch seine Funktionäre nur nach Massgabe des öffentlichen Rechts (Art. 59 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es handle sich um gewerbliche Verrichtungen, welche eine Organ- oder Geschäftsherrenhaftung auszulösen vermögen (Art. 55 ZGB bzw. Art. 55 OR; BGE 139 III 110 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Auf die vorliegend strittige Staatshaftung im Zusammenhang mit Gerichtsentscheiden ist daher öffentliches Recht anwendbar. Dass die Gerichtsentscheide Unterhaltsansprüche und damit zivilrechtliche Ansprüche betrafen und dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche mit den Art. 27 und 28 ZGB begründet, ändert nichts daran, dass Ansprüche gegen das Gemeinwesen geltend gemacht werden.  
 
4.8. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Rechtsauffassung des Bundesgerichts im ihn betreffenden Urteil 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021. Damit vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des gegen den Kanton Zug gerichteten Staatshaftungsbegehrens ausgegangen sein soll.  
 
4.9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV somit nicht verletzt, indem sie von der Aussichtslosigkeit des Staatshaftungsbegehrens des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Er bringt insbesondere vor, gestützt auf Art. 13 BRK müsse es ihm ermöglicht werden, eine wirksame Beschwerde einreichen zu können. 
Art. 13 BRK gewährleistet Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BBl 2013 601, 690 f.) ist die Gewährleistung des gleichen Zugangs zur Justiz ein zentrales Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung und findet ihre Verankerung in den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung, namentlich Art. 29 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Daran ändert Art. 13 BRK nichts. Wie die vorangehenden Ausführungen gezeigt haben, ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände rechtfertigen die Erhebung von reduzierten Kosten. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Rechtsmittel wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus